In vigore al

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In vigore al: 28/02/2015

Beschluss Nr. 945 vom 25.03.2002
Kriterien für das Versuchsvorhaben Teilzeitarbeit des Kindergartenpersonals

Anlage

Artikel 1

Begriffsbestimmung

1. Im Sinne dieser Kriterien gilt als Teilzeitarbeit für das Kindergartenpersonal:

a) ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von 50 % der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten, in horizontaler, vertikaler und/ oder alternierender Form in zwei halbjährlichen vertikalen Zeitabschnitten in Vollzeit;

b)     ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von 75 % der Vollzeitbediensteten.

 

Artikel 2

Teilzeitstellen

1. In folgenden Kindergärten können Teilzeitstellen zu 50 % laut Art. 1, Buchstabe a) für Bedienstete mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis pro Kindergartendirektion und Berufsbild vorgesehen werden:

a)     in Kindergärten mit einer Abteilung: die Stelle als Kindergärtnerin und/oder als Kindergartenassistentin.

Falls sowohl die Kindergärtnerin als auch die Kindergartenassistentin eines eingruppigen Kindergartens gleichzeitig um Teilzeitarbeit ansuchen, wird mit der Direktorin/dem Direktor eine Teilzeitform vereinbart, die dem Bedürfnis des Kindergartens entspricht.

b)     in Kindergärten mit zwei Abteilungen: eine Stelle als Kindergärtnerin und eine Stelle als Kindergartenassistentin;

c)     in Kindergärten mit drei Abteilungen: eine Stelle als Kindergärtnerin und zwei Stellen als Kindergartenassistentin;

d)     in Kindergärten mit vier Abteilungen: zwei Stellen als Kindergärtnerin und zwei Stellen als Kindergartenassistentin;

e)     in Kindergärten mit fünf Abteilungen: zwei Stellen als Kindergärtnerin und drei Stellen als Kindergartenassistentin oder umgekehrt;

f)     in Kindergärten mit sechs Abteilungen und mehr: drei Stellen als Kindergärtnerin und drei Stellen als Kindergartenassistentin.

 

2. In Kindergärten, in denen die Anzahl der Assistentinnen nicht der Anzahl der Abteilungen entspricht, wird mit der Direktorin/dem Direktor eine Teilzeitform vereinbart, die den Bedürfnissen des Kindergartens entspricht.

 

Artikel 3

Koppelung von Teilzeitstellen

1. Die Direktorinnen/Direktoren veranlassen das in verschiedenen Kindergärten eingesetzte Teilzeitpersonal zur Koppelung der Stellen, um die Vergabe von Vollzeitstellen zu fördern.

 

Artikel 4

Einreichung der Gesuche und Gewährung der Teilzeitarbeit

1.     Kindergärtnerinnen bzw. Assistentinnen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bzw. Geeignete mit einem befristeten Arbeitsverhältnis, die Teilzeitarbeit beanspruchen möchten, müssen das entsprechende Ansuchen über die zuständige Kindergartendirektion an das Amt für Kindergartenpersonal innerhalb 30. April vor Beginn des Schuljahres stellen.

Die Geeigneten können Teilzeitarbeit nur für jene freie Stellen beantragen, die ohne Inhaberin eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sind.

 

2. Überschreitet die Anzahl der Gesuche die Stellen gemäß Art. 2, wird für jeden Kindergarten eine eigene Rangordnung aufgrund der Bewertungskriterien der Anlage erstellt, die von den einzelnen Direktionen erstellt wird.

 

3. Die Teilzeitarbeit kann während des Schuljahres nur in dringenden und begründeten Fällen auf Antrag des Personals abgeändert werden.

 

4.     Die Mitwirkung in den Kollegialorganen, der Besuch von Ausbildungs- und Fortbildungskursen, die Planung und die Gruppenarbeit werden so organisiert, daß der Charakter der Teilzeitarbeit respektiert wird.

 

5.     Die Gewährung der Teilzeitarbeit zu 75 % ist möglich:

a) in Kindergärten, in denen ein gemeinsames pädagogisches Konzept zwischen den Abteilungen besteht und Formen der Öffnung und Zusammenarbeit regulär praktiziert werden;

b) in Kindergärten, in denen Abteilungen mit verlängertem Stundenplan errichtet sind;

c) zugunsten der von der Unterweisungstätigkeit befreiten Leiterinnen;

d) zugunsten der Inspektorinnen/Inspektoren und Direktorinnen/Direktoren im Rahmen der für die Führungskräfte des Landes vorgesehenen Grenzen.

 

6.     Anträge um Teilzeitarbeit während des Schuljahres können in Ausnahmefällen angenommen werden, sofern das Kontingent der Stellen gemäß Art. 2 nicht schon ausgeschöpft ist.

 

Artikel 5

Dauer der Teilzeitarbeit

1. Die Teilzeitarbeit gilt für die Dauer des Schuljahres und ist alljährlich zu beantragen.

 

Artikel 6

Von der Teilzeitarbeit ausgeschlossene Personalkategorien

1. Folgende Personalkategorien sind von der Teilzeitarbeit ausgeschlossen:

a)     die Kindergarteninspektorinnen/Kindergarteninspektoren und Kindergartendirektorinnen/Kindergartendirektoren, vorbehaltlich der Regelung laut Artikel 4, Absatz 5, Buchst. d);

b)     der ständige Ersatz in den Kindergartendirektionen (Springerinnen), vorbehaltlich der Regelung laut Artikel, 7, Absatz 3;

c)     die von der Unterweisungstätigkeit befreiten Leiterinnen, vorbehaltlich der Regelung laut Artikel 4, Absatz 5, Buchstabe c).

 

Artikel 7

Einteilung der Arbeitszeit

1.     Die Arbeitszeit bei horizontaler und vertikaler Teilzeitarbeit wird wie folgt verteilt:

a)     für Kindergärtnerinnen (50 %):

22 Stunden wöchentlich;

b)     für Kindergartenassistentinnen (50 %)

20 Stunden wöchentlich.

 

2.     Die Teilzeit zu 75 % wird verteilt:

a)     für Kindergärtnerinnen:

27 Stunden wöchentlich;

b)     für Kindergartenassistentinnen:

28 Stunden wöchentlich.

 

2.     Die Teilzeitarbeit in alternierender Form wird in halbjährlichen Zeitabschnitten in Vollzeit vergeben und zwar von September bis Jänner oder von Februar bis Juni.

Die frei werdenden Zeitabschnitte werden mit Vollzeitersatzaufträgen besetzt.

 

Artikel 8

Auswirkungen der Teilzeitarbeit

1. Die Teilzeitbediensteten können nicht zur Leistung von bezahlten Überstunden ermächtigt und verpflichtet werden.

 

2. Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet.

 

3. Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingt keine Änderung des Teilzeitarbeitsverhältnisses und der entsprechenden Besoldung.

 

4. Die Teilzeitarbeit wird im Verhältnis zur Vollzeitarbeit entlohnt: die Kindergärtnerinnen, erhalten aufgrund der notwendigen Kopräsenz und der damit zusammenhängenden Mehrarbeit bei Teilzeit zu 50 % eine Vergütung von 22/38 Stunden bzw. die Kindergartenassistentinnen eine Vergütung von 20/38 Stunden bei horizontaler, vertikaler und alternierender Arbeitszeit.

 

5. Die wirtschaftliche Behandlung der Teilzeitarbeit (75 %) wird für die Kindergärtnerinnen und Assistentinnen mit 28/38 Stunden entgolten.

 

Artikel 9

Besetzung der Teilzeitstellen durch die Neuaufnahme von Personal

1.     Die nicht durch im Dienst stehendes Personal besetzten Teilzeitstellen können mit Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis besetzt werden.

 

2.     In Abteilungen mit verlängerter Unterweisungstätigkeit kann die Stelle der Kindergärtnerin und/oder der Kindergartenassistentin mit einem Dienstverhältnis zu 75 % besetzt werden, wenn die Kindergärtnerin und/oder die Kindergartenassistentin des Kindergartens um ein Dienstverhältnis zu 75 % im Sinne von Artikel 4, Absatz 5, Buchstabe b) angesucht hat.

 

Artikel 10

Teilzeitarbeit, vorläufige Zuweisungen

und Versetzungen

1.     Wer eine Versetzung erhalten hat, kann am neuen Dienstsitz nur dann die Teilzeit gewährt bekommen, wenn noch Teilzeitstellen frei sind (Einreichetermin für die Versetzungsgesuche: 30.04. vor Beginn des Schuljahres).

 

2.     Wer eine provisorische Zuweisung erhalten hat, kann am neuen effektiven Sitz nur dann die Teilzeit gewährt bekommen, wenn noch Teilzeitstellen frei sind. Der Antrag um provisorische Zuweisung kann nur in Form des Tausches des Dienstsitzes erfolgen. (Neuer Einreichetermin für die Gesuche um provi-sorische Zuweisung: 30.04. vor Beginn des Schuljahres).

Die provisorischen Zuweisungen auf freie Stellen, die nicht von Inhabern mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis besetzt sind, sind auf Grund der Stellenwahl bzw. Bestätigung der Stellen durch die Geeigneten ausgesetzt.

 

3.     Wer die Versetzung auf Antrag erhalten hat, kann nicht die provisorische Zuweisung von Stellen in Anspruch nehmen (siehe Versetzungskriterien).

 

4.     Die Zuteilung der Stellen erfolgt in folgender Reihenfolge:

a)     Versetzungen von Amts wegen;

b)     Versetzungsanträge;

c)     Anträge um provisorische Zuweisung (nur Tausch des Dienstsitzes);

d)     Teilzeitanträge.

 

Artikel 11

Ansuchen und Gewährung des reduzierten Wartestandes

1.     Die Anträge um reduzierten Wartestand gemäß Art. 13, Abs. 7, des BÜKV vom 18.12.2001 sind innerhalb 30.04. über die jeweils zuständige Kindergartendirektion an das Amt für Kindergartenpersonal zu richten (siehe Art. 4).

 

2.     Anträge um reduzierten Wartestand während des Schuljahres können in Ausnahmefällen angenommen werden, sofern das Kontingent der Teilzeitstellen gemäß Art. 2 nicht schon ausgeschöpft ist.

 

Artikel 12

Tausch von Teilzeitarbeitsstellen

1.     Der Tausch ist nur in begründeten Fällen mit dem Einverständnis der Leiterin und der/des Kindergartendirektorin/Kindergartendirektors möglich.

 

Artikel 13

Überprüfung des negativen Gutachtens für

das Ansuchen um Teilzeitarbeit oder um reduzierten Wartestand

1.     Falls von seiten der/des zuständigen Direktorin/Direktors für das Ansuchen um Teilzeit oder um reduzierten Wartestand gemäß Art. 11 ein negatives Gutachten abgegeben wird, hat die Bedienstete die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzubringen, die dem Direktor des Amtes für Kindergartenpersonal übermittelt wird, der den/die Kindergarteninspektor/in und einen Gewerkschaftsvertreter nach Wahl der Bediensteten einberuft, um die Begründung des negativen Gutachtens zu überprüfen.

 

Bewertungskriterien für die Erstellung der Rangordnung gemäß Art. 3

 

Für die Erstellung der in diesen Kriterien vorgesehenen Rangordnung werden auf Antrag folgende Punkte vergeben:

 

a) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren:     4 Punkte

 

b) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren:     3 Punkte

 

c) für die Betreuung pflegebedürftiger Perso-nen, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wur-den, und zwar auch zusätzlich zu den Punk-ten a) und b):     5 Punkte

 

d) bei nachgewiesenem schlechten Gesundheitszustand oder Invalidität des Bediensteten, die eine Vollzeitbeschäftigung unmöglich machen:     6 Punkte

 

e) für die Annäherung an die Familie     2 Punkte

 

f) für Bedienstete ab dem 40. Lebensjahr oder mit einem Dienstalter von wenigstens 20 Jahren:     2 Punkte

 

g) für Bedienstete ab den 50. Lebensjahr oder mit einem Dienstalter von wenigstens 25 Jahren:     4 Punkte

 

Bei Punktegleichheit entscheidet das höhere Dienstalter.

 

TEILZEIT

Gesuchsmuster für das Kindergartenpersonal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
und mit einem befristeten Arbeitsverhältnis mit Eignung

 
An das
AMT FÜR KINDERGARTENPERSONAL
Rittnerstraße, 13
39100 - BOZEN
 
eingereicht über die Kindergartendirektion
__________________________________     ___________________, am ______________
 

BETRIFFT: Ansuchen um Teilzeitarbeit

 
Die unterfertigte Kindergärtnerin * / Kindergartenassistentin * _______________________________________________

geb. am ___________________,

OPlanstelleninhaberin des Kindergartens **     ____________________________ (Rechtssitz)     mit _____  Abteilungen,

OGeeignete auf einer freien Stelle im Kindergarten **     ____________________________     mit _____  Abteilungen,

zugewiesen der Kindergartendirektion     ________________________________

 

b e a n t r a g t

für das Schuljahr  ................................

 

eine Teilzeitarbeit zu 50%

Overtikal     1. Hälfte Woche **     O     horizontal     vormittags **

Overtikal     2. Hälfte Woche **     Ohorizontal     nachmittags **

O     eine Teilzeitarbeit in einem vertikalen halbjährlichen Abschnitt zu 100 %     O     1. Halbjahr

(siehe Art. 1, Buchst. a) und Artikel 2, Punkt 1, Buchst. a)     O     2. Halbjahr

 

eine Teilzeitarbeit zu 75%     Ogemeinsames pädagogisches Konzept **

(siehe Art. 4, Punkt 5)     OAbteilung mit verlängertem Stundenplan **

Ofreigestellte Leiterin **

am Landeskindergarten ___________________________ (Rechtssitz)

 
am Landeskindergarten ___________________________
 

Anzahl der Kinder

Vor- und Zuname     geboren am

_________________________________________________     ____________________________

 

_________________________________________________     ____________________________

 

_________________________________________________     ____________________________

 

_________________________________________________     ____________________________

 

_________________________________________________     ____________________________

 
 
Unterfertigte teilt mit, daß sie      a)     um Versetzung      O  ja **O  nein **

b)     um provisorische Zuweisung     O  ja **O  nein **angesucht hat.

(Tausch des Dienstsitzes)
 

____________________________

(Unterschrift)

Gesehen und befürwortet:

Der/die zuständige Kindergartendirektor/in

____________________________

(Unterschrift)

 

P.S     Das Ansuchen um Teilzeitarbeit ist innerhalb 30. April über die zuständige Kindergartendirektion an das Amt für Kindergartenpersonal einzureichen.

 
*Nichtzutreffendes Berufsbild streichen
**Zutreffendes ankreuzen
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