(1) Die Landesregierung kann den Bonifizierungskonsortien für die Ausführung, die Wiederherstellung und die außerordentliche Instandhaltung von Bodenverbesserungsarbeiten, für den Erwerb von Liegenschaften sowie von Maschinen, die für diese Zwecke notwendig sind, Beiträge gewähren.
(2) Die Landesregierung kann den Bonifizierungskonsortien Beiträge für die Betriebskosten sowie den Bonifizierungskonsortien zweiten Grades Beiträge für verwaltungsmäßige, buchhalterische und fachliche Hilfestellung und Beratung zugunsten der Mitgliederkonsortien und für die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Wasserressourcen zu Gunsten des Landes im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gewähren. 3)