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d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 13 (Verwaltungsrat)

(1) Der Verwaltungsrat

  1. erstellt den jährlichen Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung, welche dem Delegiertenrat zur Genehmigung vorgelegt werden,
  2. schlägt dem Delegiertenrat Statutenänderungen vor,
  3. beschließt die Tätigkeitsprogramme des Konsortiums,
  4. beschließt in Bezug auf die Durchführung der gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe h) genehmigten Bauten und auf den Betrieb der bestehenden Bauten,
  5. arbeitet die Einstufungspläne für die Durchführung, die Instandhaltung und den Betrieb der Bauten aus und legt die Arbeitsweise des Konsortiums fest,
  6. arbeitet die Beitragsrollen aus, welche auf der Grundlage der Einstufungspläne und des jährlichen Haushaltsvoranschlages erstellt werden,
  7. beschließt, Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf solche einzulassen, sowie gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, auch durch Schiedsverträge,
  8. beschließt die Vergabe der Schatzamts und Kassendienste,
  9. sorgt für die Organisation und den Betrieb der Dienste sowie für die Verwaltung der Arbeitsverhältnisse des Personals,
  10. genehmigt die Regelungen für die Organisation und den Betrieb der Dienste und für die Beziehungen zum Personal,
  11. beschließt den Erwerb und den Verkauf von unbeweglichen und beweglichen Sachen, das Nutzungspfand, den Tausch, die Pacht, die Erbpacht, die Begründung des Fruchtgenusses, von Hypotheken oder Dienstbarkeiten und die Abtretung von Forderungen,
  12. legt die Bedingungen für die Vergabe der einzelnen Aufträge, für Akkordarbeiten, für Regiearbeiten, für Lieferungen und für Bestandverträge über Grundstücke fest,
  13. sorgt für die Ajourierung des Parzellenverzeichnisses,
  14. sorgt für den ordnungsgemäßen Erhalt und die Instandhaltung aller Konsortialbauten,
  15. legt die Sanktionen fest, welche gegenüber den Konsortiumsmitgliedern im Fall von Nichtbeachtung des Statuts und der internen Ordnungen verhängt werden,
  16. äußert sich zu jeder von den Konsortiumsmitgliedern vorgebrachten Beschwerde,
  17. autorisiert in Übereinstimmung mitden geltenden Bestimmungen, dem Statut und den Beschlüssen des Delegiertenrates alle Ausgaben und führt alles aus, was mitder Verwaltung und Wirtschaftsführung des Konsortiums zusammenhängt.

(2) Bei Notwendigkeit und Dringlichkeit kann der Verwaltungsrat auch über Bereiche beschließen, die in die Zuständigkeit des Delegiertenrates fallen, mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 5 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g) und m) angeführten Zuständigkeiten. Die gefassten Dringlichkeitsbeschlüsse verlieren jede Wirksamkeit, wenn sie nicht vom Delegiertenrat in der jeweils folgenden Sitzung ratifiziert werden.

(3) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsrates können alle Beitragspflichtigen innerhalb von 30 Tagen ab deren Veröffentlichung an der Anschlagtafel des Konsortiums beim Delegiertenrat Beschwerde erheben.

(4)  Maximal zwei Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anrecht auf ein Entgelt. Nicht als Entgelt angesehen werden die Sitzungsgelder in dem von den geltenden Landesbestimmungen vorgesehenen Rahmen.

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