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d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Zielsetzung)

(1)  Die Bonifizierungstätigkeit ist ein unentbehrliches Instrument zum Schutz und Erhalt des Bodens, zum Schutz der Wasserressourcen, zur Regulierung der Gewässer, zum Schutz der Umwelt, der landwirtschaftlichen Gebiete und der Landschaft im ländlichen Raum sowie zum Schutz und zur Aufwertung der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Kulturgründe, welches zur Erhöhung des Einkommens aus der Landwirtschaft und zum Erhalt der Siedlungen und der ländlichen Struktur eines Gebietes beiträgt.

(2)  Um diese Ziele in Befolgung des Subsidiaritätsprinzips zu verwirklichen, bedient sich die Autonome Provinz Bozen, in der Folge Land genannt, der Bonifizierungskonsortien. Diesen wird eine vorwiegende Rolle bei der Planung, Verwirklichung und Führung von Bonifizierungs und Bewässerungsbauten sowie von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zuerkannt.

(3) Im Rahmen dieser Ziele regelt das vorliegende Landesgesetz

  1. die Modalitäten der Umsetzung von Bonifizierungs- und Bewässerungsmaßnahmen seitens der öffentlichen Hand, unter Berücksichtigung der Ziele der Europäischen Strukturfonds und der allgemeinen Leitlinien für die Entwicklungsplanung auf Staats- und auf Landesebene, um die Koordinierung der Bonifizierungs- und Bewässerungstätigkeit mitanderen Maßnahmen im Zusammenhang mitder Verwaltung der Wasserressourcen sowie mitAktionen zu gewährleisten, die in den Plänen der Wassereinzugsgebiete, im Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer des Landes, im Gewässerschutzplan und in anderen gesetzlichen und Planungsinstrumenten des Landes vorgesehen sind,
  2. die Ordnung der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien.

Art. 2 (Bonifizierungsbauten)    delibera sentenza

(1) Die Bonifizierungsbauten umfassen:

  1. Bonifizierungsgräben und -kanäle samt ihrem Zubehör,
  2. Schöpfwerke mit Dienstwohnungen,
  3. Bonifizierungsstraßen, ländliche Straßen allgemeiner Benutzung und Güterwege, die sich in den Bonifizierungseinzugsgebieten befinden,
  4. konsortiale Bauhöfe und Verwaltungsstrukturen,
  5. Konsortialbauten und -anlagen zur Nutzung der Gewässer für landwirtschaftliche, Bewässerungs-, Trinkwasser- und Bonifizierungszwecke,
  6. Konsortialanlagen für die Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von Elektroenergie für landwirtschaftliche Zwecke,
  7. landwirtschaftlich-hydraulische Wasserbauten, sofern diese die öffentlichen Zwecke der Bodenstabilisierung und des guten Wasserhaushaltes erfüllen,
  8. Bonifizierungsbauten in Gebieten mit mangelhaftem Wasserabfluss,
  9. Straßen, Bauarbeiten oder andere Vorhaben, welche für das gesamte Einzugsgebiet oder für einen wesentlichen Teil von diesem von gemeinsamem Interesse sind,
  10. die Zusammenlegung von Grundstücken zu rationell zu bewirtschaftenden Einheiten, auch wenn diese verschiedenen Eigentümern gehören.

(2) In diesem Gesetz versteht man unter

  1. Bonifizierungsgräben: Haupt- und Sekundärabzugsgräben,
  2. Bonifizierungskanälen: künstliche Wasserläufe, die zur Gänze oder teilweise im Einzugsgebiet des Konsortiums liegen, und zwar unabhängig von ihrer Eintragung im Verzeichnis des öffentlichen Wassergutes, mitAusnahme der Flüsse und der Fließgewässer, die aufgrund ihrer geomorphologischen und hydraulischen Eigenschaften als Wildbäche eingestuft werden können,
  3. Bewässerungskanälen: künstliche Wasserläufe, deren hauptsächliche oder ausschließliche Funktion der Transport des Beregnungswassers ist.

(3) Bonifizierungsbauten von Landesinteresse sind:

  1. die im Verzeichnis des öffentlichen Wassergutes eingetragenen Bonifizierungsgräben und -kanäle sowie die Bonifizierungs- und Bewässerungskanäle im Eigentum öffentlicher Gebietskörperschaften, der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien oder, wenn sie für das Einzugsgebiet von besonderer Bedeutung sind, auch Privater samt ihrem Zubehör,
  2. die Bauten für die Fassung, die Speicherung und den Transport von Beregnungs- und Trinkwasser, die für die Entwicklung der ländlichen Gebiete von besonderer Bedeutung sind,
  3. die Schöpfwerke samt Dienstwohnungen,
  4. die Grundzusammenlegung,
  5. alle sonstigen Bauten laut Absatz 1, sofern sie für das gesamte Einzugsgebiet oder einen wesentlichen Teil von diesem von gemeinsamem Interesse sind.

(4) Bonifizierungsbauten privater Zuständigkeit sind alle jene Bauten von untergeordneter Bedeutung, die für die Umsetzung der von den Planungsinstrumenten des Landes und der Konsortien vorgeschriebenen Bonifizierungsmaßnahmen notwendig sind.

(5) Private können die Durchführung, die Instandhaltung und den Betrieb der Bauten laut Absatz 4 sowie Bodenverbesserungsarbeiten den Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien übertragen.

(6) Bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Durchführung der von den Planungsinstrumenten laut Absatz 4 vorgesehenen Bauten durch Private wird die Durchführung der Bauten mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Landwirtschaft, welches auch den Termin für den Abschluss der Arbeiten festlegt, den Bonifizierungskonsortien übertragen.

(7) Die Kosten der im Sinne des Absatzes 4 durchgeführten Bauten werden den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Bauten verwirklicht werden, im Verhältnis zum erzielten Nutzen angelastet. Für die Durchführung dieser Bauten kann die Landesregierung Beiträge gewähren.

massimeBeschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 124 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Bonifizierungskonsortien zur Durchführung von Investitionen (abgeändert mit Beschluss Nr. 824 vom 26.09.2023 und Beschluss Nr. 34 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss vom 6. September 2010, Nr. 1389 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Bereich der Beregung und an die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 2483 vom 12. Oktober 2009 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1346 vom 10.09.2012 und Beschluss Nr. 1334 vom 29.11.2016)

Art. 3 (Bonifizierungsbauten im Zuständigkeitsbereich des Landes)   delibera sentenza

(1) Das für Bonifizierung zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft stellt in Zusammenarbeit mit der Landesabteilung Wasserschutzbauten die im Gebiet des Landes bestehenden und in seiner Zuständigkeit liegenden Bonifizierungsbauten fest und erstellt ein Verzeichnis.

(2) Nach positiver Begutachtung durch den Fachbeirat für Bonifizierung laut Artikel 28 wird das Verzeichnis laut Absatz 1 dem Landesrat für Landwirtschaft zur Genehmigung vorgelegt und in der Folge an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden für die Dauer von zehn aufeinander folgenden Tagen veröffentlicht. Gegen die Maßnahme des Landesrates kann innerhalb von 30 Tagen ab dem letzten Veröffentlichungstag bei der Landesregierung Beschwerde erhoben werden. Das endgültige Verzeichnis wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.

(3)Das Bestehen der in das Verzeichnis laut Absatz 1 eingetragenen Bonifizierungsbauten auf den einzelnen Parzellen wird im Grundbuch angemerkt. Die Anmerkung enthält die Angabe, dass die sich auf den betreffenden Liegenschaften befindenden Bonifizierungsbauten im Sinne der geltenden verwaltungspolizeilichen Bestimmungen im Bereich Bonifizierung geschützt sind. Das endgültige Verzeichnis der Bauten laut Absatz 1 wird periodisch mit demselben Verfahren ajouriert. Die Streichung der Bauten aus dem Verzeichnis laut Absatz 1 bewirkt die Streichung der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch. 2)

(4)  Die im Eigentum des Landes stehenden Parzellen, auf welchen sich Bonifizierungsbauten laut Artikel 2 Absatz 3 befinden, gehören zum öffentlichen Gut des Landes und werden im Grundbuch mitder Bezeichnung „Autonome Provinz Bozen: Öffentliches Gut - Bonifizierung” eingetragen.

(5)  Mitder Maßnahme der Vergabe der Konzession zur Durchführung der Bauten laut Artikel 2 Absatz 3, welche Bestandteil des öffentlichen Gutes des Landes laut Absatz 4 werden, an die Bonifizierungskonsortien verfügt das Land gleichzeitig, dass die durchgeführten Bauten ab dem Datum der Abnahme oder der allfälligen Enteignungsmaßnahme den Bonifizierungskonsortien übergeben werden.

(6)  Die zur Durchführung von Bonifizierungsbauten von Landesinteresse begründeten Dienstbarkeiten werden zugunsten des öffentlichen Gutes des Landes laut Absatz 4 grundbücherlich eingetragen.

(7) Die Beziehungen zwischen dem Land und den Bonifizierungskonsortien werden durch ein eigenes von der Landesregierung genehmigtes Auflagenheft geregelt.

massimeBeschluss vom 27. Januar 2015, Nr. 106 - Genehmigung des Auflagenheftes im Sinne des Artikels 3 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung
2)
Art. 3 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15. Siehe auch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15..

Art. 4 (Bonifizierungseinzugsgebiete und Bonifizierungskonsortien)  delibera sentenza

(1) Das Gebiet des Landes ist Bonifizierungsgebiet und in Bonifizierungseinzugsgebiete unterteilt.

(2)  Die Bonifizierungseinzugsgebiete laut Absatz 1 werden so abgegrenzt, dass sie unter dem hydrografischen und hydraulischen Aspekt homogene Gebiete bilden und damitden Anforderungen der Planung, Durchführung und Verwaltung der Bonifizierungstätigkeit, der Bewässerung, des Bodenschutzes und der Koordinierung öffentlicher Eingriffe mitprivaten gerecht werden.

(3) Die Abgrenzung der Bonifizierungseinzugsgebiete wird von der Landesregierung vorgenommen. Der entsprechende Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung gilt die Abgrenzung des Bonifizierungseinzugsgebietes gegenüber allen Betroffenen als bekannt gegeben.

(4)  Für jedes Bonifizierungseinzugsgebiet darf nur ein Bonifizierungskonsortium gegründet werden. Bonifizierungskonsortien sind mitgliedschaftlich organisierte juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie handeln gemäß den Grundsätzen der Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Subsidiarität und gewährleisten außerdem eine konstante Information der Konsortiumsmitglieder und der örtlichen Gemeinschaften über die durchgeführten Tätigkeiten. Sie werden durch ihre Organe verwaltet, deren Mitglieder durch die Konsortiumsmitglieder gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt werden.

(5)  Die Bonifizierungskonsortien werden mitBeschluss der Landesregierung gegründet, sofern ein diesbezüglicher Vorschlag die Zustimmung der Personen erhält, welche den Großteil des abgegrenzten Einzugsgebietes vertreten. Diese Mehrheitgilt als erreicht,

  1. wenn anlässlich der Veröffentlichung des Vorschlags keine Widersprüche erhoben wurden bzw. die erhobenen Widersprüche nach Berücksichtigung der Gründe und Interessen der Beschwerdeführer für die Tätigkeitdes Konsortiums nicht als störend bewertet wurden,
  2. wenn der Vorschlag bei der vom Landeshauptmann einberufenen Vollversammlung der Interessierten die Zustimmung der Mehrheitder Anwesenden erhält und diese mindestens ein Viertel der für das Konsortium vorgesehenen Fläche vertreten.

(6)  Die Konsortien können mangels Privatinitiative ausnahmsweise auch von Amts wegen mitBeschluss der Landesregierung gegründet werden, wenn die Bonifizierung eines bestimmten Einzugsgebiets durch ein Konsortium als notwendig erkannt wird.

(7) Um die Effizienz der Bonifizierungstätigkeit zu gewährleisten, kann die Landesregierung die Auflösung und die Verschmelzung der Bonifizierungskonsortien sowie die Änderung ihrer Gebietsabgrenzungen verfügen.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 301 vom 03.08.2005 - Bonifizierungskonsortium - Änderung des Gebietes und der Satzungen - Formvorschriften

Art. 5 (Mitgliedschaft im Konsortium)  

(1)  Mitglieder des Bonifizierungskonsortiums sind alle öffentlichen und privaten Eigentümer von landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Liegenschaften, welche sich im jeweiligen Einzugsgebiet befinden.

(2)  Die Mitgliedschaft im Konsortium ist verpflichtend. Bei jedem Konsortium wird ein Parzellenverzeichnis erstellt, in welches für jede Liegenschaft der Eigentümer eingetragen wird. Die Eigenschaft als Mitglied wird mitder Eintragung des Eigentums der Liegenschaft im Parzellenverzeichnis des Konsortiums erworben.

(3) Falls im Statut des Konsortiums vorgesehen, werden die Rechte und Pflichten der Konsortiumsmitglieder anstatt vom Eigentümer vom Pächter, vom Bewirtschafter oder vom Inhaber dinglicher Nutzungsrechte wahrgenommen, wenn diese per Gesetz oder Vertrag zur Zahlung der Konsortialbeiträge laut Artikel 30 verpflichtet sind.

(4) Im Fall laut Absatz 3 teilt der Eigentümer dem Konsortium die betreffenden Namen und die Angaben zum einschlägigen Rechtstitel mit, damit die Einschreibung in die Beitragsrolle und die Anmerkung im Parzellenverzeichnis des Konsortiums erfolgen können.

Art. 6 (Bonifizierungskonsortium zweiten Grades)

(1)  Bestehen gemeinsame Interessen mehrerer Einzugsgebiete, kann die Landesregierung, auch auf Antrag der gebietsmäßig betroffenen Konsortien, zwischen Konsortien Bonifizierungskonsortien zweiten Grades gründen.

(2) Im Verwaltungsorgan der Körperschaft zweiten Grades müssen die beitretenden Konsortien im Verhältnis zur Fläche, zur Zahl der Konsortiumsmitglieder und zum Gesamtaufkommen an Beiträgen angemessen vertreten sein.

(3)  Das Bonifizierungskonsortium zweiten Grades kann die Aufnahme auch anderer öffentlicher und privater Subjekte beschließen, welche ein Interesse am Betrieb von Ableitungen aus Überflutungszonen und Einzugsgebieten von Fließgewässern sowie an der Verwirklichung und dem Betrieb von Bauten und Dienstleistungen haben, die von gemeinsamem Interesse für mehrere Einzugsgebiete sind und multisektorielle Ausrichtung haben. Das Bonifizierungskonsortium zweiten Grades kann in den eigenen Kollegialorganen eine angemessene Vertretung der genannten öffentlichen und privaten Subjekte vorsehen.

(4)  Die Bonifizierungskonsortien zweiten Grades sind durch die für die Bonifizierungskonsortien vorgesehenen Bestimmungen geregelt, soweit diese anwendbar sind.

Art. 7 (Aufgaben der Bonifizierungskonsortien)   delibera sentenza

(1) Für die Verwirklichung der Ziele laut Artikel 1 üben die Bonifizierungskonsortien im Rahmen ihres Einzugsgebietes folgende Aufgaben aus:

  1. Planung, Verwirklichung und Betrieb von öffentlichen, vom Land und Gemeinden auch im Konzessionswege erhaltene Bonifizierungsbauten laut Artikel 2 Absatz 3,
  2. Planung, Verwirklichung und Betrieb von Bonifizierungsbauten privater Zuständigkeit laut Artikel 2 Absatz 4,
  3. Planung, Verwirklichung und Betrieb von Bodenverbesserungsarbeiten laut Artikel 43,
  4. Planung, Verwirklichung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie in Konsortialkanälen und –leitungen sowie Belieferung von Produktionsunternehmen und zivilen Tätigkeiten mit Fließwasser für Verwendungen, die die Rückgabe des Wassers vorssehen und mit den darauf folgenden Nutzungen vereinbar sind,
  5. Veranlassung und Verwirklichung, auch durch entsprechende Programmvereinbarungen, von Umwelt- und Landschaftsschutzaktionen, Aktionen zur wirtschaftlich tragbaren Gewässersanierung, auch zur Bewässerungs- und Mehrfachnutzung, Aktionen zur Renaturalisierung von Wasserläufen sowie Aktionen zur Pflanzenklärung und Beteiligung an solchen Aktionen,
  6. Verwirklichung von Bauten zur Vorbeugung von und zum Schutz vor Naturkatastrophen durch Maßnahmen, welche die Wiederherstellung von Bonifizierungs- und Bewässerungsbauten, die Instandhaltung von Wasserläufen sowie die Aufforstung und landschaftliche Wiederherstellungsarbeiten zum Ziel haben,
  7. Umsetzung und Veranlassung von Studien, Forschungs- und Versuchstätigkeiten, die für die Bonifizierung, die Beregnung und den Schutz ländlicher Gebiete bedeutsam sind, von Informations- und Bildungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Verbreitung von Kenntnissen über die Bonifizierung, die Beregnung und die Wasser- und Bodenressourcen, auch durch vom Land anerkannte Konsortiumsvereinigungen,
  8. Umsetzung, auch in Regie, der in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen gemäß den einschlägig geltenden Bestimmungen.

(2)  Die Bonifizierungskonsortien können Straßen, Wasserleitungen und ländliche Elektroleitungen sowie Zivilschutzbauten planen, verwirklichen und verwalten. Sie können außerdem jede andere mit dem Schutz des Bodens, dem dynamischen Erhalt und der Aufwertung des ländlichen Systems und des ländlichen Raumes sowie dem Schutz und der Verwaltung der Wasserressourcen zusammenhängende und entsprechend funktionale Aufgabe wahrnehmen, die ihnen von den geltenden Rechtsvorschriften sowie von den Planungsmaßnahmen und den Maßnahmen zur Finanzierung von Bauten und Dienstleistungen des Landes, der Bezirksgemeinschaften und der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugewiesen wird.

(3) Die Bonifizierungskonsortien üben in ihrem Einzugsgebiet die Aufsicht über die korrekte Umsetzung der Gesamtbonifizierungspläne seitens aller Nutzer aus. Bei fehlender Durchführung der für die Umsetzung des Plans notwendigen Arbeiten durch die Betroffenen können die Bonifizierungskonsortien vom Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft ermächtigt werden, Arbeiten zur Anpassung der Bauten sowie zum Betrieb der Beregnungssysteme auf Kosten der untätigen Verpflichteten durchzuführen.

(4) Den Konsortien obliegt weiters Folgendes:

  1. die Aufsicht über die Bonifizierungs- und Beregnungsbauten,
  2. die Feststellung und Vorhaltung durch die Erhebungsbeamten der Bonifizierungskonsortien der von den verwaltungspolizeilichen Bestimmungen laut Kapitel V vorgesehenen Verletzungen,
  3. die Ausstellung von Konzessionen laut Artikel 40.

(5) Die Bonifizierungskonsortien können für das Erbringen von Dienstleistungen, für die Planung von öffentlichen Vorhaben, für die Führung des Parzellenverzeichnisses, für die Verwaltung der kleineren Wassernetze und im Allgemeinen für die Aufwertung und den Schutz des ländlichen Gebietes Vereinbarungen mit anderen Konsortien oder örtlichen Körperschaften abschließen.

(6)  Um Betriebseinsparungen zu erzielen und das in den jeweiligen Einzugsgebieten bestehende Potential miteinzubeziehen, können die Konsortien mitden landwirtschaftlichen Unternehmern laut Artikel 2135 Zivilgesetzbuch, die im Handelsregister eingetragen sind, Vereinbarungen abschließen.

massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1401 - Bestimmungen über die Erhebung von Wassermengen für die Bewässerung

Art. 8 (Landesregister der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien)

(1) Bei dem für Bonifizierung zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft wird das Landesregister der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien eingerichtet.

(2)  Die Konsortien teilen dem Amt laut Absatz 1 alle Änderungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Organe der Konsortien innerhalb von 30 Tagen ab Erlass der diesbezüglichen Maßnahme mit.

(3) Die Nichtbefolgung der Verpflichtung laut Absatz 2 wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 200,00 Euro bestraft.

KAPITEL II
ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES KONSORTIUMS

Art. 9 (Statut des Konsortiums)  delibera sentenza

(1) Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Konsortialorgane sowie die Modalitäten der Organisation und Führung des Konsortiums werden im Statut des Konsortiums, in der Folge Statut genannt, geregelt, welches vom Delegiertenrat unter Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien genehmigt wird.

(2) Das Statut bedarf der Genehmigung der Landesregierung, welche es zur Gewährleistung der organisatorischen Effizienz der einzelnen Konsortien abändern kann. Nach seiner Genehmigung wird das Statut 15 Tage an der Anschlagtafel des Konsortiums veröffentlicht; diese Veröffentlichung wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol und an den Amtstafeln der Gemeinden des Einzugsgebiets des Konsortiums bekannt gemacht.

(3) Liegen triftige Gründe für eine Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften oder an operationelle Anforderungen vor, kann die Landesregierung das Statut nach Anhören der betroffenen Konsortien abändern.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 285 del 15.11.2001 - Edilizia abitativa agevolata - determinazione del reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali

Art. 10 (Organe)

(1) Die Organe des Konsortiums sind:

  1. die Vollversammlung,
  2. der Delegiertenrat,
  3. der Verwaltungsrat,
  4. der Präsident,
  5. der Rechnungsprüfer.

(2) Die gewählten Konsortialorgane bleiben für die Dauer von fünf Jahren im Amt.

Art. 11 (Vollversammlung und Wahlsystem)

(1)  Die Vollversammlung besteht aus den im Parzellenverzeichnis des Konsortiums eingetragenen Grundeigentümern des Einzugsgebiets des Konsortiums und aus den Personen, die ihre Rechte und Pflichten im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 ausüben, vorausgesetzt, dass sie den Konsortialbeitrag laut Artikel 30 ordnungsgemäß gezahlt haben.

(2) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Delegiertenrates.

(3) Das Konsortium veranlasst die Einberufung der Vollversammlung durch Veröffentlichung der Ausschreibung der Wahl an der Anschlagtafel des Konsortiums und an den Amtstafeln der im Einzugsgebiet des Konsortiums liegenden Gemeinden mindestens 15 Tage vor dem Wahltermin. Der Termin, der Ort und die Tagesordnung der Vollversammlung wird jedem Grundeigentümer, der Mitglied des Konsortiums ist, mindestens 15 Tage vor dem Wahltermin schriftlich mitgeteilt.

(4) Die Wahl des Delegiertenrates wird nach Ablauf des Mandats des scheidenden Delegiertenrates und auf jeden Fall innerhalb von höchstens zwölf Monaten ab Ablauf anberaumt.

(5)  Jeder Wähler besitzt das aktive und passive Wahlrecht und kann sich in der Vollversammlung von einem anderen Konsortiumsmitglied vertreten lassen; jeder Wähler kann bis zu drei Mitglieder vertreten.

(6) Für juristische Personen, Minderjährige und voll Entmündigte wird das Wahlrecht jeweils vom gesetzlichen Vertreter ausgeübt; für Gemeinschuldner oder für von der Zwangsverwaltung Betroffene wird das Wahlrecht vom Kurator oder vom Verwalter ausgeübt.

(7) Im Falle von Gemeinschaft wird das Wahlrecht einem der Teilhaber der Gemeinschaft übertragen. Diesem wird von den Inhabern der Anteilsmehrheit die Vollmacht erteilt, wobei auch der Anteil des Bevollmächtigten berücksichtigt wird. Fehlt diese Vollmacht, so gilt der Teilhaber mit der höchsten Anzahl von Anteilen und, bei Anteilsgleichheit, der älteste Teilhaber als Vertreter der Gemeinschaft.

(8) Die Wahlberechtigten sind zum Zwecke der Wahl ihrer Vertreter im Delegiertenrat nach Beitragsstufen gruppiert; diese werden vom Statut festgesetzt, und zwar in einer Zahl nicht unter eins und nicht über fünf.

(9) Die Gruppierung der Mitglieder des Konsortiums nach Stufen erfolgt mit Beschluss des Delegiertenrates des Konsortiums, welcher auch die Kriterien für die Gruppierung nach den genannten Stufen enthält.

(10) Um im Delegiertenrat eine angemessene Vertretung des gesamten Einzugsgebietes zu gewährleisten, kann im Statut die Unterteilung des Einzugsgebietes in Wahlbezirke vorgesehen werden, welche einer oder mehreren Katastralgemeinden entsprechen.

(11) Wenn das Konsortium die Errichtung von Wahlbezirken vorsieht, muss für jeden Bezirk die Wahl mindestens eines Vertreters gesichert sein.

(12) Die Wahl des Delegiertenrates wird für alle Wahlbezirke gleichzeitig und für jeden Bezirk getrennt durchgeführt.

(13)  Die Wahl des Delegiertenrates ist gültig, sofern mindestens 15 Prozent der Wähler, die aufgrund der im Parzellenverzeichnis des Konsortiums eingetragenen Mitgliederzahl berechnet werden, an der Wahl teilnehmen. Wenn dieser Prozentsatz nicht erreicht wird, werden Neuwahlen anberaumt; in diesem Fall bleiben die Konsortialorgane zum Zwecke der ordentlichen Verwaltung für den Zeitraum im Amt, den die Landesregierung mitder die Wahl aufhebenden Maßnahme festsetzt. Wenn bis zum Ablauf der festgesetzten Frist kein neuer Wahltermin festgesetzt wird, ernennt die Landesregierung einen außerordentlichen Kommissar.

(14) Die Protokolle der Wahlgänge werden dem für Bonifizierung zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft innerhalb von 15 aufeinander folgenden Tagen ab dem Wahltag übermittelt und an den Amtstafeln der im Einzugsgebiet des Konsortiums liegenden Gemeinden sowie an der Anschlagtafel des Konsortiums veröffentlicht.

(15)  Allfällige Beschwerden gegen die Wahlgänge sind spätestens innerhalb von 15 aufeinander folgenden Tagen ab dem Datum der gemäß Absatz 14 erfolgten Veröffentlichung der Protokolle bei der Landesregierung zu erheben. Wenn wesentliche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, hebt die Landesregierung von Amts wegen die Wahl insgesamt oder beschränkt auf die betroffenen Wahlbezirke auf.

Art. 12 (Delegiertenrat)

(1) Der Delegiertenrat besteht aus den von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern. Falls die Stimmberechtigten zu mindestens 5 Prozent Frauen sind, müssen im Delegiertenrat beide Geschlechter vertreten sein.

(2) Das Statut setzt die Zahl der zu wählenden Delegierten fest. Um im Delegiertenrat eine angemessene Vertretung des gesamten Einzugsgebietes zu gewährleisten, kann im Statut vorgesehen werden, dass die Räte nach Wahlbezirken aufgeteilt werden.

(3) Scheidet ein von der Vollversammlung gewähltes Mitglied des Delegiertenrates aus irgendeinem Grund aus dem Amt, wird es vom ersten der Nichtgewählten ersetzt.

(4) Ist die Ersetzung laut Absatz 3 nicht möglich und verbleiben weniger als zwei Drittel der Räte, werden alle Mandate erneuert.

(5)  Dem Delegiertenrat sind folgende Zuständigkeiten zugewiesen:

  1. er wählt in getrennter Abstimmung aus seinen Mitgliedern den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Konsortiums sowie die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates,
  2. er ernennt den Rechnungsprüfer,
  3. er genehmigt das Statut und allfällige Statutenänderungen,
  4. er genehmigt die Rechnungsordnung,
  5. er genehmigt die Abänderung des Einzugsgebiets des Konsortiums,
  6. er genehmigt den jährlichen Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung,
  7. er genehmigt den Einstufungsplan,
  8. er genehmigt die Projekte für die Realisierung der Bauten,
  9. er genehmigt die Aufnahme von Krediten und Darlehen,
  10. er beschließt die Beteiligung an Körperschaften, Gesellschaften oder Vereinigungen, die für das Konsortium von Interesse sind,
  11. er genehmigt die Betriebsordnung der Bonifizierungsbauten,
  12. er beschließt über jede andere Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Betrieb des Konsortiums, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der anderen Organe fällt,
  13. er beschließt die Beitragsrollen, welche auf der Grundlage der Einstufungspläne und des jährlichen Haushaltsvoranschlages erstellt werden.

(6) Der Delegiertenrat kann dem Verwaltungsrat die Zuständigkeiten laut Absatz 5 Buchstaben h) und i) übertragen.

Art. 13 (Verwaltungsrat)

(1) Der Verwaltungsrat

  1. erstellt den jährlichen Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung, welche dem Delegiertenrat zur Genehmigung vorgelegt werden,
  2. schlägt dem Delegiertenrat Statutenänderungen vor,
  3. beschließt die Tätigkeitsprogramme des Konsortiums,
  4. beschließt in Bezug auf die Durchführung der gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe h) genehmigten Bauten und auf den Betrieb der bestehenden Bauten,
  5. arbeitet die Einstufungspläne für die Durchführung, die Instandhaltung und den Betrieb der Bauten aus und legt die Arbeitsweise des Konsortiums fest,
  6. arbeitet die Beitragsrollen aus, welche auf der Grundlage der Einstufungspläne und des jährlichen Haushaltsvoranschlages erstellt werden,
  7. beschließt, Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf solche einzulassen, sowie gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, auch durch Schiedsverträge,
  8. beschließt die Vergabe der Schatzamts und Kassendienste,
  9. sorgt für die Organisation und den Betrieb der Dienste sowie für die Verwaltung der Arbeitsverhältnisse des Personals,
  10. genehmigt die Regelungen für die Organisation und den Betrieb der Dienste und für die Beziehungen zum Personal,
  11. beschließt den Erwerb und den Verkauf von unbeweglichen und beweglichen Sachen, das Nutzungspfand, den Tausch, die Pacht, die Erbpacht, die Begründung des Fruchtgenusses, von Hypotheken oder Dienstbarkeiten und die Abtretung von Forderungen,
  12. legt die Bedingungen für die Vergabe der einzelnen Aufträge, für Akkordarbeiten, für Regiearbeiten, für Lieferungen und für Bestandverträge über Grundstücke fest,
  13. sorgt für die Ajourierung des Parzellenverzeichnisses,
  14. sorgt für den ordnungsgemäßen Erhalt und die Instandhaltung aller Konsortialbauten,
  15. legt die Sanktionen fest, welche gegenüber den Konsortiumsmitgliedern im Fall von Nichtbeachtung des Statuts und der internen Ordnungen verhängt werden,
  16. äußert sich zu jeder von den Konsortiumsmitgliedern vorgebrachten Beschwerde,
  17. autorisiert in Übereinstimmung mitden geltenden Bestimmungen, dem Statut und den Beschlüssen des Delegiertenrates alle Ausgaben und führt alles aus, was mitder Verwaltung und Wirtschaftsführung des Konsortiums zusammenhängt.

(2) Bei Notwendigkeit und Dringlichkeit kann der Verwaltungsrat auch über Bereiche beschließen, die in die Zuständigkeit des Delegiertenrates fallen, mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 5 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g) und m) angeführten Zuständigkeiten. Die gefassten Dringlichkeitsbeschlüsse verlieren jede Wirksamkeit, wenn sie nicht vom Delegiertenrat in der jeweils folgenden Sitzung ratifiziert werden.

(3) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsrates können alle Beitragspflichtigen innerhalb von 30 Tagen ab deren Veröffentlichung an der Anschlagtafel des Konsortiums beim Delegiertenrat Beschwerde erheben.

(4)  Maximal zwei Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anrecht auf ein Entgelt. Nicht als Entgelt angesehen werden die Sitzungsgelder in dem von den geltenden Landesbestimmungen vorgesehenen Rahmen.

Art. 14 (Präsident)

(1) Der Präsident des Konsortiums

  1. ist der gesetzliche Vertreter des Konsortiums,
  2. beruft die Vollversammlung und die Sitzungen des Delegiertenrates und des Verwaltungsrates ein und führt den Vorsitz,
  3. unterzeichnet die Verträge, die anderen Verwaltungsakte und den Schriftverkehr, wobei er letzteren, beschränkt auf bestimmte Bereiche, an den Sekretär des Konsortiums delegieren kann,
  4. unterzeichnet die Beitragsrollen,
  5. beaufsichtigt die Verwaltung des Konsortiums und gewährleistet die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der internen Ordnungen und des Statuts,
  6. sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Konsortialorgane,
  7. bringt dringende Beschwerden und Klagen ein, die er dem Verwaltungsrat dann zur Ratifizierung vorlegt,
  8. ordnet Zahlungen und Einhebungen an,
  9. führt bei den Ausschreibungen zur Vergabe von Aufträgen und Lieferungen den Vorsitz.

Art. 15 (Rechnungsprüfer)

(1) Der Rechnungsprüfer wird aus dem Verzeichnis der Rechnungsprüfer gewählt.

(2) Die Aussetzung der Eintragung in das Verzeichnis der Rechnungsprüfer oder die Streichung aus dem Register bewirkt den Verlust des Amtes.

(3) Der Rechnungsprüfer

  1. überwacht die Führung des Konsortiums,
  2. wohnt den Versammlungen des Delegiertenrates und des Verwaltungsrates bei, wenn buchhalterische Fragen behandelt werden,
  3. legt dem Delegiertenrat einen Bericht über den jährlichen Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung vor,
  4. überprüft jährlich die Kassenabrechnung und versieht sie mit einem Sichtvermerk.

(4) Der Rechnungsprüfer kann jederzeit Überprüfungen und Kontrollen durchführen, wobei er den Delegiertenrat unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzt.

(5) Nicht zu Rechnungsprüfern ernannt werden dürfen

  1. der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Delegiertenrates sowie ihre Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad,
  2. Personen, die in einem selbstständigen oder abhängigen Arbeitsverhältnis zum Konsortium stehen.

(6) Scheidet der Rechnungsprüfer aus irgendeinem Grund aus dem Amt, ersetzt ihn der Delegiertenrat innerhalb von drei Monaten.

(7)  Falls der Rechnungsprüfer schwerwiegende Unregelmäßigkeiten feststellt, verlangt er vom Präsidenten die sofortige Einberufung des Delegiertenrates.

Art. 16 (Urkundsbeamter)

(1)  In Bezug auf die in die Zuständigkeitder Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien fallenden Akte, Verträge und Ausschreibungen, einschließlich jener zur Durchführung öffentlicher Bauten, kann der Verwaltungsrat im Sinne und hinsichtlich der Wirkungen der geltenden Bestimmungen die Aufgaben eines Urkundsbeamten entweder den bei den Konsortien oder bei anderen Gebietskörperschaften bediensteten Beamten, die im Besitz des Laureatsdiploms in Rechtswissenschaften sind, oder den Gemeindesekretären übertragen.

(2)  Der mitden Aufgaben eines Urkundsbeamten beauftragte Beamte ist verpflichtet, die für Notariatsakte vorgesehenen Bestimmungen, wo diese anwendbar sind, einzuhalten und im Besonderen Kopien der von ihm erhaltenen Originalakte für jeden vom Gesetz vorgesehenen Zweck zu beglaubigen sowie den Parteien auf Verlangen Kopien auszustellen; außerdem verwahrt er die Verträge in chronologischer Reihenfolge in Faszikeln und führt das Archiv.

Art. 17 (Unvereinbarkeit)

(1) Nicht in die Ämter der Organe laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), c), und d) dürfen gewählt werden und es verlieren ihr Amt, wenn sie gewählt worden sind, Personen, die

  1. in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum Konsortium stehen oder für dieses freiberufliche Aufträge ausführen,
  2. mit dem Konsortium einen Rechtsstreit anhängig haben,
  3. mit dem Konsortium bestehende Lieferverträge oder Werkverträge haben,
  4. die Aufsicht über das Konsortium innehaben.

(2) Darüber hinaus dürfen nicht in die Ämter der Organe laut Artikel 10 Absatz 1 gewählt werden und es verlieren ihr Amt, wenn sie gewählt worden sind,

  1. Personen mit Verurteilungen, die, außer bei Wiedereinsetzung in die früheren Rechte, keine Eintragung in die Wählerlisten zulassen, sowie Personen, gegenüber welchen eine Sicherungsmaßnahme angeordnet wurde, die keine Eintragung in die Wählerlisten zulässt, und zwar bis zu einem Jahr nach Erlöschen der Wirkungen der Maßnahme,
  2. Personen, gegenüber welchen das Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter besteht, und zwar für die Dauer des Verbotes,
  3. Gemeinschuldner für fünf Jahre ab der Eröffnung des Konkurses,
  4. Minderjährige, auch aus der elterlichen Gewalt entlassene, voll Entmündigte und beschränkt Entmündigte,
  5. Personen, die die Finanzen des Konsortiums verwalten oder verwaltet haben und darüber keine Rechenschaft abgelegt haben,
  6. Personen, die eine liquide und klagbare Schuld gegenüber dem Konsortium aufweisen und gesetzlich in Verzug gesetzt wurden.

(3) Nicht gleichzeitig die Ämter in den Organen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) bekleiden dürfen

  1. die im Kataster zu ungeteilter Hand eingeschriebenen Miteigentümer,
  2. die Vorfahren und Nachkommen,
  3. der Schwiegervater und der Schwiegersohn,
  4. die Geschwister,
  5. die Ehepartner.

(4) Im Statut können auch andere Unvereinbarkeitsgründe vorgesehen werden.

Art. 18 (Gebietsausschüsse)

(1) Die Bonifizierungskonsortien können im Statut die Errichtung von Gebietsausschüssen vorsehen, welche die dort geplanten und errichteten Bauten überwachen.

Art. 19 (Veröffentlichung und Beschwerden)

(1) Die Akte der Konsortialorgane müssen innerhalb von zehn Tagen ab ihrem Erlass für zehn aufeinander folgende Tage an der Anschlagtafel des Bonifizierungskonsortiums auszugsweise veröffentlicht werden, wobei jeder Auszug die vollständige Verfügung enthalten muss; das Statut kann für Dringlichkeitsbeschlüsse eine andere Regelung vorsehen.

(2) Gegen die Beschlüsse des Delegiertenrates kann von allen Beitragspflichtigen innerhalb von 30 Tagen ab deren Veröffentlichung bei der Landesregierung Beschwerde eingebracht werden.

Art. 20 (Rechnungswesen und Haushalt)

(1)  Die Finanz- und Vermögensgebarung der Bonifizierungskonsortien ist nach den Grundsätzen der Effizienz, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und des Haushaltsausgleiches ausgerichtet.

(2) Auf der Grundlage der Grundsätze laut Absatz 1 erstellt jedes Konsortium eine Rechnungsordnung, welche die Buchhaltungs- und Finanzordnung des Konsortiums regelt. Die Rechnungsordnung sieht im Besonderen Folgendes vor:

  1. die Modalitäten der Abfassung der buchhalterischen Vordrucke,
  2. den Kontenplan,
  3. die Art der Gebarungskontrolle,
  4. die Modalitäten der Vergabe und Ausübung des Schatzamtsdienstes,
  5. den Ökonomats- und Kassendienst,
  6. die Modalitäten der Abdeckung von Betriebsverlusten,
  7. die besonderen Modalitäten der Verwaltungskontrolle und der buchhalterischen Kontrolle.

(3)  Das Geschäftsjahr stimmt mitdem Kalenderjahr überein. Die Bonifizierungskonsortien erstellen bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres den jährlichen Haushaltsvoranschlag, der nach Kostenstellen ausgearbeitet wird. Die Abschlussrechnung wird bis zum 30. April eines jeden Jahres genehmigt.

Art. 21 (Aufsicht)

(1) Das für den Bereich Bonifizierung zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft übt die Aufsicht über die Konsortien aus und handelt auch an deren Stelle, um den reibungslosen Betrieb der Körperschaften und die ordnungsgemäße Umsetzung ihrer institutionellen Aufgaben zu gewährleisten. Lediglich jene Konsortien, gegenüber welchen der Fachbeirat laut Artikel 28 keine schwerwiegenden Verletzungen der Statutsbestimmungen festgestellt hat und deren Organe gemäß der von diesem Gesetz vorgesehenen Fristen erneuert worden sind, können in den Genuss von Landeszuschüssen kommen; diese Beschränkung erlischt mit der Behebung der Verletzung, mit der ordnungsgemäßen Erneuerung der Organe beziehungsweise mit der Ernennung eines Kommissars.

(2) Um den ordnungsgemäßen Betrieb der Bonifizierungskonsortien festzustellen, kann der Direktor des Amtes laut Absatz 1 jederzeit Inspektionen durchführen, wobei er Zugang zu allen Unterlagen hat.

(3)  Die Beschlüsse der Bonifizierungskonsortien betreffend den Einstufungsplan laut Artikel 30, die Änderung des Liegenschaftseigentums des Konsortiums und alle außerordentlichen Maßnahmen bei Bonifizierungsbauten im Eigentum oder im Zuständigkeitsbereich des Landes unterliegen der Rechtmäßigkeits- und Sachkontrolle durch den Direktor des Amtes laut Absatz 1.

(4) Die Beschlüsse betreffend den jährlichen Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung unterliegen der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Direktor des Amtes laut Absatz 1.

(5) Die Beschlüsse laut den Absätzen 3 und 4 werden vollziehbar, wenn der Direktor des Amtes laut Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Erhalt ihre Aufhebung verfügt oder nicht innerhalb derselben Frist das Konsortium mit entsprechender Begründung auffordert, sie erneut zu überprüfen.

(6)  Die Beschlüsse werden ebenso vollziehbar, wenn der Direktor des Amtes laut Absatz 1 innerhalb obgenannter Fristen mitteilt, dass keine Rechtmäßigkeitsmängel festgestellt wurden und keine Gründe vorliegen, um ihre erneute Überprüfung zu verlangen.

(7) Die Beschlüsse betreffend die Abänderung des Akts gemäß den Einwänden unterliegen lediglich der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Direktor des Amtes laut Absatz 1.

(8) Durch die Anforderung von Klärungen oder zusätzlichen Unterlagen wird die Frist laut Absatz 5 unterbrochen. Ab dem Datum des Erhalts der Gegenäußerungen läuft eine neue Frist von 20 Tagen.

Art. 22 (Kommissarische Verwaltung)

(1)  Wenn bei den Bonifizierungskonsortien schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in der Führung festgestellt werden oder deren reibungsloser Betrieb nicht gewährleistet ist, verfügt die Landesregierung die Auflösung ihrer Verwaltungsorgane und ernennt einen Kommissar, der mitder Verwaltung der Körperschaft beauftragt wird. Innerhalb der im Ernennungsbeschluss festgelegten Fristen beruft der Kommissar die Vollversammlung für die Wahl des neuen Delegiertenrates ein.

(2)  Der Kommissar bleibt bis zur Konstituierung der neuen Konsortialorgane im Amt. Eine allfällige Verlängerung des Mandats des Kommissars oder die Ernennung eines neuen Kommissars erfolgt nach den Modalitäten laut Absatz 1.

(3)  Bis zur Konstituierung der neuen Konsortialorgane verwaltet der Kommissar das Konsortium nach dem Grundsatz der Korrektheit in gewissenhafter und professioneller Weise und ergreift alle dazu notwendigen Maßnahmen, auch wenn sie über die ordentliche Verwaltung hinausgehen. Die Kosten, welche durch diese Tätigkeitentstehen, einschließlich des dem Kommissar zustehenden Entgelts, gehen auf jeden Fall zu Lasten des Bonifizierungskonsortiums.

Art. 23 (Leistung von Bürgschaften)

(1)  Zur Überwindung einer allfälligen Krisensituation oder um negative Bilanzen auszugleichen, kann die Landesregierung für die Bonifizierungskonsortien Bürgschaft leisten, damitdiese eventuell geförderte Darlehen aufnehmen können.

(2) Bedingung für die Bürgschaftsleistung ist die Genehmigung der entsprechenden Rechnungslegungen durch die Konsortialverwaltung.

(3) Die Feststellung der Voraussetzungen laut Absatz 1 erfolgt durch die Landesabteilung Landwirtschaft.

(4) In Bezug auf die Darlehen laut Absatz 1 kann das Land außerdem im Rahmen der eigenen durch den Haushalt gegebenen Verfügbarkeiten einen Teil der von den Kreditinstituten verlangten Zinsen übernehmen.

Art. 24 (Beiträge)    delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann den Bonifizierungskonsortien für die Ausführung, die Wiederherstellung und die außerordentliche Instandhaltung von Bodenverbesserungsarbeiten, für den Erwerb von Liegenschaften sowie von Maschinen, die für diese Zwecke notwendig sind, Beiträge gewähren.

(2)  Die Landesregierung kann den Bonifizierungskonsortien Beiträge für die Betriebskosten sowie den Bonifizierungskonsortien zweiten Grades Beiträge für verwaltungsmäßige, buchhalterische und fachliche Hilfestellung und Beratung zugunsten der Mitgliederkonsortien und für die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Wasserressourcen zu Gunsten des Landes im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gewähren. 3)

massimeBeschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 179 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an die Bonifizierungskonsortien zweiten Grades
massimeBeschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 124 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Bonifizierungskonsortien zur Durchführung von Investitionen (abgeändert mit Beschluss Nr. 824 vom 26.09.2023 und Beschluss Nr. 34 vom 02.02.2024)
3)
Art. 24 Absatz 2 wurde  zuerst ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

KAPITEL III
PLANUNG UND DURCHFÜHRUNG DER BONIFIZIERUNGSTÄTIGKEIT

Art. 25 (Gesamtbonifizierungsplan)

(1) Die Landesregierung genehmigt auf Vorschlag des Landesrates für Landwirtschaft und nach Einholung des Gutachtens des Fachbeirates für Bonifizierung laut Artikel 28 den Gesamtbonifizierungsplan, welcher Folgendes festlegt:

  1. den Zustand, die Probleme und die Aussichten der Bonifizierung, der Bewässerung und des ländlichen Gebietes,
  2. die allgemeinen Ziele und die Leitlinien für die Bonifizierungstätigkeit des Landes,
  3. die Modalitäten und Inhalte der Koordinierung mit den anderen Planungsinstrumenten des Landes und der örtlichen Körperschaften,
  4. die wichtigsten Tätigkeiten, Bauten und Maßnahmen, die im Zeitraum der Anwendung des Planes zu verwirklichen sind, unter Angabe der dazu grundsätzlich notwendigen Zeiten und Mittel.

(2)  Um die Koordinierung der Bonifizierungstätigkeit mitden anderen in den Planungsinstrumenten auf Landesebene vorgesehenen Aktionen zu gewährleisten, müssen bei der Verfassung des Gesamtbonifizierungsplanes der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer, der Gewässerschutzplan und die anderen gesetzlichen und Planungsinstrumente auf Landesebene berücksichtigt werden.

(3)  Auf der Grundlage des Gesamtbonifizierungsplanes erstellt jedes Bonifizierungskonsortium einen Ausführungs- und Betriebsplan der Bonifizierungsbauten, unter Berücksichtigung des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer, des Gewässerschutzplanes, des Managementplanes für das Flussgebiet und der Managementpläne für die angrenzenden Einzugsgebiete der Gebirgsbäche. Die Ausführungs- und Betriebspläne der Bonifizierungsbauten werden mitdenselben Verfahren genehmigt, die für den Gesamtbonifizierungsplan vorgesehen sind. Für den Betrieb der Bonifizierungsgräben muss eine Dienststellenkonferenz der für Wasserschutzbauten, Wassernutzungen, Landwirtschaft sowie Gewässerschutz und Fischerei zuständigen Landesabteilungen ein spezifisches Gutachten ausstellen.

(4) Der Plan laut Absatz 1 wird durch jährliche, von der Landesregierung genehmigte Bonifizierungs- und Bewässerungsprogramme umgesetzt und alle zehn Jahre überprüft.

(5)  Bei der Ausarbeitung und Durchführung der die Gebietsordnung betreffenden Planungs- und Programmierungstätigkeiten berücksichtigen die dafür zuständigen Landesämter und die örtlichen Körperschaften im Rahmen ihrer gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten denPlan laut Absatz 1und sehen unter Berücksichtigung der die Bauten laut Artikel 2 betreffenden Landes- und Bezirkspläne und -programme Bestimmungen zum Schutz der bestehenden Bonifizierungs- und Bewässerungsanlagen vor.

(6) Die Landesregierung kann die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien dazu ermächtigen, Maßnahmen durchzuführen, die nicht in den Plänen laut Absatz 3 und im Gesamtbonifizierungsplan vorgesehen sind.

(7)  Das für Bonifizierung zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft veranlasst Studien und Forschungsarbeiten sowie die Erstellung und Abfassung des Gesamtbonifizierungsplanes, wobei es bei Notwendigkeit auch mitverwaltungsexternen Experten zusammenarbeitet.

Art. 26 (Verwirklichung der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse)

(1)  Die Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Bonifizierungsbauten von Landesinteresse erfolgt direkt durch das Land oder durch Konzession an die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien, auch zweiten Grades. Auf die Planung und Verwirklichung der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse werden die für Gewässerschutzbauten geltenden Rechtsvorschriften des Landes angewendet, soweitdiese anwendbar sind.

(2)  Bringt die Bonifizierung mitSicherheitgünstige wirtschaftliche Ergebnisse, kann ein Teil der Ausgaben den Mitgliedern des Konsortiums angelastet werden, vorausgesetzt, dass die Höhe dieses Betrags die Wirtschaftlichkeitder Bonifizierung für die Eigentümer nicht ausschließt.

(3) Bei Ausgaben für Bauten im Zuständigkeitsbereich des Landes, die nicht gänzlich zu Lasten des Landes gehen, sind jene Liegenschaftseigentümer des Bezirks, welche Vorteile aus der Bonifizierung ziehen, einschließlich des Staates und der Gemeinden für die ihnen zugehörigen Güter, verpflichtet, die Ausgaben mitzutragen.

(4)  Auf Verlangen des Konsortiums und entsprechend den von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, vorgesehenen Bedingungen können außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an den Kanälen und Gräben von Landesinteresse auch von der Landesabteilung Wasserschutzbauten ausgeführt werden. In diesem Fall kann die Landesabteilung Wasserschutzbauten auch die Ausgaben für die Ausführung dieser Arbeiten übernehmen.

(5) Die Maßnahme zur Genehmigung des Gesamtbonifizierungsplanes gilt für Bauten im Zuständigkeitsbereich des Landes als Gemeinnützigkeitserklärung.

(6)  Für Bonifizierungsbauten, die unabhängig vom Gesamtbonifizierungsplan errichtet werden, und für Wiederherstellungen gilt die Maßnahme der Landesregierung zur Genehmigung des Projektes als implizite Erklärung der Gemeinnützigkeit.

(7) Auf die Enteignung und auf die zeitweilige Besetzung der Liegenschaften, die für die Verwirklichung der Bonifizierungsbauten notwendig sind, werden die einschlägig geltenden Rechtsvorschriften des Landes angewendet.

(8)  Es steht der Landesverwaltung, auch im Falle von Beanstandung, zu, anzuerkennen, ob die Arbeiten für die Durchführung und die Instandhaltung der Bonifizierungsbauten im Zuständigkeitsbereich des Landes ihrem Bestimmungszweck, den technischen Anforderungen und einer fachgerechten Ausführung entsprechen.

(9) Das Land leistet keinerlei Schadenersatz für fehlenden oder unzureichenden Nutzen der Bauten.

Art. 27 (Fachlichwirtschaftliches Gutachten)

(1) Vor der Verwirklichung der Projekte über Bonifizierungsbauten von Landesinteresse muss, unabhängig von der Höhe des Kostenvoranschlages für die Verwirklichung des Vorhabens, das fachlichwirtschaftliche Gutachten der Landesfachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, eingeholt werden.

(2)  Das Gutachten laut Absatz 1 ersetzt in jeder Hinsicht jedwedes andere von den geltenden Rechtsvorschriften für die Ausführung des Projekts vorgeschriebene Gutachten, das in den Zuständigkeitsbereich irgendeines anderen Beratungsorgans des Landes fällt, mitAusnahme der von den Landesgesetzen in den Bereichen Umwelt, Wassernutzung und Stauanlagen sowie Wasserstauwerke und künstliche Wasserspeicher vorgesehenen Gutachten.

(3) Für Ausgabenerhöhungen infolge quantitativer oder qualitativer Projektänderungen muss kein neues Gutachten eingeholt werden, wenn die Erhöhung nicht ein Fünftel der Ausgaben für das genehmigte Projekt überschreitet und die Änderungen die Beschaffenheit der Bauten nicht wesentlich verändern.

(4)  Es ist kein neues Gutachten erforderlich, wenn es sich um Teilprojekte eines bereits genehmigten Ausführungsprojekts handelt.

Art. 28 (Fachbeirat für Bonifizierung)

(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes wird bei der Landesabteilung Landwirtschaft der Fachbeirat für Bonifizierung, in der Folge Fachbeirat genannt, eingerichtet.

(2) Der Fachbeirat laut Absatz 1 wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt.

(3) Er setzt sich zusammen aus:

  1. dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft, der den Vorsitz führt,
  2. einem Vertreter der Agentur für Bevölkerungsschutz,
  3. einem vom Landesverband der Bonifizierungs-, Bewässerungs- und Bodenverbesserungskonsortien namhaft gemachten Fachmann,
  4. einem Vertreter der Anwaltschaft des Landes,
  5. einem Vertreter der Landesabteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster,
  6. einem Vertreter der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz,
  7. einem vom Rat der Gemeinden namhaft gemachten Vertreter. 4)

(4) 5)

(5) Die Zusammensetzung des Fachbeirats muss dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut letzter allgemeiner Volkszählung entsprechen.

(6) Der Fachbeirat wird vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(7)  Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende des Fachbeirates durch den Direktor des für Bonifizierung zuständigen Amtes der Landesabteilung Landwirtschaft ersetzt. Für die anderen Mitglieder werden Ersatzmitglieder ernannt, die vom jeweils zuständigen Landesrat vorgeschlagen werden. 6)

(8) Die Beschlüsse des Fachbeirates werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

(9) Wenn Bereiche behandelt werden, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, kann der Vorsitzende des Fachbeirates Experten auch von außerhalb des Landes einladen, die an den Sitzungen des Fachbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.

(10) Schriftführer ist ein Beamter der Landesabteilung Landwirtschaft, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehört.

(11)  Den Mitgliedern und dem Schriftführer des Fachbeirates werden, sofern sie anspruchsberechtigt sind, das Entgelt und die Außendienstvergütung entrichtet, wie sie in den geltenden Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen sind.

(12)  Zusätzlich zu den in diesem Gesetz bereits vorgesehenen Gutachten kann der Fachbeirat Gutachten erstellen:

  1. zu den Beschwerden laut Artikel 19,
  2. zu den Widersprüchen gegen die Gründung und Erweiterung der Bonifizierungskonsortien,
  3. laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, anstelle der dort vorgesehenen Fachkommission, wenn für einen Eingriff auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften auch ein Gutachten dieser Kommission eingeholt werden muss.

(13)  Die Landesverwaltung kann darüber hinaus dem Fachbeirat die Überprüfung von Projekten, Studien sowie Problem- und Fragestellungen im Zusammenhang mitder Planung, Ausführung und Abrechnung der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungsarbeiten, mitGrundzusammenlegungsvorhaben und mitder Aufsicht und Kontrolle über die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien übertragen.

4)
Art. 28 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
5)
Art. 28 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
6)
Art. 28 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 29 (Aufteilung der Ausgaben)   delibera sentenza

(1) Die endgültige Aufteilung des Ausgabenanteils zwischen den Eigentümern wird auf Grund des aus den Bonifizierungsbauten oder einzelnen Einheiten derselben erzielten Nutzens vorgenommen, die provisorische auf der Grundlage von ungefähren und voraussichtlichen Indizes des erzielbaren Nutzens.

(2) Die endgültige Aufteilung sowie etwaige Ausgleichszahlungen erfolgen nach Feststellung der Fertigstellung der Bauten durch das für Bonifizierung zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft.

massimeBeschluss vom 9. Mai 2017, Nr. 505 - Klassifizierung der Liegenschaften für die Kostenaufteilung des Bewässerungsdienstes

Art. 30 (Konsortialbeiträge)   delibera sentenza

(1)  Ziehen die Eigentümer von öffentlichen und privaten, landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften, welche in die Bonifizierungseinzugsgebiete laut Artikel 4 fallen, Nutzen aus den von den Bonifizierungskonsortien geführten Bauten, sind sie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und im Rahmen der für die institutionelle Tätigkeit getätigten Kosten zur Zahlung der Bonifizierungsbeiträge verpflichtet. Zu diesen Kosten zählen die Ausgaben für die Verwirklichung, die Instandhaltung und die Führung der Bauten sowie für die Aufsicht über die Bauten und den Betrieb des Konsortiums.

(2)  Die Konsortialbeiträge werden über freiwillige Einzahlungen beim Schatzamt, über den Konzessionär für den Abgabeneinhebungsdienst oder, nach Vereinbarung, über andere Rechtsträger eingehoben, welche von den Nutzern des Konsortiums bereits Abgaben oder Gebühren für öffentliche Dienstleistungen einheben.

(3) Die Bonifizierungs- und Bewässerungsbeiträge stellen Reallasten auf den Grundstücken der Beitragspflichtigen dar und sind steuerrechtlicher Natur.

(4) Um eine gerechte Aufteilung der Ausgaben für die Verwirklichung, Führung und Instandhaltung der Bonifizierungsbauten sowie für die Aufsicht über diese Bauten zu erzielen, unterliegt jeder, der diese auf irgendeine Art und Weise nutzt, der Beitragszahlung nach den Vorschriften und auf die Art und Weise, wie sie vom Konsortium festgelegt werden.

(5) Zum Zweck der Aufteilung der Konsortialausgaben werden die im Einzugsgebiet des Konsortiums liegenden Liegenschaften vom Delegiertenrat eines jeden Bonifizierungskonsortiums auf der Grundlage des jeweils durch die Bonifizierung erzielten Nutzens klassifiziert. Falls der Delegiertenrat die Klassifizierung nicht innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vornimmt, wird dies von einem eigens für diesen Zweck von der Landesregierung ernannten Kommissar durchgeführt. Die entsprechenden Ausgaben sind zu Lasten des säumigen Bonifizierungskonsortiums.

(6) Der Nutzen bezieht sich auf die Verwirklichung, Instandhaltung, Führung und Aufsicht und besteht in der Erhaltung und Erhöhung des Liegenschaftswertes. Er unterscheidet sich in

  1. Nutzen aus hydrogeologischem Schutz; dieser besteht aus dem Vorteil, den die im Einzugsgebiet des Konsortiums gelegenen Liegenschaften aus der Gesamtheit der Eingriffe zur Erhaltung der Effizienz und Funktionalität des hydraulischen Netzes und der Bauten ziehen,
  2. Nutzen hydraulischer Natur; dieser besteht aus dem Vorteil, den die im Einzugsgebiet des Konsortiums gelegenen Liegenschaften aus der Gesamtheit der Eingriffe zur Erhaltung der Effizienz und Funktionalität des hydraulischen Netzes und der Bauten sowie zum Schutz des Territoriums vor wie auch immer verursachten Überschwemmungen und Staunässe bei Beibehaltung der Bodennutzung und seiner Umweltqualität ziehen,
  3. Nutzen aus Bewässerungsverfügbarkeit; dieser besteht aus dem Vorteil, den die Liegenschaften aus Bonifizierungsbauten sowie aus Bauten zur Speicherung, Ableitung, Zuleitung, Umleitung und Verteilung von Bewässerungswasser ziehen. Die Landesregierung erlässt die Richtlinien für die Berechnung der Kosten in Bezug auf den Nutzen des Bewässerungsdienstes, 7)
  4. Nutzen aus dem Schutz des ländlichen Raums; dieser besteht aus dem Vorteil, den die Liegenschaften aus der Gesamtheit der Eingriffe zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raumes ziehen.

(7) Der vom Delegiertenrat im Sinne des Absatzes 5 genehmigte Einstufungsplan wird an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden für zehn aufeinander folgende Tage veröffentlicht. Gegen diesen Plan kann innerhalb von 30 Tagen ab dem letzten Tag der Veröffentlichung Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden. Der Einstufungsplan wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Allfällige nachfolgende Änderungen am Einstufungsplan sind den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren unterworfen.

(8)  Die Höhe des Konsortialbeitrages wird im Verhältnis zum Nutzen und gemäß den Abgabeindizes und -maßstäben mitjährlichem Abgabeaufteilungsbeschluss festgelegt.

(9) Jeder, der, obgleich kein Konsortiumsmitglied, aufgrund eines beliebigen Rechtstitels Bonifizierungsbauten zur Ableitung von auch geklärtem Abwasser aus einer Ansiedlung beliebiger Art nutzt, ist verpflichtet, im Verhältnis zum erzielten Nutzen zu den Konsortiumsausgaben beizutragen.

(10)  Die Bonifizierungskonsortien sorgen für die Erhebung der Ableitungen in die Konsortiumskanäle. Für jede einzelne Ableitung müssen die Bonifizierungskonsortien die Konzessionsakte überarbeiten und die betreffende Gebühr ermitteln, die im Verhältnis zum nach den vom Einstufungsplan festgestellten Kriterien erzielten Nutzen festzulegen ist.

(11)  Die Betreiber der Abwasserbehandlungs- und Kanaldienste, die in Ausübung ihrer Zuständigkeiten Bonifizierungsdienstleistungen und -bauten nutzen, sind dazu angehalten, im Verhältnis zum erzielten Nutzen zu ihrer Verwirklichung und Instandhaltung sowie zu ihrem Betrieb beizutragen. Dieser Nutzen, festgelegt laut Kriterien des Einstufungsplanes, wird auf der Grundlage der gesamten Fläche bestimmt, die, auch wenn sie nicht im Einzugsgebiet des Konsortiums liegt, vom Abwasserbehandlungs- und Kanaldienst Nutzen zieht. Der Bonifizierungsbeitrag wird, beschränkt auf den die Ableitung des Abwassers und des Niederschlagswassers betreffenden Anteil, vom Betreiber des Abwasserbehandlungsdienstes übernommen.

(12) Für die Einhebung der Beiträge wird nach den Bestimmungen vorgegangen, die die Eintreibung der direkten Steuern regeln.

massimeBeschluss vom 9. Mai 2017, Nr. 505 - Klassifizierung der Liegenschaften für die Kostenaufteilung des Bewässerungsdienstes
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 188 del 27.04.2006 - Contributi consortili spettanti ai consorzi di bonifica - controversie - giurisdizione commissioni tributarie
7)
Der Buchstabe c) des Art. 30 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 31 (Sanierung und außerordentliche Instandhaltung der Bonifizierungsbauten)     delibera sentenza

(1) Bei der Sanierung und außerordentlichen Instandhaltung der Bonifizierungsbauten wird nach den für ihre Finanzierung und Durchführung vorgesehenen Modalitäten vorgegangen.

(2) Ist die außerordentliche Instandhaltung oder die Sanierung aufgrund von Nachlässigkeit oder mangelnder ordentlicher Wartungsarbeit erforderlich, ist das zuständige Bonifizierungskonsortium verpflichtet, sämtliche Kosten für ihre Durchführung zu übernehmen, wobei die Landesverwaltung keinerlei Lasten übernimmt.

(3) Um die Sicherheit in der Benützung der Straßen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zu gewährleisten, können die Bonifizierungskonsortien den Verkehr auf diesen einschränken, indem sie, wenn notwendig, auch ihre Schließung für den Verkehr verfügen.

(4) Wenn der Eigentümer der im Einzugsgebiet des Konsortiums gelegenen Straßen oder sein gesetzlicher Vertreter nicht auffindbar ist, gehen diese, auf Verfügung der Landesregierung, in das Eigentum des gebietsmäßig zuständigen Konsortiums über. Sollten diese Straßen, die laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 19. August 1991, Nr. 24 vorgesehenen Eigenschaften aufweisen, unterliegt die Übertragung des Eigentums der Zusage durch die betreffende Gemeinde.

(5) Das Land kann zur ordentlichen Instandhaltung und zum Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse sowie zum Ankauf von Maschinen, die für diese Zwecke notwendig sind, beitragen.

massimeBeschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 180 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Betriebskosten der Bonifizierungskonsortien sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse
massimeBeschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 124 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Bonifizierungskonsortien zur Durchführung von Investitionen (abgeändert mit Beschluss Nr. 824 vom 26.09.2023 und Beschluss Nr. 34 vom 02.02.2024)

KAPITEL IV
GRUNDZUSAMMENLEGUNG

Art. 32 (Allgemeine Bestimmungen)   delibera sentenza

(1)  Zum Zwecke der Rationalisierung und Verbesserung der Betriebs- und Agrarstrukturen sowie der Infrastrukturen und zur Abrundung des landwirtschaftlichen Eigentums kann die Landesregierung bei Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Eigentümer nach einem eigens dafür vorgesehenen Grundzusammenlegungsplan die Zusammenlegung der betreffenden Teilstücke vornehmen, um jedem Eigentümer für dessen Liegenschaften im Tausch ein einziges Grundstück oder, wenn dies günstiger sein sollte, mehrere den Bonifizierungszwecken besser entsprechende Grundstücke zu geben.Der entsprechende Beschluss ist an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde wenigstens zehn aufeinander folgende Tage lang auszuhängen und in zwei lokalen Tageszeitungen zu veröffentlichen. Die Durchführung einer von der Landesregierung angeordneten Grundzusammenlegung ist im Grundbuch anzumerken. 8)

(2) Die durch die neue Anordnung entstehenden möglichen Erhöhungen oder Minderungen der Gesamtproduktionsfläche gehen je nach dem Ausgangswert ihrer Grundstücke zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen Eigentümer.

(3) Eine in Geld zu leistende Ausgleichszahlung für die Werterhöhung oder -minderung der getauschten Grundstücke wird, wenn möglich, vermieden; auf jeden Fall darf sie nicht 30 Prozent des Gesamtgrundstückswertes eines jeden Eigentümers überschreiten.

(4) Bauparzellen dürfen ausschließlich nach Zustimmung des jeweiligen Eigentümers in den Plan aufgenommen werden.

(5) Die in Absatz 1 angeführte Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Durchführung der Grundzusammenlegung von 70 Prozent der betroffenen Eigentümer, die bei der vom Landeshauptmann einberufenen Versammlung anwesend sind, genehmigt wird und diese mindestens 50 Prozent aller vom Grundzusammenlegungsplan betroffenen Eigentümer vertreten. 9)

massimeBeschluss vom 16. Februar 2021, Nr. 157 - Genehmigung der Richtlinien für die Grundzusammenlegung
8)
Art. 32 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
9)
Art. 32 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 33 (Dingliche Rechte)

(1) Dingliche Rechte, ausgenommen Grunddienstbarkeiten, werden auf die im Tausch zugewiesenen Grundstücke übertragen.

(2) Je nach Bedarf der neuen Anordnung werden Grunddienstbarkeiten gelöscht, beibehalten oder begründet; bereits bestehende und im Grundzusammenlegungsplan nicht ausdrücklich als beibehalten angeführte Dienstbarkeiten sind als gelöscht zu betrachten.

(3) Die anderen dinglichen Nutzungsrechte, die nicht auf sämtlichen Grundstücken eines Eigentümers begründet sind, werden nur auf jenen Teil des Tauschgrundes übertragen, der wertmäßig den Grundstücken entspricht, auf denen sie begründet waren.

(4) Hypotheken, die nicht auf sämtlichen Grundstücken eines Eigentümers bestellt sind, lasten auf dem neu zugewiesenen Grund zu einem Anteil, der wertmäßig den Grundstücken entspricht, auf denen sie bestellt waren.

(5) Bei Enteignung wird das gesamte Grundstück enteignet, wobei der Hypothekargläubiger für seine Forderung nur jenen Teil des erzielten Preises erhält, welcher dem mit der Hypothek belasteten Anteil entspricht.

Art. 34 (Grundzusammenlegungsplan)

(1) Der Grundzusammenlegungsplan muss neben einer analytischen und begründeten Beschreibung der neuen Anordnung der Grundstücke Folgendes enthalten:

  1. die Angabe der betroffenen Grundstücke,
  2. die Angabe der vorher bestehenden dinglichen Rechte und die Namen der betreffenden Rechtsinhaber auf der Grundlage der Meldungen der Eigentümer und der Einträge in den öffentlichen Registern sowie die Festlegung jener Teile von Grundstücken, auf welche die in Artikel 33 angeführten Rechte zu übertragen sind,
  3. das beschreibende Verzeichnis der durch die neue Anordnung erforderlichen Grunddienstbarkeiten, auch wenn diese mit bereits bestehenden übereinstimmen,
  4. die Beschreibung der Bauten von gemeinsamem Interesse, die für die Zusammenlegung und bessere Nutzung der Grundstücke nötig sind,
  5. die Angabe der allenfalls geschuldeten Ausgleiche,
  6. den Kostenvoranschlag und den Kostenaufteilungsplan.

(2) Der Plan muss, soweit möglich, im Einvernehmen mit den betroffenen Eigentümern erstellt und für die Dauer von 45 Tagen im Sekretariat der vom Grundzusammenlegungsplan betroffenen Gemeinden hinterlegt werden.

(3) Von der erfolgten Hinterlegung müssen innerhalb von 15 Tagen mittels Einschreiben mit Rückschein die betroffenen Eigentümer, die Hypothekargläubiger und die anderen Inhaber von dinglichen Rechten laut Absatz 1 Buchstabe b) benachrichtigt werden, wobei die Möglichkeit der Beschwerdeeinbringung im Sinne von Absatz 4 ausdrücklich anzuführen ist.

(4) Gegen den in Absatz 3 angeführten Grundzusammenlegungsplan können betroffene Personen innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt der in Absatz 3 angeführten Benachrichtigung Beschwerde bei der Landesregierung einlegen. Keine Beschwerde kann gegen die Schätzung der im Plan angeführten Grundstücke eingelegt werden.

(5) Die Beschwerden müssen im Sekretariat jener Gemeinde eingereicht werden, in der die Hinterlegung erfolgt ist; dort wird eine Empfangsbestätigung ausgestellt.

(6) Nach Ablauf vorgenannter Frist übermittelt der Bürgermeister den Grundzusammenlegungsplan und sämtliche eingegangenen Beschwerden der Landesabteilung Landwirtschaft.

(7) Der Wert der Grundstücke wird von einer vom Konsortium ernannten Kommission nach dem Gewinn geschätzt, der mit den Grundstücken, unter Berücksichtigung ihrer urbanistischen Zweckbestimmung und des Landschaftsschutzes, bei ordentlicher Bewirtschaftung nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft konstant erzielt werden kann. Die Ergebnisse der Schätzung und die von der Kommission angewendeten Kriterien werden für mindestens 15 Tage im Sekretariat der vom Grundzusammenlegungsplan betroffenen Gemeinden hinterlegt. Die erfolgte Hinterlegung muss für dieselbe Dauer auf der Amtstafel der Gemeinde und in zwei örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden.

(8) Innerhalb von 30 Tagen ab dem letzten Tag der Bekanntmachung können betroffene Personen gegen die Schätzung und die Schätzungskriterien bei der Landesregierung Beschwerde einlegen, welche den Wert endgültig festlegt und den Beschwerdeführer darüber informiert.

(9) Gestützt auf das Gutachten des Fachbeirates laut Artikel 28, genehmigt die Landesregierung den Plan und entscheidet über die Beschwerden.

(10) Mittels Einschreiben mit Rückschein werden dem Konsortium die Genehmigung des Planes und den Betroffenen die Entscheidungen über die Beschwerden mitgeteilt.

(11) Die Genehmigung des Planes bewirkt die Übertragung des Eigentums und der anderen dinglichen Rechte sowie die Bestellung sämtlicher im Plan vorgesehenen Grunddienstbarkeiten.

(12) Die Maßnahme der Genehmigung des Grundzusammenlegungsplanes, welche die Übertragungen laut Absatz 11 bewirkt, ist Rechtstitel für die Eintragung der übertragenen Liegenschaften.

(13) Die Übertragung des Eigentums und der anderen dinglichen Rechte an den Gütern, die Gegenstand der Zuweisung sind, ist rechtsbegründender Natur und löscht jedes andere dingliche Recht, das auf diesen Gütern lastet.

Art. 35 (Zuweisung der Grundstücke)

(1) Der Besitz der neu zugewiesenen Grundstücke muss in der Regel zu Beginn des Landwirtschaftsjahres erworben werden, welches auf jenes folgt, in dem der Plan vollständig durchgeführt wurde.

(2) Bis zur Übergabe verbleiben dem Grundbesitzer die Früchte und er haftet für Schäden, mit Ausnahme der durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführten Schäden.

(3) Sämtliche Zahlungen zur Vermeidung von Vermögenseinbußen zwischen den Parteien infolge hängender Früchte oder unterschiedlicher Fruchtbarkeit der Böden oder aus anderen Gründen werden zum Übergabezeitpunkt vorgenommen. Bei Streitigkeiten über die Schätzung der oben genannten Vermögenseinbußen und über die Abfindung für diese Einbußen nimmt das Konsortium durch seine Fachleute die Beschreibung des Beschaffenheitszustandes der Böden vor und bestimmt den Geldbetrag, der vorläufig bei der Übergabe zu zahlen ist.

(4) Die Ausgleichszahlungen gehen an das Konsortium, welches die erhaltenen Beträge innerhalb von 180 Tagen ab Einnahme den Anspruchsberechtigten auszahlt.

(5) Wenn die Ausgleichszahlung dem Eigentümer eines Grundes zusteht, auf dem ein dingliches Nutzungsrecht lastet, wird die entsprechende Summe in vinkulierte öffentliche Anleihen zugunsten des Inhabers des oben genannten Rechts investiert; wenn die Ausgleichszahlung hingegen wegen einer auf dem Grund lastenden Hypothek zu zahlen ist, wird der Betrag bei jenem Kreditinstitut hinterlegt, welches den Schatzamtsdienst für das Konsortium innehat.

(6) Nach Genehmigung des Grundzusammenlegungsplanes wird im örtlich zuständigen Grundbuchsamt die grundbücherliche Einverleibung des Plans beantragt. 10)

(7) Wenn die Größe eines Grundstückes keine rationale Bewirtschaftung gestattet, kann auf Vorschlag des betroffenen Bebauers auf eine neue Zuweisung verzichtet werden. In diesem Fall bezahlt das Konsortium nach der Genehmigung des Plans durch die Landesregierung den gemäß Artikel 34 Absatz 7 geschätzten Grundstückswert als Entschädigung.

(8) Grundstücke, die durch von der Landesregierung genehmigte Grundzusammenlegungspläne zusammengelegt werden, unterliegen einer zwanzigjährigen Unteilbarkeitsbindung. Diese Bindung ist in der Genehmigung des Plans ausdrücklich anzuführen und im Grundbuch anzumerken.

(9) Bei Eigentumsübertragungen auf Grund von Erbfolge, Änderungen der urbanistischen Zweckbestimmung oder aus anderen Sachgründen kann die in Absatz 8 angeführte Bindung mit Maßnahme des Direktors des für Bonifizierung zuständigen Amtes der Landesabteilung Landwirtschaft widerrufen werden.

10)
Art. 35 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 36 (Richtigstellungsplan)

(1) Um die Zergliederung von Grundstücken durch die Ausführung von Bonifizierungsbauten oder anderen öffentlichen Bauten zu verhindern und zur Verbesserung der Anordnung der Grundeinheiten kann das Konsortium mit Zustimmung der Eigentümer der jeweiligen Grundstücke einen Plan zur Richtigstellung der Grenzen oder zur Abrundung der Grundstücke festlegen.

(2) Für die Erstellung, Genehmigung und Durchführung des Richtigstellungsplanes gelten die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen, soweit anwendbar, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche die Grundschätzungen und die Ausgleichszahlungen betreffen.

Art. 37 (Zuschüsse)

(1) Zur Förderung der Zusammenlegung und der Abrundung von landwirtschaftlichen Flächen kann die Landesregierung Beiträge bis zur vollständigen Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Tauschgeschäften gewähren, auch wenn diese nicht in den Grundzusammenlegungsplänen enthalten sind.

KAPITEL V
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERHALTUNG DER BONIFIZIERUNGSBAUTEN UND IHRES ZUBEHÖRS

Art. 38 (Verbotene Eingriffe)

(1) Außer den in Absatz 2 vorgesehenen Eingriffen sind an Wasserläufen, Straßen, Dämmen, Bauten für die Fassung, die Speicherung und den Transport von Beregnungs- und Trinkwasser und anderen Bonifizierungsbauten folgende Eingriffe verboten:

  1. das Anpflanzen von Bäumen in einer Entfernung von weniger als drei Metern vom inneren und äußeren Fuße der Dämme und ihrer Zubehöre oder vom Uferrand der ohne Dämme gebauten Kanäle und in einer Entfernung von weniger als einem Meter von den äußeren Wänden der unterirdischen Kanäle und von Straßenböschungen,
  2. jede Art von Bauwerk und Erdbewegungen in einer Entfernung von weniger als zehn Metern vom inneren und äußeren Fuße der Dämme und ihrer Zubehöre oder vom Uferrand der ohne Dämme gebauten Kanäle und in einer Entfernung von weniger als zwei Metern von den äußeren Wänden der unterirdischen Kanäle und von den Straßenböschungen, vorbehaltlich der Bestimmung laut Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe l),
  3. die Errichtung von Kanälen und Gruben und alle Grabungen auf seitlichen Grundstücken in einer Entfernung von weniger als der Höhe des Aushubes vom Fuße der Dämme und ihrer Zubehöre oder von den oben genannten Uferrändern, Böschungen und Wänden. Die genannte Entfernung darf niemals weniger als vier Meter betragen, auch wenn die Aushubhöhe geringer ist, vorbehaltlich der Bestimmung laut Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe l),
  4. alle zeitlich beschränkten oder dauerhaften Grabungen, die Wasserstauungen oder Überschwemmungen der Grundstücke zur Folge haben sowie die Wasserregulierung der Bonifizierung beeinflussen können,
  5. alle Eingriffe, die den Zustand, die Form, die Ausmaße, die Festigkeit und die Zweckmäßigkeit der Dämme und der zugehörigen Anlagen und Bauten verändern können oder die auch indirekt die Wasserläufe, die Straßen, die Pflanzungen und alle anderen Anbauten einer Bonifizierung verschlechtern oder beschädigen können,
  6. alle gänzlichen oder Teilabsperrungen der Bonifizierungskanäle, die das Wasser oder die Luft verschmutzen können,
  7. alle Ablagerungen von Erde oder von anderen Materialien im Umkreis von weniger als vier Metern von obgenannten Wasserläufen,
  8. alle obgenannten Absperrungen und Materialablagerungen auf den Bonifizierungsstraßen und deren Zubehör,
  9. das Abbrennen von Stoppeln und das Verbrennen von Reisig und von anderen Materialien in einer Entfernung, in welcher die Bauten samt Zubehör sowie die Pflanzungen beschädigt werden können,
  10. jede beliebige Beschädigung der Bonifizierungsbauten und der Geräte der Konsortien,
  11. Entwurzelungen und Abbrennen der Wurzelstöcke der Bäume, der Pfahlkonstruktionen und jeglicher anderen Anlagen aus geschnittenem oder lebendem Holz, die die Ufer der Wasserläufe abstützen.

(2) Die Eingriffe laut Absatz 1 sind erlaubt, wenn sie auf die Verwirklichung von öffentlichen Infrastrukturen oder Renaturierungsarbeiten ausgerichtet sind und der Fachbeirat laut Artikel 28 ein positives Gutachten dazu abgegeben hat.

Art. 39 (Konzessionspflichtige Eingriffe)

(1) Konzessionspflichtig sind:

  1. die Durchführung von Eingriffen, die in irgendeiner Weise das freie Abfließen der Gewässer in den Bonifizierungskanälen, -gräben und -wasserläufen beeinflussen,
  2. die Veränderungen und Abänderungen der Uferschutzbauten der Wasserläufe und der anderen zugehörigen Konstruktionen,
  3. die Schifffahrt auf den Wasserläufen, das Begehen oder Befahren oder die Überquerung dieser Wasserläufe und Dämme zu Fuß, mit dem Pferd oder mit irgendeinem anderen Transportmittel sowie der Durchgang mit Tieren jeglicher Art,
  4. die Beweidung und der Aufenthalt des Viehs auf den Schutzbauten, den Dämmen samt ihrem Zubehör sowie den Ufern und den Dammfüßen der Wasserläufe samt ihrem Zubehör und auf den Straßen sowie das Tränken von Tieren jeglicher Art, außer dort, wo eigens errichtete Tränken aufgestellt sind,
  5. jede Öffnung und jeder Durchbruch, Schnitt oder Kunstbau sowie generell jede Erneuerung an den Ufern und Dämmen der Wasserläufe, welche zur Ableitung oder Umleitung des Wassers für jeglichen Zweck auf angrenzende Grundstücke sowie zur Ableitung der Abwässer aus Wohnungen, Gewerbebauten oder Ähnlichem dienen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f),
  6. jede Veränderung von Schwellen und Auslässen bei aufgrund einer Konzession oder eines beliebigen anderen Rechtstitels bereits bestehenden Ableitungen von Bonifizierungswasserläufen, die zu Erhöhungen der Schwellen und Ableitungsöffnungen, zur Verengung von Überläufen sowie zu Erhöhungen der Ableitungspegel führen, mit dem Ziel, den Wasserspiegel dauerhaft oder zeitweilig zu erhöhen oder Hindernisse im Wasserlauf zu errichten,
  7. die Ausformung von Aufstiegs- oder Abstiegseinrichtungen an den Dämmen,
  8. der Abtransport von Pflanzen, Kies, Schotter, Sand und anderen Materialien aus den Wasserläufen einer Bonifizierung. Jede Konzession zu einem solchen Abtransport kann begrenzt oder widerrufen werden, wenn dieser als schädlich für den Wasserhaushalt und im Widerspruch zu öffentlichen oder privaten Interessen befunden wird,
  9. der Bau von Brücken, Stegen und ähnlichen kleineren Übergängen, auch provisorischen, auf denselben Wasserläufen,
  10. die Anbringung von Hecken, Umzäunungen, Wegbegrenzungen und Ähnlichem mit einer Höhe von bis zu 1,20 Meter, wenn ein besonderes Interesse einer örtlichen öffentlichen Körperschaft besteht,
  11. jede Art von Bauwerk und Erdbewegungen in einer Entfernung von vier bis zehn Metern vom inneren und äußeren Fuße der Dämme und ihrer Zubehöre, vom Uferrand der ohne Dämme gebauten Kanäle, von den äußeren Wänden der unterirdischen Anlagen oder von den Straßenböschungen,
  12. die Errichtung von Kanälen und Gruben und alle Grabungen auf seitlichen Grundstücken in einer Entfernung von zwei bis vier Metern vom Fuße der Dämme und ihrer Zubehöre oder von den Uferrändern, Böschungen und Wänden, sofern die Aushubhöhe geringer als die Tiefe der Bonifizierungsbauten ist.

Art. 40 (Konzessionen)

(1) Die Konzessionen laut Artikel 39 werden vom gebietsmäßig zuständigen Konsortium erteilt. Darin sind die Bedingungen, die Dauer, welche 30 Jahre nicht übersteigen darf, die Vorschriften, welchen sie unterworfen sind, und die Jahresgebühr festgelegt.

(2) Ohne dass es im Konzessionsakt eigens anzuführen ist, sind mit jeder Konzession folgende Auflagen, Pflichten und Befugnisse verbunden:

  1. keine Beeinträchtigung der Rechte Dritter,
  2. Verpflichtung zur Behebung aller Schäden, die durch die erlaubten Arbeiten oder Handlungen oder durch die sich daraus ergebenden Fakten entstanden sind,
  3. Befugnis des Konsessionsgebers, die Konzession zu widerrufen oder zu ändern oder andere Bedingungen aufzuerlegen,
  4. Verpflichtung zur Befolgung aller Bestimmungen dieses Gesetzes,
  5. Verpflichtung zur Zahlung aller Spesen, die sich aus dem Abschluss der Verträge ergeben und auf jeden Fall damit zusammenhängen,
  6. Verpflichtung zur Entfernung der Bauten und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Ablauf oder bei Verfall der Konzession.

(3) Jede Konzession muss innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung dem für Bonifizierung zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft mitgeteilt werden.

(4) Die Konzessionen sind erneuerbar; der Konzessionsinhaber muss allerdings wenigstens drei Monate vor Verfall der Konzession beim Konsortium um Erneuerung der Konzession ansuchen.

(5) Gegen die Maßnahme laut Absatz 1 kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen ab Ablauf der für ihre Veröffentlichung vorgeschriebenen Frist, wie in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehen, Beschwerde bei der Landesregierung einlegen.

(6) Das Konsortium führt ein eigenes Register für die Konzessionen.

(7) Alle Ermächtigungen, welche in Verletzung des Artikels 39 beziehungsweise in Ermangelung der Konzession laut diesem Artikel oder abweichend von dieser ausgestellt werden, sind nichtig.

Art. 41 (Verpflichtungen)

(1) Die Besitzer oder Pächter der in einem Bonifizierungseinzugsgebiet gelegenen Grundstücke müssen unter Einhaltung der Umwelt- und Landschaftsschutzbestimmungen

  1. die Gräben, welche die obgenannten Grundstücke umgeben oder teilen, die Durchlässe der Brücken und die Auslässe in die Bonifizierungsvorfluter immer gut gereinigt halten,
  2. alle Maßnahmen durchführen, die für eine ordnungsgemäße Ableitung des Wassers, welches sich auf den Grundstücken ansammelt, notwendig sind,
  3. die ordnungsgemäße Instandhaltung der Gräben gemäß der Betriebsordnung des Konsortiums durchführen,
  4. die unterirdischen Verrohrungen und Schwellen sauber halten,
  5. entlang von konsortialen Abzugskanälen ohne Dämme beidseitig eine Zone von wenigstens drei Metern Breite freihalten, um die notwendigen Instandhaltungsarbeiten durchführen zu können,
  6. entlang der Bonifizierungskanäle und -straßenunverzüglich Bäume, Stämme und große Äste entfernen, die aus irgendeinem Grund von ihren Pflanzungen in die Wasserläufe oder auf die Straßen fallen,
  7. die Äste der Bäume oder die Lebendhecken abschneiden, die sich auf ihren an die Wasserläufe und Bonifizierungsstraßen angrenzenden Grundstücken befinden und in die Wasserläufe oder die Straßen hineinragen und dadurch Arbeiten oder den Verkehr behindern,
  8. Brücken und andere spezielle private Kunstbauten eines oder mehrerer Besitzer oder Pächter in einem guten Erhaltungszustand bewahren,
  9. den mit der Bonifizierung Beauftragten freien Durchgang auf den Böschungen der konsortialen oder privaten Abzugsgräben und -kanäle gewähren,
  10. die Betriebsordnung der Bonifizierungsbauten laut Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe k) befolgen.

Art. 42 (Verwaltungsstrafen)

(1)Wer die Dämme der Bonifizierungskanäle oder der Schutzvorrichtungen von Bonifizierungsbauten oder von Bauten zur Ableitung von bonifizierungsfremdem Wasser in die Bonifizierungskanäle schneidet oder bricht, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.750,00 Euro bis zu 17.500,00 Euro bestraft, unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen, wenn der Tatbestand eine strafbare Handlung darstellt.

(2) Die Verletzung der Bestimmungen laut Artikel 38 wird mit der Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 450,00 Euro bis zu 4.500,00 Euro geahndet, unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen, wenn der Tatbestand eine strafbare Handlung darstellt.

(3) Mit Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 Euro bis zu 2.500,00 Euro werden geahndet:

  1. die Verletzungen der anderen in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen,
  2. die Nichtbeachtung der Anordnungen oder Androhungen, die von den in diesem Gesetz vorgesehenen Organen erlassen werden,
  3. die Nichtbeachtung der in den Konzessionen enthaltenen Bedingungen und Vorschriften,
  4. die Verletzung der Betriebsordnung der Bonifizierungsbauten laut Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe k).

(4) Die Anwendung dieses Gesetzes wird vom diensthabenden Personal des für Bonifizierung zuständigen Amtes der Landesabteilung Landwirtschaft sowie vom diensthabenden Fachpersonal und von den diensthabenden Vorarbeitern der gebietsmäßig zuständigen Bonifizierungskonsortien überwacht. Dem beauftragten Personal wird derselbe Rang zuerkannt, der für das analoge Aufgaben ausübende Landespersonal im Bereich Wasserschutzbauten vorgesehen ist.

(5) Wenn Arbeiten oder Eingriffe durchgeführt werden, welche die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen verletzen, teilt der Erhebungsbeamte dies unverzüglich dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft mit, der die sofortige Aussetzung der Arbeiten anordnen kann.

(6) Die Anordnung der Aussetzung laut Absatz 5 wird mit eigenem Dekret erlassen, das auch die Beschreibung des festgestellten Sachverhalts enthält und den Zuwiderhandelnden sowie allen gesamtschuldnerisch Haftenden zugestellt wird.

(7) Bei Nichtbeachtung der Anordnung laut Absatz 5 werden die für die Verletzung der entsprechenden Bestimmungen vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Geldbußen verdreifacht.

(8) Für den Fall, dass Arbeiten unter Missachtung des Verbotes laut Artikel 38 oder ohne Konzession laut Artikel 39 oder abweichend von dieser durchgeführt wurden, ordnet der Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft dem Zuwiderhandelnden die Wiederherstellung des der Verletzung vorangehenden Zustandes an und verfügt alle anderen notwendigen Maßnahmen, unter Angabe der durchzuführenden Arbeiten und der Frist, innerhalb welcher die Anordnung durchgeführt werden muss, und mit dem Hinweis, dass im Fall der Nichtbeachtung die Ersatzvornahme auf Kosten des Zuwiderhandelnden erfolgt. Mit der Ersatzvornahme wird das gebietsmäßig zuständige Bonifizierungskonsortium beauftragt.

(9) In dringenden Fällen oder wenn der Zuwiderhandelnde unbekannt ist, kann die Ersatzvornahme unmittelbar und ohne Androhung gegenüber dem Zuwiderhandelnden angeordnet werden. Bei Widerstand wird die Unterstützung der Kräfte für öffentliche Sicherheit angefordert.

(10) Das gebietsmäßig zuständige Bonifizierungskonsortium überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der angeordneten Arbeiten bzw. die Ordnungsmäßigkeit der durch Ersatzvornahme durchgeführten Arbeiten und berichtet darüber dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft.

KAPITEL VI
BODENVERBESSERUNG

Art. 43 (Bodenverbesserungsarbeiten)     delibera sentenza

(1) Bodenverbesserungsarbeiten sind Vorhaben, die aufgrund eines besonderen Interesses von Liegenschaften, die sich innerhalb des Einzugsgebietes eines Konsortiums befinden, durchgeführt werden. Dazu zählen:

  1. landwirtschaftlich hydraulische Wasserbauten,
  2. Bauten zur Suche, Speicherung und Nutzung der Gewässer für landwirtschaftliche Zwecke oder zur Trinkwasserversorgung sowie Bau und Instandsetzung von Feld- und Güterwegen und von Seilbahnen, die diese ersetzen können,
  3. Bau und Instandsetzung von landwirtschaftlichen Gebäuden oder ländlichen Ortschaften,
  4. Rodung,
  5. Bodenverbesserungsarbeiten auf den Almen, Pflanzungen,
  6. Konsortialanlagen für die Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von Elektroenergie für landwirtschaftliche Zwecke,
  7. mechanische Geräte zur Rodung der Grundstücke,
  8. jede andere Bodenverbesserung, die zum Vorteil eines oder mehrerer Grundstücke durchgeführt werden kann, und zwar unabhängig vom Gesamtbonifizierungsplan.

(2)  Die Landesregierung kann den Bodenverbesserungskonsortien für die Durchführung der Bodenverbesserungsarbeiten, die Wiederherstellung und die außergewöhnliche Instandhaltung der Bodenverbesserungsarbeiten sowie für den Ankauf von Liegenschaften und Maschinen, die für diese Zwecke notwendig sind, Beiträge gewähren.

massimeBeschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 28 - Richtlinien für die Förderung von Investitionen im Bereich Beregnung (abgeändert mit Beschluss Nr. 180 vom 28.02.2023 und Beschluss Nr. 34 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss vom 6. September 2010, Nr. 1389 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Bereich der Beregung und an die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 2483 vom 12. Oktober 2009 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1346 vom 10.09.2012 und Beschluss Nr. 1334 vom 29.11.2016)

Art. 44 (Bodenverbesserungskonsortien)

(1) Das Bodenverbesserungskonsortium ist eine juristische Person des Privatrechts, die für die Durchführung, die Erhaltung und die Verwaltung von gemeinsamen Bodenverbesserungsarbeiten für mehrere unabhängige Grundstücke gegründet wird.

(2) Die Anzahl der Konsortiumsmitglieder darf nicht kleiner sein als neun.

(3) Organe des Bodenverbesserungskonsortiums sind:

  1. die Vollversammlung,
  2. der Delegiertenrat,
  3. der Verwaltungsrat,
  4. der Präsident,
  5. die Rechnungsprüfer.

(4) Die wählbaren Konsortialorgane bleiben fünf Jahre im Amt.

(5) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der im Parzellenverzeichnis des Konsortiums eingeschriebenen Liegenschaften, die den in Artikel 30 vorgesehenen Konsortialbeitrag entrichtet haben. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Delegiertenrates.

(6) Die Wahl des Delegiertenrates findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Mandats des ausscheidenden Delegiertenrates statt.

(7) Der Präsident des Konsortiums beruft die Vollversammlung wenigstens 15 Tage vorher mit Bekanntmachung, in welcher Datum, Uhrzeit und Ort der Einberufung angegeben sind, an der Amtstafel der Gemeinden, die im Einzugsgebiet des Konsortiums liegen, ein.

(8) In den Konsortien mit weniger als 100 Mitgliedern übernimmt die Vollversammlung die Aufgaben und die Funktionen des Delegiertenrates.

(9) Im Statut der Konsortien wird die Anzahl der zu wählenden Delegierten festgelegt. Damit im Delegiertenrat eine angemessene Vertretung des gesamten Einzugsgebietes gewährleistet ist, kann im Statut vorgesehen werden, dass die Räte nach Wahlbezirken aufgeteilt werden.

(10) Der Delegiertenrat

  • a)  wählt in getrennter Abstimmung aus den von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern den Präsidenten des Konsortiums und die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates,
  • b)  ernennt die Rechnungsprüfer,
  • c)  beschließt über die Abänderungen des Konsortiumsstatutes,
  • d)  beschließt über die Abänderungen des Einzugsgebietes des Konsortiums,
  • e)  genehmigt den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsänderungen und die Abschlussrechnung,
  • f)  beschließt über die Kriterien zur Aufteilung der Ausgaben,
  • g)  genehmigt das Reglement zur Ausführung der Bodenverbesserungsarbeiten,
  • h)  beschließt über alle außerordentlichen Angelegenheiten wie
    • 1)  die Aufnahme von Krediten oder Darlehen,
    • 2)  die Genehmigung der Projekte der Arbeiten,
  • i)  beschließt über alle anderen den Betrieb des Konsortiums betreffenden Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz der anderen Organe fallen.

(11) Scheidet ein von der Vollversammlung gewähltes Mitglied des Delegiertenrates aus irgendeinem Grund aus dem Amt, wird es vom ersten Nichtgewählten ersetzt.

(12) Sollte die Ersetzung laut Absatz 11 nicht möglich sein und verbleiben weniger als zwei Drittel der Räte, werden alle Mandate erneuert.

(13) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einer ungeraden Anzahl von Konsortiumsmitgliedern zusammen, die nicht kleiner als drei sein darf.

(14) Die Wahl des Verwaltungsrates erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Vorzugsstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.

(15) Scheidet ein von der Vollversammlung im Sinne von Absatz 8 gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates aus irgendeinem Grund aus dem Amt, wird es vom ersten Nichtgewählten ersetzt. Sollte die Ersetzung nicht möglich sein und verbleiben weniger als zwei Drittel der Räte, werden alle Mandate erneuert.

(16) Der Präsident und der Stellvertreter des Präsidenten werden vom Delegiertenrat in der ersten Sitzung gewählt, die vom ausscheidenden Präsidenten des Konsortiums spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Wahl des Delegiertenrates einzuberufen ist.

(17) Der Delegiertenrat ernennt drei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer

  1. überwachen die Geschäftsführung des Konsortiums,
  2. wohnen den Versammlungen des Delegiertenrates und des Verwaltungsrates bei, wenn buchhalterische Fragen behandelt werden,
  3. legen dem Delegiertenrat einen Bericht zum Haushaltsvoranschlag, zu den Haushaltsänderungen und zur Abschlussrechnung vor.

(18) Die Rechnungsprüfer können zu jeder Zeit Überprüfungen und Kontrollen vornehmen, wobei sie unmittelbar danach dem Delegiertenrat beziehungsweise im Falle von Absatz 8 den Verwaltungsrat darüber schriftlich in Kenntnis setzen.

(19) Nicht zu Rechnungsprüfern ernannt werden dürfen

  1. der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Delegiertenrates,
  2. Personen, die in einem selbstständigen oder abhängigen Arbeitsverhältnis zum Konsortium stehen.

(20) Wenn die Rechnungsprüfer aus welchem Grund auch immer aus ihrem Amt ausscheiden, sorgt der Delegiertenrat innerhalb von drei Monaten ab ihrem Ausscheiden für ihre Ersetzung.

(21) Falls die Rechnungsprüfer schwere Unregelmäßigkeiten feststellen, ersuchen sie den Präsidenten um die unverzügliche Einberufung des Delegiertenrates.

(22) In schwerwiegenden Fällen kann die Landesregierung die Auflösung der Bodenverbesserungskonsortien anordnen und über die Zweckbestimmung ihres Vermögens verfügen. Zu diesem Zweck ernennt sie einen eigenen Kommissar, der auch die Einnahme der geschuldeten Konsortialbeiträge vornimmt, um die allfälligen Gläubiger des Konsortiums abzufinden.

(23) Die Landesregierung kann die Bonifizierungskonsortien zweiten Grades laut Artikel 6 mit der periodischen Überprüfung der Bodenverbesserungskonsortien betrauen, damit dem für Bonifizierung zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Statuts in Bezug auf Einberufung und Abhaltung der Vollversammlungen, Erneuerung der Konsortialorgane und Buchführung gemeldet wird.

(24)  Neben den Bodenverbesserungsarbeiten können die Bodenverbesserungskonsortien, direkt oder durch die Beteiligung an Gesellschaften mit anderen Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit und allein zum Zwecke der Erlangung ihrer istitutionellen Ziele, die Planung, die Verwirklichung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Elektroenergie in Konsortialkanälen und - Leitungen sowie die Belieferung von Produktionsunternehmen und zivilen Tätigkeiten mit Fließwasser für Verwendungen durchführen, die die Rückgabe des Wassers vorsehen und mit den darauf folgenden Nutzungen vereinbar sind. 11)

11)
Art. 44 Absatz 24 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 45 (Verweis)

(1) Für die Bodenverbesserungskonsortien gelten, zusätzlich der Pflicht zur Veröffentlichung an der Anschlagtafel des Konsortiums in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen, folgende Bestimmungen betreffend 12)

  1. die Abgrenzung und die Gründung: Artikel 4 Absätze 3, 5, 6 und 7, 13)
  2. die Mitgliedschaft im Konsortium und das Parzellenverzeichnis: Artikel 5,
  3. das Konsortium zweiten Grades: Artikel 6,
  4. das Statut des Konsortiums: Artikel 9,
  5. den Verwaltungsrat: die Artikel 13 und 17,
  6. den Präsidenten des Konsortiums: die Artikel 14 und 17, sofern anwendbar,
  7. die Beschwerden: Artikel 19 Absatz 2,
  8. die Aufsicht: Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22,
  9. die Bürgschaft: Artikel 23,
  10. die Erklärung über die Gemeinnützigkeit und die Enteignung: Artikel 26 Absätze 5, 6 und 7,
  11. das fachlichwirtschaftliche Gutachten: Artikel 27,
  12. die Aufteilung der Ausgaben: Artikel 29 Absatz 1,
  13. die Einhebung der Konsortialbeiträge: Artikel 30 Absätze 2, 3, 6 und 9.
12)
Der Vorspann des Art. 45 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
13)
Der Buchstabe a) des Art. 45 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

KAPITEL VII
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 46 (Vorbehalt von Bestimmungen)

(1) Auf die Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Bauten finden auf jeden Fall die in den Bereichen Raumordnung sowie Umwelt- und Landschaftsschutz geltenden Bestimmungen Anwendung.

Art. 47 (Übergangsbestimmungen)

(1) Dieses Gesetz wird bei seiner ersten Anwendung auf die bei seinem Inkrafttreten bereits bestehenden Bonifizierungseinzugsgebiete angewandt.

(2) Die im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden und aktiven Bergbonifizierungskonsortien übernehmen die Aufgaben und die Bezeichnung eines Bonifizierungskonsortiums.

(3) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt das für Bonifizierung zuständige Landesamt ein Verzeichnis der Bonifizierungsbauten, die Eigentum des Landes sind und den Bonifizierungskonsortien ohne jeglichen Rechtstitel zur Verwaltung übergeben wurden.

(4) Die im Verzeichnis laut Absatz 3 aufscheinenden Bonifizierungsbauten werden den Bonifizierungskonsortien im Sinne des Artikels 3 Absätze 5, 6 und 7 als übergeben angesehen.

(5) Für die Bonifizierungskonsortien gelten die im Auflagenheft laut Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 enthaltenen Pflichten.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes passen die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien ihr Statut den Bestimmungen dieses Gesetzes an. Falls die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien dieser Pflicht nicht nachkommen, nimmt die Landesregierung die Anpassung von Amts wegen vor.

(7) Die gebietsmäßig zuständigen Bonifizierungskonsortien können für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verletzung der Artikel 133 und 134 des königlichen Dekrets vom 8. Mai 1904, Nr. 368, fertiggestellten Bauwerke nachträglich Konzessionen erteilen. In diesem Fall werden die Verwaltungsstrafen laut Artikel 42 nicht angewandt.

(8) Die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Erhebungsbeamten bleiben bis zum Widerruf ihrer Befugnisse durch die Behörde, die sie ernannt hat, im Amt.

(9)  InBezug auf die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichten Förderansuchen im Bereich der Bonifizierung und Bodenverbesserung erfolgt die Gewährung der Beiträge unter Anwendung der Bestimmungen, die mit Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben c) und i) aufgehoben werden.

Art. 48 (Schlussbestimmungen)  

(1) Auf alles, was nicht mit diesem Gesetz in Bezug auf die Bonifizierungskonsortien geregelt wird, finden, soweit möglich, die für die Gemeinden geltenden Bestimmungen Anwendung.

(2) Artikel 44 Absatz 2 findet auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bodenverbesserungskonsortien keine Anwendung.

Art. 49 (Aufhebungen)

(1) Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 15. September 1973, Nr. 53, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 11. Jänner 1975, Nr. 3,
  3. das Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 28, in geltender Fassung,
  4. die Artikel 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1975, Nr. 43,
  5. die Artikel 6, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 24. November 1977, Nr. 36,
  6. die Artikel 20 und 21 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1980, Nr. 24,
  7. Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. November 1981, Nr. 29,
  8. die Artikel 1, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 17/bis des Landesgesetzes vom 8. November 1982, Nr. 34, in geltender Fassung,
  9. die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 10 des Landesgesetzes vom 24. Februar 1993, Nr. 6, in geltender Fassung.

Art. 50 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2009 ergeben, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 13100.40, 13210.15 und 13210.20 des Landeshaushaltes 2009, die im Sinne der Bestimmungen autorisiert sind, die durch Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben c) und i) aufgehoben werden.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 51 (Gleichstellung)

(1) Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(2) Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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