(1) Kurse, welche im Sinne des Staat-Regionen-Abkommens vom 12. Juli 2018 absolviert werden, werden als berufliche Voraussetzung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 anerkannt, sofern die im Kurs erworbenen Kenntnisse um ein in Vollzeit zu absolvierendes Praxisjahr bei einem fachspezifischen Betrieb ergänzt werden und der Antragsteller anschließend eine Prüfung über die im Kurs und im Praxisjahr erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgreich ablegt. Die genauen Inhalte, welche während des Praxisjahrs vermittelt werden müssen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die genauen Modalitäten der Prüfung sowie die Prüfungsinhalte werden mit Dekret des Direktors der zuständigen Landesabteilung festgelegt, welches innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen wird. 52)
(2) Um eine angemessene Planung der Befähigungsverläufe zu ermöglichen, sind in erster Anwendung von Absatz 1 jene Personen, die bis zum 31. Dezember 2022 einen Kurs im Sinne des Staat-Regionen-Abkommens vom 12. Juli 2018 absolviert haben, nicht verpflichtet, die erworbenen Kenntnisse durch das Praxisjahr zu ergänzen. 53)