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d) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 11)
Handwerksordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

Art. 42 (Verfahrensbestimmungen)

(1) Weitere Vorschriften zur Durchführung des 2. Titels werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Bestimmungen laut dem 2. Titel finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Tätigkeiten von Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen ausgeübt werden. In diesem Fall können die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen auch von Bediensteten des Unternehmens nachgewiesen werden.

(2/bis) Die Bestimmungen laut 5. Abschnitt-bis des 2. Titels finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Tätigkeiten von landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt werden. 48)

(2/ter) Als Berufserfahrung laut dem 2. Titel versteht man die in Vollzeitarbeit erlangte Erfahrung. 49)

(3) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß dem 2. Titel dieses Gesetzes und in Übereinstimmung mit den Artikeln 43 bis 55 des EG-Vertrages und den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG ist die selbständige Ausübung der handwerklichen Tätigkeiten, die in der Lehrberufsliste des Landes Südtirol verzeichnet sind, an den Nachweis von mit Durchführungsverordnung festgelegten beruflichen Voraussetzungen gebunden. Für die selbständige Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, die nicht in der Lehrberufsliste des Landes Südtirol verzeichnet sind, kann die Landesregierung, in Übereinstimmung mit den obgenannten EU-Bestimmungen und nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes, eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung vorschreiben.

(4) Die Programme der Meisterprüfung für Sägewerker und Zimmerer haben die für die fachgerechte Produktion von Bauholz einschlägigen Fachkenntnisse zu enthalten, insbesondere jene, die zur Wahrnehmung der Funktion des technischen Direktors im Sinne des Ministerialdekretes vom 14. September 2005 befähigen. Der entsprechende Meisterbrief ersetzt den von genanntem Dekret vorgesehenen Qualifikationsnachweis.

(5) Die Befugnisse des zuständigen Technikers gemäß Artikel 1 Absatz 348 Buchstabe a) des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, verbunden mit der entsprechenden zivil- und strafrechtlichen Haftung, können, begrenzt auf Arbeiten des eigenen fachlichen Kompetenzbereiches laut Berufsbild, auch von Personen wahrgenommen werden, die die Ausbildung gemäß Artikel 12 dieses Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Landesregierung, nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes, die einschlägigen Handwerksberufe sowie die Zuordnung der verschiedenen energetischen Investitionen zu den jeweiligen Berufen festgelegt hat.

(6) Handwerksunternehmen, die für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit im Handelsregister einer anderen Region Italiens oder in der Provinz Trient eingetragen sind und beabsichtigen, sich mit derselben Tätigkeit in Südtirol niederzulassen, werden aufgrund ihrer bisherigen Eintragung im Handelsregister der Herkunftsregion oder -provinz in das Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen. Dasselbe gilt für die von der zuständigen Behörde einer anderen Region Italiens ausgestellten Befähigungen zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit. 50)

(7) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die beabsichtigen, in Südtirol eine handwerkliche Tätigkeit auszuüben oder sich dort mit einer handwerklichen Tätigkeit niederzulassen, unterliegen für die Ausübung der Tätigkeit bzw. für die Eintragung im Handelsregister der Richtlinie 2005/36/EG und der entsprechenden Umsetzungsbestimmungen.

(8) Der Abschluss der Meisterausbildung gemäß 1. Titel 4. Abschnitt befähigt im Handelsregister eingetragene Schlosser und Schmiede zur Ausübung der Funktionen des technischen Produktionsleiters sowie des Schweißkoordinators gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. November 1971, Nr. 1086, und des Gesetzes vom 2. Februar 1974, Nr. 64, übernommen im Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001, Nr. 380, und gemäß Artikel 5 des Gesetzesdekretes vom 28. Mai 2004, Nr. 136, umgewandelt in Gesetz mit Gesetz vom 27. Juli 2004, Nr. 186. 51)

(9) Sind im Unionsrecht oder in staatlichen Bestimmungen für die Ausübung bestimmter Berufe oder für die Verwendung von bestimmten Rohstoffen oder Materialien besondere Voraussetzungen oder Anforderungen vorgesehen, können diese Bestimmungen mit Beschluss der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, umgesetzt werden. 51)

(10) Der Abschluss der Meisterausbildung gemäß 1. Titel 4. Abschnitt befähigt im Handelsregister eingetragene Handwerksmeister die Funktion des technischen Direktors gemäß den Artikeln 87 und 248 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 5. Oktober 2010, Nr. 207, auszuüben. 51)

(11) Personen im Besitz des Meisterbriefes gemäß 1. Titel 4. Abschnitt in den Berufen des Bau- und Installationsgewerbes, die mit Beschluss der Landesregierung festzulegen sind, sind befähigt, die in der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, vorgesehenen Zertifizierungen zur Gesamtenergieeffizienz bei Gebäuden zu erstellen. 51)

48)
Art. 42 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 33 Absatz 6, des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
49)
Art. 42 Absatz 2/ter wurde eingefügt durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
50)
Art. 42 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 13 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
51)
Die Absätze 8, 9, 10 und 11 von Art. 42 wurden hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 14 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
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