(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:
(1/bis) Für die Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe f) gilt weiters als berufliche Voraussetzung eine Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/mitarbeitende Gesellschafterin oder als Inhaber/Inhaberin. Die in diesem Zeitraum erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden anhand einer Eignungsprüfung getestet. Nähere Bestimmungen zur Eignungsprüfung und zur Zusammensetzung der Prüfungskommission werden mit Dekret des Direktors/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung festgelegt. 39)
(2) Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrages auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister laut dem 1. Titel 2. Abschnitt.