(1) Die Tätigkeit der Bäckereien umfasst die Herstellung und den Verkauf im Betrieb von Brot, Gebäck, Teiglingen sowie gekühlten, tiefgekühlten oder tiefgefrorenen Halbfertigwaren.
(2)40)
(3) Mit Durchführungsverordnung werden nach Anhören der repräsentativsten Bäcker- und Verbraucherorganisationen des Landes die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "Bäckerei" sowie die Definitionen von "frischem Brot" und "konserviertem Brot" festgelegt. 41)