(1) Ein Handwerksunternehmen kann seine Produkte und Dienstleistungen sowie das auch aus nicht eigener Produktion stammende Zubehör, das jedoch mit den eigenen Produkten und Dienstleistungen funktional zusammenhängt, ohne die in der Handelsordnung vorgesehene Ermächtigung verkaufen, sofern die handwerkliche Tätigkeit die Haupttätigkeit bleibt.
(2) Unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über Raumordnung muss der Verkauf ausschließlich in den Produktionsräumen des Unternehmens oder in Räumen erfolgen, die sich in unmittelbarer Nähe befinden.
(3) Nur die im Handelsregister eingetragenen Handwerksunternehmen dürfen die eigenen Produkte und Dienstleistungen als handwerklich bezeichnen und als solche verkaufen.