(1) Die handwerklichen Tätigkeiten werden in Räumen ausgeübt, die für die spezifische Nutzung geeignet sind und den entsprechenden Gesetzesbestimmungen Rechnung tragen.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die handwerklichen Tätigkeiten bestimmt, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale und der verlangten beruflichen Fertigkeiten in Wohnungen sowie in Geschäfts- oder Büroräumen ausgeübt werden können.