(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, gemäß den Vorgaben laut dem am 10. August 2007 vom Verteidigungsminister und vom Landeshauptmann unterzeichneten Einvernehmen, die staatlichen Immobilien, in denen die militärischen Einrichtungen ihren Sitz haben, im Rahmen der auf der HGE 21210 für 2008 und folgende Haushalte vorgesehenen Bereitstellungen für einen Wert gleich dem zu restrukturieren, der den Immobilien zugeteilt wird, die zu diesem Zweck von der staatlichen auf die Landesdomäne übertragen werden.