(1) Das Land ist zuständig für
(2) Wenn die in Absatz 1 Buchstabe g) bestimmten Körperschaften die ihnen zustehenden Aufgaben nicht gemäß Abfallwirtschaftsplan des Landes durchführen und diese Unterlassungen für die Umsetzung des Plans von großem Nachteil sind, fordert der für den Umweltschutz zuständige Landesrat die säumigen Behörden auf, die Maßnahmen innerhalb einer Frist von nicht mehr als 90 Tagen durchzuführen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Landesrat im Ersatzwege alle Maßnahmen gemäß Artikel 67 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ergreifen, die zur Durchführung der im Plan vorgesehenen Maßnahmen notwendig sind.