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Beschluss vom 25. Juni 2012, Nr. 925
Förderung des Wettbewerbs der örtlich öffentlichen Dienste - Festlegung der optimalen Einzugsgebiete

Es wird vorausgeschickt, dass die Autonome Provinz Bozen in Sachen örtliche öffentliche Dienste über Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis verfügt, aufgrund welcher das Landesgesetz Nr. 12/2007 und nachfolgende Änderungen erlassen wurde.

Da die örtlichen öffentlichen Dienste in der Provinz gemäß den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Effizienz unter weit reichender Inanspruchnahme des Marktes, aber soweit vereinbar mit den besonders vielfältigen morphologischen Eigenschaften des Gebietes, welches sowohl alpine als auch mediterrane Zonen umfasst, organisiert sind.

Bei den örtlichen öffentlichen Netz-Diensten von wirtschaftlicher Bedeutung wird die Leistung dem Endverbraucher über ein physisches Netz erbracht, welches die Vielfältigkeit des Territoriums berücksichtigt.

Südtirol ist geographisch ein ausgeprägtes alpines Gebiet (vorwiegend Berggebiet), ein Sondergebiet, bestehend aus kleinen Dörfern, hohen Bergen, steilen Wiesen, ausgedehnten Wäldern, Tälern und Bergen. Aufgrund dieser Eigenschaften ist nur ein kleiner Teil des Landes besiedel- und bewirtschaftbar.

Südtirol ist wirtschaftlich gekennzeichnet durch sehr vielfältige Produktionstätigkeiten, welche vorwiegend kleinbetrieblich strukturiert sind.

Die Autonome Provinz Bozen ist flächenmäßig die größte Provinz Italiens und weist außerdem in den verschiedenen Landesteilen große Unterschiede bei der Bevölkerungsdichte auf, welche jedoch größtenteils sehr niedrig bleibt - 68,92 Einwohner/km² -, und damit Platz 95 von den 110 italienischen Provinzen einnimmt.

Die insgesamt 507.657 Einwohner Südtirols verteilen sich verwaltungsmäßig auf sieben Bezirksgemeinschaften und 116 Gemeinden. Davon weisen 2 Gemeinden eine Einwohnerzahl von über 30.000 Einwohnern auf, weitere 5 Gemeinden haben über 10.000 Einwohner. 13 Gemeinden weisen eine Bevölkerung zwischen 5.000 und 10.000 Einwohnern auf, 79 Gemeinden zwischen 1.000 und 5.000 Einwohner, 12 Gemeinden zwischen 500 und 1.000 Einwohner, 5 Gemeinden unter 500 Einwohner.

Aufgrund der orographischen Beschaffenheit der Provinz, welche wie gesagt, ausgeprägte Höhenunterschiede und eine Unterteilung des Gebietes in Talschaften mit sich bringt und das Erreichen der Leistungsempfänger oftmals verschieden und beschwerlich macht, werden die örtlichen öffentlichen Dienste vorwiegend begrenzt auf die jeweiligen Talschaften erbracht. Eine andersartige Organisation als die derzeitige, würde eine Verlängerung der Transportwege zur Folge haben, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Dienste selbst.

Im Laufe der letzten Jahre hat es auf Staatsebene eine große Reform im Bereich der Führung der örtlichen öffentlichen Dienste gegeben, angefangen mit der Einfügung des Artikels 23-bis des Gesetzesdekretes Nr. 112/2008, in Folge durch das Referendum des letzten Jahres wieder abgeschafft, und fortgeführt mit Gesetzesdekret Nr. 138/2011, das selbst bereits verschiedenen Änderungen unterworfen wurde, insbesondere durch Artikel 25 des Gesetzesdekretes Nr. 1/2012, mittlerweile mit Änderungen in das Gesetz Nr. 27 vom 24. März 2012 umgewandelt, und durch Artikel 52 des jüngsten Gesetzesdekretes, das sich derzeit in der Phase der Veröffentlichung Amtsblatt der Republik befindet.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Artikel 3-bis des Gesetzesdekretes Nr. 138/2011 mit nachfolgenden Änderungen, gemäß welchem die Regionen und Autonomen Provinzen von Trient und Bozen innerhalb 30. Juni 2012 die optimalen und homogenen Einzugsgebiete für die Erbringung der örtlichen öffentlichen Netz-Dienste von wirtschaftlicher Bedeutung festlegen müssen. Die Größe der optimalen territorialen Einzugsgebiete muss dabei grundsätzlich mindestens jener des Provinzgebietes entsprechen. Davon ausgenommen ist die Organisation örtlicher öffentlicher Sektorendienste in optimalen Einzugsgebieten in Durchführung spezifischer europäischer Richtlinien, sowie gemäß den geltenden Bereichsbestimmungen.

Der Artikel 3-bis des besagten Gesetzesdekretes sieht weiters vor, dass die Regionen eigene Einzugsgebiete auch anderer Dimension bestimmen können. Diese zu begründende Wahl muss sich auf territoriale und sozioökonomische Unterscheidungskriterien beziehen und auf Basis der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit und der Effizienz, bezogen auf die Charakteristiken des Dienstes, erfolgen.

Aufgrund der oben erläuterten, besonderen morphologischen Beschaffenheit des Territoriums, ist eine differenzierte Regelung des Berggebietes gerechtfertigt, so wie es zum Beispiel auch für den Bereich ICI – heute IMU – gemäß des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 14. Juni 1993, Nr. 9, erfolgt ist.

Dem Bürger konnten in der Vergangenheit, trotz der soeben geschilderten, besonderen morphologischen Beschaffenheit des Provinzgebietes, immer optimale Dienste von hohen Qualitätsstandards geboten werden. Dieser hohe Qualitätsanspruch wird auch durch die bekundete hohe Kundenzufriedenheit bestätigt. Um diese Effizienz und Qualität der örtlichen öffentlichen Dienste von wirtschaftlicher Bedeutung auch in Zukunft zu gewährleisten, wird es als notwendig erachtet, nachfolgende optimale Einzugsgebiete zu bestätigen bzw. festzulegen.

Die Landesregierung

beschließt

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. in Bezug auf die Verteilung von elektrischer Energie:

Die Autonome Provinz Bozen hat, in Ausübung ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis im Sinne des D.P.R. Nr. 235/1977 (Durchführungsverordnung zum Statut, mehrere Male in Befolgung der Vorgaben der europäischen Union abgeändert), die optimalen Einzugsgebiete bereits mit Genehmigung des Verteilungsplanes, Beschluss der Landesregierung Nr. 2626 vom 30. Juli 2007, festgelegt.

2. In Bezug auf die Sammlung und den Transport von Müll:

Da auf Staatsebene derzeit eine Abänderung des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 152/2006 in Ausarbeitung ist, ist eine Entscheidung derzeit nicht sinnvoll. Die Provinz wird die optimalen Einzugsgebiete zu einem späteren Zeitpunkt und in Anlehnung an die Prinzipien der staatlichen Reform festlegen.

3. In Bezug auf den integrierten Trinkwasserdienst:

In der Provinz Bozen ist diese Materie durch das Landesgesetz Nr. 8 vom 18. Juni 2002 und nachfolgende Änderungen geregelt. Vor allem Artikel 5 regelt den integrierten Trinkwasserdienst auf Grundlage optimaler Einzugsgebiete, welche von der Landesregierung unter Berücksichtigung der, in den Prämissen genannten Kriterien, der Infrastrukturen und deren Führung im übergemeindlichem Interesse, mit eigenem Beschluss Nr. 3353 vom 13.09.2004 festgelegt worden sind.

Diese Regelung wird periodisch überprüft, um eine Steigerung der Effizienz und Wirtschaftlichkeit zu erreichen.

4. In Bezug auf die Seilbahnen:

Es gibt 375 Seilbahnen im öffentlichen Dienst im Gebiet der Provinz Bozen. Sie sind auf Privatinitiative hin gegründet worden und der Transport dient vorwiegend zu touristischen und/oder Sport- und Freizeit-Zwecken. Sie stellen keinen "öffentlichen, lokalen Dienst im Netz“ dar. Ausnahmen davon bilden die folgenden drei Seilbahnen:

die Seilbahn St. Anton–Mendel, welche ein Beispiel für ein technisches Kulturgut darstellt, die Seilbahn Bozen–Oberbozen, welche mittels einer PPP-Finanzierung realisiert wurde, Finanzierungsmodell, das nun auch für die Erweiterung der Seilbahn Bozen–Jenesien geplant ist.

5. Der gegenständliche Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

 

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