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a) Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 81)
Bestimmungen über die Gewässer

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Juli 2002, Nr. 28.

Art. 39 (Bauabnahme der Bauten und Ermächtigung der Ableitungen)

(1) Mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme der Ableitungen betreffend die Bauten, welche gemäß Artikel 38 genehmigt wurden, ist der Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung der Ableitung einzureichen, und zwar bei der zuständigen Gemeinde für die Bauten laut Anlage M und bei der Agentur für die gemäß Artikel 38 Absatz 4 genehmigten Bauten und Abwasserableitungen. Im Antrag ist das Datum der Inbetriebnahme anzugeben und es ist eine Erklärung über die Übereinstimmung mit den im Projekt angegebenen Eigenschaften beizulegen. Diese Erklärung muss von einem anerkannten, in einem Berufsalbum eingetragenen Techniker untergezeichnet sein.39)

(2) Mit der Vorlegung des Antrags auf Ermächtigung laut Absatz 1 ist die Ableitung provisorisch ermächtigt, und zwar ab dem im Antrag angegebenen Datum.

(3) Für die Bauten und Ableitungen laut Anlage M erteilt der Bürgermeister die Ermächtigung innerhalb von 90 Tagen ab dem für die Inbetriebnahme festgelegten Tag und übermittelt der Agentur eine Kopie davon. Für Ableitungen in die Kanalisation ist eine Kopie auch dem Betreiber der Kläranlage zu übermitteln.

(4) Bei allen anderen Bauten sind, falls von der Durchführungsverordnung vorgesehen oder mit der Genehmigung des Projekts vorgeschrieben, innerhalb von 90 Tagen nach Inbetriebnahme der Agentur die Ergebnisse der Analysen der Ableitung mitzuteilen, welche bei normalem Betrieb von einem unabhängigen Labor durchzuführen sind.

(5) Innerhalb von 150 Tagen ab dem für die Inbetriebnahme festgelegten Datum führt die Agentur die Bauabnahme durch und erteilt die Ermächtigung, mit der die Emissionsgrenzwerte, die technischen Vorschriften sowie die Zeitabstände und die Art der durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden.

(6) Bei besonders komplexen Anlagen können die Fristen laut den Absätzen 4 und 5 verlängert werden.

(7) Wenn bei der Abwasserableitung Werte festgestellt werden, die über den Emissionsgrenzwerten liegen, trifft der Inhaber der Ableitung die notwendigen vorgeschriebenen Maßnahmen, um die Ableitung innerhalb von höchstens 90 Tagen den Grenzwerten anzupassen, und teilt sie der Agentur mit. Die neuen analytischen Untersuchungen müssen nach Absatz 4 erfolgen. Im Falle von Ableitungen, in denen die gefährlichen Stoffe laut den Anlagen F und H enthalten sind, muss die Abwasserableitung sofort stillgelegt werden, und zwar bis zur Anwendung der obengenannten Maßnahmen.

(8) Wenn nach Ablauf der Frist laut Absatz 7 die festgelegten Emissionsgrenzwerte immer noch überschritten werden, muss die Ableitung stillgelegt werden. Dies gilt nicht für Ableitungen von kommunalem Abwasser; bei diesen verfügt der für den Gewässerschutz zuständige Landesrat, dass die Maßnahmen, die zur Anpassung der Ableitung an die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte erforderlich sind, durchgeführt werden. Im Falle von Untätigkeit werden die Maßnahmen von Amts wegen durchgeführt. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Inhabers der Ableitung.

(9) Im Falle von Ableitungen von gefährlichen Stoffen laut Artikel 35 gilt die Ermächtigung vier Jahre. Ein Jahr vor der Fälligkeit muss um Erneuerung der Ermächtigung angesucht werden. Bis zur Erteilung der neuen Ermächtigung kann die Ableitung unter Beachtung der Vorschriften der vorherigen Ermächtigung in Betrieb gehalten werden, sofern das Ansuchen um Erneuerung rechtzeitig vorgelegt wurde.

(10) Im Falle von Abwasserableitungen aus anderen Gewerbebetrieben als jenen, die in Absatz 9 angeführt sind, und von Ableitungen von kommunalem und häuslichem Abwasser führt die für die Erteilung der Ermächtigung zuständige Behörde mindestens alle vier Jahre eine Überprüfung durch, mit der Befugnis, jederzeit eine Revision der Ermächtigung infolge der besten verfügbaren Techniken sowie der Entwicklung der Umweltsituation vorzunehmen.

(11) Zwecks Überwachung der Einhaltung der zulässigen Emissionsgrenzwerte und des ordnungsgemäßen Betriebes der Kläranlagen kann der Einbau von geeigneten Messgeräten für die automatische Überwachung sowie die Führungsweise derselben und die Aufbewahrung der Ergebnisse vorgeschrieben werden. Die Kosten für den Einbau und die Wartung der Geräte gehen zu Lasten des Inhabers der Ableitung. Die genannten Geräte müssen versiegelbar und für das Überwachungspersonal leicht zugänglich sein. Der Inhaber der Ableitung ist verpflichtet, an Mess- und Aufzeichnungsgeräten auftretende Schäden der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

(12) Gegen die Nichterteilung der Ermächtigung oder gegen die in der Ermächtigung enthaltenen Vorschriften kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Verwaltungsaktes Rekurs eingelegt werden, und zwar im Falle von Bauten und Ableitungen laut Anlage M bei der Agentur und in allen anderen Fällen beim Umweltbeirat37) gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung. 40)

(13) Die Entscheidung über die Rekurse laut Absatz 12 ist endgültig.

(14) Für die Ansiedlungen, Gebäude oder Anlagen, für welche eine neue Zweckbestimmung, eine Erweiterung, eine Erneuerung oder die Verlegung der Tätigkeit vorgesehen ist, muss um eine neue Ermächtigung angesucht werden, falls die Ableitung mengen- oder qualitätsmäßig andere Eigenschaften aufweist. Wenn die Ableitung mengen- oder qualitätsmäßig keine anderen Eigenschaften aufweist, muss dies der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, welche nach Überprüfung der Vereinbarkeit der Ableitung mit dem Vorfluter die eventuell notwendigen Maßnahmen ergreift.

39)
Art. 39 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 19 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
37)
Die Bezeichnung "UVP-Beirat" wurde durch Art. 34 des L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2, durch die Bezeichnung "Umweltbeirat" ersetzt.
40)
Art. 39 Absatz 12 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 10 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
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