(1) Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der neue Beirat für Kommunikationswesen gemäß den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen für die Dauer der laufenden Legislatur ernannt.
(2) Bis zur Ernennung des neuen Beirates bleibt der derzeitige Landesbeirat für Rundfunkwesen im Amt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.