(1)Zur Umsetzung der Ziele laut Artikel 1 tragen der öffenlich-rechtliche Rundfunk, das öffentlich-rechtliche Fernsehen, private Radio- und Fernsehsender und private Online-Portale bei.
(2) Auf der Grundlage von Artikel 8 erster Absatz Ziffer 4) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und unter Beachtung des Unionsrechts stellt das Land zur Umsetzung der Ziele laut Artikel 1 dieses Gesetzes auch privaten Einrichtungen Fördermittel zur Verfügung, die keinen Zugang zu den Mitteln aus den öffentlich-rechtlichen Rundfunkabgaben haben.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 9/bis und 10 gelten folgende Begriffsbestimmungen: