(1) Einrichtungen des Zivilschutzdienstes sind:
(2) Behörden des Zivilschutzdienstes sind:
(3) Der Feuerwehrdienst umfasst:
(4) Die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste sind auf der Grundlage von Artikel 63 der IV. Genfer Konvention vom 12. August 1949 zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten, mit Staatsgesetz vom 27. Oktober 1951, Nr. 1739, ratifiziert, geregelt und entsprechen diesen Bestimmungen.