(1) Das Land kann zur Erlangung der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, für jene, die eine Ausbildung im Gesundheitsbereich absolvieren oder absolviert haben, Sprachkurse im In- und Ausland organisieren und finanzieren. 5)