(1) Wenn der Gütertransitverkehr durch das Land Südtirol Ausmaße erreichen sollte, die mit der Verkehrssicherheit und der Mobilität, dem Umweltschutz, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und dem Schutz der öffentlichen Ordnung nicht mehr kompatibel sind, ergreift der Landeshauptmann nach Anhören der Landesräte für Gesundheitswesen, für Verkehr, für Industrie und für Umweltschutz mit Dekret Maßnahmen zur zeitweiligen Beschränkung des Güterverkehrs.
(2) Die entsprechenden Kriterien werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.