(1) Der Luftqualitätsplan bestimmt landesweit die Gebiete, in denen die Grenzwerte der Luftqualität überschritten werden, und die für die Einhaltung der Grenzwerte anzuwendenden Maßnahmen. In diesen Gebieten werden Programme für die Reduzierung der Emissionen angewendet. Zudem legt der Plan die Luftqualitätsziele und die Bedingungen für die Anwendung der Maßnahmen zur Erreichung derselben fest.
(2) In Abweichung von Artikel 3 können der Plan und die Programme laut Absatz 1 strengere Emissionsgrenzwerte und Vorschriften festlegen, auch was die Bau- und Betriebsbedingungen der Anlagen laut Abschnitt I betrifft, wenn dies notwendig ist, um die Luftqualitätsgrenzwerte einzuhalten.13)