(1) Um die Vermietung von Erstwohnungen an Privatpersonen zu fördern, kann das Land Beiträge für laufende Ausgaben und für Investitionen für die Einrichtung und Führung von Garantiefonds seitens privater Körperschaften gewähren. Die Garantiefonds bezwecken die Verringerung des Zahlungsausfallsrisikos im Falle der Vermietung von Erstwohnungen an Privatpersonen aufgrund eines regulären Mietvertrages, bis zu einem festgelegten Höchstbetrag und bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen, falls Mieter ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und in Zahlungsverzug gesetzt wurden.
(2) Die auf Landesebene repräsentativsten Vertretungsorganisationen der Wohnungseigentümer müssen an dem in Absatz 1 genannten Garantiefonds beteiligt sein.
(3) Der Garantiefonds kann nur von jenen privaten Vermieterinnen und Vermietern in Anspruch genommen werden, welche sich an dessen Finanzierung beteiligen. Die Leistungen des Garantiefonds sind Privatpersonen vorbehalten.
(4) Die Inanspruchnahme des Garantiefonds durch die Vermieterinnen und Vermieter berücksichtigt die vollständige oder teilweise Rückzahlung der geschuldeten Beträge von Seiten des Mieters, auch nach der allfälligen Auszahlung von Beträgen von Seiten des Garantiefonds.
(5) Ein Teil der Mittel des Garantiefonds kann zur Entschädigung der Vermieterinnen und Vermieter im Falle von Schäden an der Immobilie bei Ende des Mietverhältnisses bestimmt werden.
(6) Für die Gewährung der Beiträge laut Absatz 1 müssen jeweils die Satzung und die Geschäftsordnung des Garantiefonds im Voraus von der Landesregierung genehmigt werden. Die Geschäftsordnung regelt die Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels beinhalteten Vorgaben.
(7) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge laut Absatz 1 fest. 356)