(1) Für die Erklärung der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes oder eines Teiles davon - aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit oder infolge von Naturkatastrophen - ist der Bürgermeister zuständig; diese gilt in jeder Hinsicht und muß dem Gutachten der Kommission entsprechen, die zusammengesetzt ist aus:
(1-bis) Die Kommission entscheidet für die Ausstellung der Unbewohnbarkeitserklärung anhand der bei der Gemeinde eingereichten Unterlagen oder aufgrund eines am Gebäude durchgeführten Lokalaugenscheines. 351)
(2) Die Maßnahme des Bürgermeisters muß dem Landeshauptmann mitgeteilt werden. Gegen die obengenannte Maßnahme kann innerhalb von 30 Tagen Rekurs an die Landesregierung eingereicht werden; diese kann auch von Amts wegen nach Anhören des zuständigen Dienstes für öffentliche Hygiene und Gesundheit oder der Landesabteilung Hochbau und technischer Dienst innerhalb der Fallfrist von 60 Tagen die Maßnahme annullieren.
(3) Mit Durchführungsverordnung werden die Richtlinien zur Feststellung der Unbewohnbarkeit aus gesundheitlichen und aus Sicherheitsgründen festgelegt; die Beachtung dieser Richtlinien hat aus der Unbewohnbarkeitserklärung hervorzugehen.