(1) Um die Überwindung von Notlagen in Hinblick auf die Wohnunterbringung im Landesgebiet zu ermöglichen, können die Gemeinden in der eigenen urbanistischen Planung Areale mit entsprechenden Wohnmöglichkeiten für Personen, Familien und Gruppen, welche sich in solchen Notlagen befinden, ausweisen und diese verwirklichen. Die einzelnen Areale können eine Fläche bis zu 5.000 Quadratmetern haben.
(2) Die Gemeinden legen mit eigener Verordnung die Zugangs- und Aufenthaltskriterien sowie die strukturellen Eigenschaften dieser Areale fest. 350)