(1) Gemeinden, Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte, Genossenschaften, Konsortien und anderen Vereinigungen sowie Privaten kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben gewähren, die der Behebung von Schäden an Liegenschaften und Infrastrukturen mit vorwiegendem land- oder forstwirtschaftlichem Charakter dienen, wenn die Schäden durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche oder Überschwemmungen verursacht wurden.
(2) Der Höchstbetrag wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt und kann von dieser unter Berücksichtigung der veränderten Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index neu bemessen werden. Die Beiträge werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise entrichtet, die aus dem Erhebungsprotokoll hervorgehen. 81)