(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Beiträge im Ausmaß von bis zu 100 Prozent der anerkannten Ausgaben für die Durchführung waldbaulicher Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählen Neu- und Wiederaufforstungen, Waldpflegemaßnahmen jeder Art, phytosanitäre und sonstige Eingriffe in Waldbestände, einschließlich jener zur Vorbeugung von Wildschäden, Waldbränden und anderen Naturkatastrophen, sowie die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise gemäß Erhebungsprotokoll ausgezahlt. 75)
(2) Für die Erfordernisse gemäß Absatz 1 kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben für Investitionen zur Modernisierung des Maschinenparks für Holznutzung, Holzbringung und Erstverarbeitung von Holz gewähren. 76)
(3) Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Erhaltung des guten Gesundheitszustandes der Wälder, ihrer Stabilität und Vitalität und beschränkt auf die Maßnahmen laut Absatz 1 bezüglich der Vorbeugung der Ausbreitung von Schäden durch Forstschädlinge und bezüglich der Waldpflege in den Jungbeständen, welche darauf abzielen, deren Stabilität und Widerstandskraft gegen Umwelteinflüsse zu gewährleisten, kann die Landesverwaltung Beiträge nach der „de minimis“ Regelung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewähren, und zwar für abgeschlossene Maßnahmen, deren Beitragsantrag innerhalb 31. Dezember 2020 eingereicht wurde. 77)
(4) Die Beiträge laut Absatz 3 werden nach den Modalitäten von Absatz 1 gewährt, nachdem die zuständige Forstbehörde bestätigt hat, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen wurden. 78)