(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben für sämtliche Bauten, Maßnahmen und Dienstleistungen zu gewähren, die der Erhaltung und besseren Bewirtschaftung der Almen sowie der Erhaltung und Wiedergewinnung von Gebieten mit einer besonderen landschaftlichen, ökologischen oder kulturhistorischen Bedeutung dienen.
(2) Als Bauten, Maßnahmen und Dienstleistungen laut Absatz 1 gelten der Bau, die Instandsetzung und Anpassung von Infrastrukturen zur Erschließung, der Bau und die Instandsetzung von Infrastrukturen zur Unterbringung des Personals und von Vieh, die Wasserversorgung für das Personal und für das Vieh, die Infrastrukturen für die Sammlung und Entsorgung von Abwässern und tierischen Ausscheidungen, die Errichtung und Instandsetzung von Zäunen für die Abgrenzung der Weideflächen und die Trennung von Wald und Weide, die Bodenverbesserungen von Almflächen sowie die Infrastrukturen für die Verarbeitung und Lagerung der Produkte.
(3) Die Beiträge können den Eigentümern gewährt werden und, vorbehaltlich deren Zustimmung, den Pächtern und anderen Bewirtschaftern von öffentlichen oder privaten Almen, die sich auch im gemeinsamen Eigentum befinden können.
(4) In den nach den geltenden Bestimmungen ausgewiesenen Berggebieten und im ländlichen Raum können Beiträge für die Erschließung landwirtschaftlicher Betriebe, beispielsweise durch Straßen oder Seilbahnen, gewährt werden. Es werden Beiträge im Ausmaß von bis zu 80 Prozent der anerkannten Ausgaben für den Bau, die Instandsetzung, die Anpassung, den Bodenbelag des ländlichen Wegenetzes und die Versorgung mit Trink- und Löschwasser gewährt. In Gebieten, die aus sozio-ökonomischer oder hydrogeologischer Sicht besonders benachteiligt sind, können die Beitragssätze in angemessener Form bis zur vollständigen Deckung der anerkannten Ausgaben erhöht werden.
(5) Für den Bau, die Erweiterung und Instandsetzung von Infrastrukturen für die Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen können öffentlichen Körperschaften Beiträge von bis zu 60 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt werden.80)