(1) Die zur Einreichung von Beihilfeanträgen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, zugelassenen Vereine müssen in einem eigenen Verzeichnis bei der Landesabteilung Landwirtschaft eingetragen sein.
(2) Um die Eintragung in das Verzeichnis laut Absatz 1 zu erlangen, müssen die Vereine folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Die Satzung des Vereins muss mindestens Folgendes beinhalten: