(1) Den Körperschaften und Vereinigungen, welche für die Ausübung ihrer institutionellen Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen über die Landwirtschaft von der Landesverwaltung Beiträge oder Beihilfen beziehen, können Vorschüsse und Anzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von fünfzig Prozent der von der Landesverwaltung zugewiesenen Begünstigungen ausgezahlt werden. Der Restbetrag wird auch in Teilzahlungen gegen Vorlage von Unterlagen ausgezahlt, durch welche die vom Begünstigten getragenen Spesen nachgewiesen werden. Diese muß bis 31. März des darauffolgenden Jahres erfolgen, auf das sich der Beitrag bezieht.
(2) Wird die Tätigkeit, welche Gegenstand einer Vergünstigung ist, oder die Vorlage des Belegmaterials nicht innerhalb der von der Zuweisungsmaßnahme festgesetzten Frist ausgeführt, so ist der Begünstigte verpflichtet, die bereits ausgezahlten Beträge mit Zinsen in Höhe des Diskontsatzes zurückzuzahlen.
(3) Die Rückzahlung muß innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung erfolgen; die Aufforderung wird durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
(4) Wird der Betrag nicht innerhalb der angegebenen Frist rückerstattet, wird er mit dem Verfahren laut gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, eingetrieben.16)
(5) Solange der geschuldete Betrag nicht vollständig zurückgezahlt ist, werden alle auf die Körperschaft oder die Vereinigung lautenden Vergünstigungen, die vom Land Südtirol gewährt wurden, ausgesetzt.