(1) Im Bereich der Aufsicht und Kontrolle wird in den Sitzungen der Landesregierung die Funktion des Sekretärs/der Sekretärin vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Örtliche Körperschaften oder, bei Abwesenheit oder Verhinderung, von dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin oder einem dazu beauftragten Beamten/einer dazu beauftragten Beamtin ausgeübt. Er/Sie überprüft auch die Umsetzung der Entscheidungen. 15)