(1) Die Ausstattung der Fonds und ihre Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden werden jährlich zwischen dem Landeshauptmann und einer Vertretung der Gemeinden vereinbart.
(2) Bei der Herstellung des Einvernehmens werden die gesamten Einkünfte sowie die Gebühren- und Steuerpolitik der Gemeinden berücksichtigt, die nach dem gesetzlich festgelegten Minimalsatz oder nach dem gesetzlich festgelegten Maß berechnet werden.
(3) Die Funktionen der Vertretung der Gemeinden werden vom Rat der Gemeinden gemäß Landesgesetz vom 8. Februar 2010, Nr. 4, wahrgenommen.13)
(4) Der Rat der Gemeinden übt die Befugnisse aus, einschließlich Beschluss- und aktive Verwaltungsbefugnisse, die im Zusammenhang mit den Aufteilungskriterien sowie der Aufteilung und Zuweisung von finanziellen Zuwendungen im Rahmen der Finanzierung der örtlichen Körperschaften stehen. Die Modalitäten der Ausübung der Befugnisse werden mit der Vereinbarung laut diesem Artikel festgelegt. 14)