(1) Die Landesregierung ist befugt, alle Landesgesetze, die den Arbeitsmarkt und die Beschäftigungspolitik betreffen, zu einem vereinheitlichten Text zusammenzufassen.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.