(1) Die Durchführung der Maßnahmen zur Beschäftigungspolitik des Landes und die Verfolgung der Ziele, wie sie dieses Gesetz und Artikel 24 des Gesetzes vom 28. Februar 1987, Nr. 56, festlegen, obliegt der Abteilung Arbeit.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben auf Orts- oder Bezirksebene kann sich die Abteilung Arbeit der peripheren Einrichtungen der Berufsberatung laut Landesgesetz vom 4. Mai 1988, Nr. 15, der örtlichen Arbeitskommission und der Ämter laut Artikel 10 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, bedienen.