(1) Die Ziele, Vorgaben, Modalitäten und Fristen für die Durchführung der den Arbeitsvermittlungszentren übertragenen Dienstleistungen sowie die Richtlinien für die Einführung einheitlicher Verfahren zur Feststellung und Überprüfung des Arbeitslosenstatus werden von der Landesregierung gemäß den geltenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Kategorien von Arbeitslosen, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern. 3)