(1) Der Betreiber der Enteignung, der daran interessiert ist, dass der Akt erlassen wird, mit dem die Gemeinnützigkeit eines Bauvorhabens erklärt wird, hinterlegt bei der Enteignungsbehörde einen erläuternden Bericht über das zu realisierende Bauvorhaben oder den zu realisierenden Eingriff, dazu die Katasterpläne, auf welchen die zu enteignenden Flächen eingezeichnet sind, das Verzeichnis der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der einzelnen Bau- oder Grundparzellen sowie die Auszüge der geltenden Bauleitpläne.
(2) Die Enteignungsbehörde übermittelt den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern die Nachricht von der Einleitung des Verfahrens mit dem Hinweis, dass sie die in Absatz 1 angeführten Unterlagen bei der Gemeinde, in der sich das Gut befindet, einsehen können. Die Mitteilungen über Enteignungen von Teilflächen von ungeteiltem Zubehör von im Miteigentum stehenden Wohngebäuden können dem Verwalter der Miteigentumsgemeinschaft übermittelt werden. Außerdem muss auf der Internetseite der Enteignungsbehörde eine eigene Bekanntmachung veröffentlicht werden.
(3) Ist der Eigentümer unauffindbar, wird die Mitteilung laut Absatz 2 durch eine Bekanntmachung ersetzt, die für 20 aufeinander folgende Tage an der Anschlagtafel der Gemeinde, in der sich das Gut befindet, ausgehängt wird.
(4) Nach Entgegennahme der Mitteilung laut Absatz 2 können die Betroffenen innerhalb von 15 Tagen schriftliche Einwände vorbringen, wobei sie diese bei der Enteignungsbehörde oder bei der Gemeinde hinterlegen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin innerhalb der nächsten 15 Tage die Unterlagen dem Betreiber der Enteignung.
(5) Mit den Einwänden laut Absatz 4 kann der Grundeigentümer beantragen, dass die Enteignung auch die Teile seiner Güter, die nicht berücksichtigt wurden, einschließen soll, wenn für diese restlichen Güter die Nutzung erschwert wird oder beträchtliche Arbeiten für eine mühelose Nutzung erforderlich werden.
(6) Die Enteignungsbehörde äußert sich zu den Einwänden mit dem im Artikel 5 vorgesehenen Dekret.7)