(1) Jeder gastgewerbliche Betrieb wählt eine Benennung, aus der auch die Betriebsart hervorgeht. Die zusätzliche Benennung "Eisdiele" o.ä. kann geführt werden, wenn das angebotene Speiseeis - im Sinne der Handwerksordnung -handwerklichen Ursprungs ist.41)
(2) Die Benennung muß von der zuständigen Behörde genehmigt werden; diese hat zu gewährleisten, daß keine unzutreffenden Orts- und Landschaftsbezeichnungen in die Benennung einbezogen werden und die Benennung nicht zur Verwechslung mit anderen Betrieben Anlaß gibt.
(3) Die Betriebsbenennung muß über dem Eingang oder an einer anderen Stelle an der Außenstelle des Gebäudes ersichtlich sein.