(1) Mit Ausnahme der Vereinswirtschaften und der Betriebskantinen werden Schank- und Speisebetriebe je nach der Lage, den baulichen Merkmalen, der Ausstattung und den angebotenen Dienstleistungen in fünf Kategorien eingestuft.
(2) Die Einstufung wird vom Bürgermeister bei der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes vorgenommen, und zwar aufgrund von Richtlinien, die in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt werden.