(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger Bereich des gesamten Bildungswesens.
(2)Unter Weiterbildung sind, im Sinne des lebensbegleitenden Lernens, alle Formen des organisierten Lernens außerhalb der regulären Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens zu verstehen. 3)
(3) Unter Weiterbildungsmaßnahmen sind auch alle Projekte und Initiativen sowie Studien und Veröffentlichungen zu verstehen, welche die Ziele dieses Gesetzes verfolgen.
(4) Die Landesverwaltung, die Gemeindeverwaltungen sowie öffentliche und private Bildungseinrichtungen verwirklichen die in den vorhergehenden Absätzen genannten Aufgaben unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips.
(5) Das Land bestimmt den normativen Rahmen und legt die allgemeinen Grundsätze sowie die didaktisch-organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Weiterbildungstätigkeit fest. In diesem Rahmen bestimmt es die Tätigkeitsbereiche und die Prioritäten.
(6) Das Land und die Gemeinden überprüfen für das jeweilige Einzugsgebiet periodisch den Bedarf und die Verwirklichung der Maßnahmen der Weiterbildung.
(7) Das Land fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Weiterbildung sowohl durch direkte Maßnahmen wie durch besondere Finanzierungen.4)