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a) Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 411)
Regelung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Recht auf Weiterbildung)

(1) Jeder Bürger hat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Einrichtungen ein Recht auf Weiterbildung, durch die er Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bewältigung seiner persönlichen, staatsbürgerlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben erwerben und verbessern kann.  Die Weiterbildung orientiert sich an den Grundsätzen und Richtlinien zum Thema „Lebenslanges Lernen“ der UNESCO, der OECD und der Europäischen Union. 2)

2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 2 (Grundsätze)

(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau, die Organisation, die Förderung und die Finanzierung der Weiterbildung sowie der öffentlichen Bibliotheken in der Provinz Bozen.

(2) Die allgemeine und die berufliche Weiterbildung werden nach einheitlichen Kriterien geregelt; dabei sind die Lehrfreiheit, die Autonomie der Bildungseinrichtungen und die Freiwilligkeit der Teilnahme zu gewährleisten.

(3) Die Bibliotheken sind gemeinnützige Einrichtungen, die zum Zwecke der persönlichen Aus- und Weiterbildung und der freien Meinungsbildung Bücher und anderes Informationsmaterial (Informationsträger) bereitstellen.

(4) Die Bibliotheken sind bei der Auswahl der Bücher und des sonstigen Informationsmaterials unabhängig.

Art. 3 (Abgrenzungen und Aufgaben)

(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger Bereich des gesamten Bildungswesens.

(2)Unter Weiterbildung sind, im Sinne des lebensbegleitenden Lernens, alle Formen des organisierten Lernens außerhalb der regulären Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens zu verstehen. 3)

(3) Unter Weiterbildungsmaßnahmen sind auch alle Projekte und Initiativen sowie Studien und Veröffentlichungen zu verstehen, welche die Ziele dieses Gesetzes verfolgen.

(4) Die Landesverwaltung, die Gemeindeverwaltungen sowie öffentliche und private Bildungseinrichtungen verwirklichen die in den vorhergehenden Absätzen genannten Aufgaben unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips.

(5) Das Land bestimmt den normativen Rahmen und legt die allgemeinen Grundsätze sowie die didaktisch-organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Weiterbildungstätigkeit fest. In diesem Rahmen bestimmt es die Tätigkeitsbereiche und die Prioritäten.

(6) Das Land und die Gemeinden überprüfen für das jeweilige Einzugsgebiet periodisch den Bedarf und die Verwirklichung der Maßnahmen der Weiterbildung.

(7) Das Land fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Weiterbildung sowohl durch direkte Maßnahmen wie durch besondere Finanzierungen.4)

3)
Art. 3 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
4)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 4  5)

5)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 5 (Förderung und Finanzierung)           delibera sentenza

(1) Das Land fördert die Weiterbildung und das Bibliothekswesen im Sinne des Artikels 8 Ziffer 4 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, durch die Übernahme von Ausgaben und die Zuweisung von Mitteln über eigens dafür ausgewiesene Fonds. Zu diesem Zweck kann es auch den Gemeinden direkt Gelder zuweisen.

(2) Einrichtungen, denen vom Land Mittel gewährt werden, haben ihre Ausgaben auch mit Einnahmen abzudecken, die nicht vom Land stammen.6)

massimeBeschluss vom 26. September 2023, Nr. 820 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 59 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die italienische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1029 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1061 - Ausnahmeregelungen für die Jahre 2022 und 2023 zu den Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1049 - Richtlinien für die Gewährung v. wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Weiterbildung, der Kenntnisse von Deutsch als Zweitsprache und v. Fremdspr., Förderung des öffentl. Bibliothekssystems für die ital. Sprachgruppe (siehe auch Beschluss Nr. 59 vom 24.01.2023) (abgeändert mit Beschluss Nr. 721 vom 29.08.2023)
massimeBeschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 348 - Covid-19 - Italienische Kultur - Vorwegnehmung der Fristen für die Einreichung der Beitragsansuchen bis zum 31. Juli 2020
massimeBeschluss vom 25. September 2018, Nr. 961 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 81 vom 02.02.2021 und Beschluss Nr. 1029 vom 30.12.2022) (siehe auch Beschluss Nr. 1061 vom 07.12.2021, Beschluss Nr. 1029 vom 30.12.2022 und Beschluss Nr. 820 vom 26.09.2023)
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1415 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und der Bibliotheken der italienischen Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 1261 vom 04.12.2018, Beschluss Nr. 95 vom 11.02.2020 und Beschluss Nr. 73 vom 02.02.2021)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 205 del 06.06.2008 - Finanziamento di attività culturali - L.P. n. 41/1983 - ammissione ai contributi - presupposti
6)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

II. ABSCHNITT
Weiterbildung

I. KAPITEL
Regelung der Weiterbildung

Art. 6 (Bildungseinrichtungen)  delibera sentenza

(1)Das Weiterbildungssystem stützt sich auf die Tätigkeiten der Bildungseinrichtungen, in erster Linie auf jene der Weiterbildungseinrichtungen.

(2)  Weiterbildungseinrichtungen sind jene Einrichtungen, die

  1. mindestens 1800 Weiterbildungsstunden pro Jahr oder, falls es sich um ein Bildungshaus handelt, mindestens 1600 Teilnehmertage pro Jahr planen und durchführen. Die Zahl der Teilnehmertage ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Tage, an denen der Unterricht abgehalten wird, mit der Zahl der Teilnehmer,
  2. sich vorwiegend mit Weiterbildung befassen,
  3. die Veranstaltungen für alle zugänglich machen und ihr Programm der Öffentlichkeit bekanntgeben,
  4. ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder dort tätig sind,
  5. der Landesregierung die Daten über ihre Tätigkeit, über die Finanzierung, über die Teilnehmer sowie über das Lehr- und Verwaltungspersonal zugänglich machen,
  6. kontinuierlich und planmäßig arbeiten,
  7. den Mitarbeitern und Teilnehmern ein Mitspracherecht bei der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen einräumen, damit die Maßnahmen den effektiven Bedürfnissen angepasst werden,
  8. sich als leistungsfähig erwiesen haben oder, wenn es sich um eine neue Einrichtung handelt, die Gewähr für Leistungsfähigkeit bieten,
  9. keine Gewinnabsicht haben.

(3)  Genossenschaften, die in der Weiterbildung tätig und im eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, können ebenfalls die Finanzierungen in Anspruch nehmen, die für die Einrichtungen laut Absatz 2 vorgesehen sind.

(4)  Bildungshäuser sind Einrichtungen, die üblicherweise für Weiterbildungstätigkeiten bestimmt sind, ein eigenes Weiterbildungsprogramm aufweisen und den Teilnehmern Unterkunft und Verpflegung bieten.

(5)  Bildungseinrichtungen sind jene, welche Weiterbildungsmaßnahmen durchführen und die in Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und i) genannten Voraussetzungen aufweisen.

(6)  Weiterbildungseinrichtungen sind auch jene ladinischen Einrichtungen, welche mindestens zwei Drittel der Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage, die für die Weiterbildungseinrichtungen in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehen sind, pro Jahr planen und durchführen sowie die in Absatz 2 Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) genannten Voraussetzungen aufweisen.

(7)  Die Bedingungen zur Reduzierung der Anzahl der Weiterbildungsstunden und Teilnahmetage, die für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung erforderlich sind, werden mit Richtlinien festgelegt, die im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, zu erlassen sind. Für die genannte Reduzierung müssen außerdem bestimmte Qualitätsstandards gewährleistet werden und die Voraussetzungen laut Absatz 2 Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) gegeben sein. Mit den obengenannten Richtlinien werden auch die Parameter für die Berechnung der Weiterbildungsstunden festgelegt. 7) 8)

massimeBeschluss Nr. 625 vom 09.03.2009 - Förderung der Weiterbildung, der sprachkenntnisse und der Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit nach qualitativen Kriterien in den Jahren 2009-2010
7)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1  des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
8)
Art. 6 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 7 (Bildungsausschüsse)

(1) Die Gemeinden fördern die Errichtung von Bildungsausschüssen, die sich aus Vertretern von Bildungseinrichtungen und von örtlichen Vereinigungen sowie aus Personen, die keinen Verein vertreten, zusammensetzen. Es können auch Bildungsausschüsse errichtet werden, die mehrere Gemeinden umfassen. Ebenso können in einer Gemeinde mehrere Bildungsausschüsse errichtet werden.

(2) Der Bildungsausschuß setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Dabei müssen der Gemeinderat, die Schule im Ort und die Bibliotheken vertreten sein.

(3) Aufgabe des Bildungsausschusses ist es,

  1. in seinem Einzugsgebiet den Bedarf an Weiterbildung festzustellen,
  2. in seinem Einzugsgebiet die Bildungsinitiativen zu koordinieren,
  3. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen den Bedarf an Weiterbildung zu decken.

(4) Die im Absatz 3 genannten Aufgaben können sich auch auf kulturelle Tätigkeiten erstrecken.

(5) Der Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. August 1989, Nr. 6, findet auch auf die Bildungsausschüsse Anwendung.

(6) Die Bildungsausschüsse sind Vereinigungen privatrechtlicher Natur. Es sind frei gegründete Organisationen ohne Gewinnabsicht.9)

9)
Art. 7 wurde geändert durch Art. 5 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und durch Art. 21 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 8 10)

10)
Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 9 (Finanzierung und Weiterbildungsmaßnahmen)        delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann für Kosten im Rahmen von Maßnahmen der Weiterbildung Ausgaben übernehmen und Finanzierungen gewähren.11)

(2) Die Finanzierungen werden in den von Artikel 2 Absätze 2, 3, 4, 8 und 9 sowie von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, festgelegten Formen gewährt. 12)

(3) Es können auch einzelnen Personen für die eigene Weiterbildung Beiträge oder Beihilfen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, gewährt werden. 13)

(3/bis) Die Gemeinden können sich an der Finanzierung der Weiterbildung beteiligen, indem sie Beiträge an Weiterbildungseinrichtungen für deren Tätigkeit vergeben; Voraussetzung ist, dass sich die Gemeinde im Einzugsgebiet der Weiterbildungseinrichtung befindet. 14)

massimeBeschluss vom 26. September 2023, Nr. 820 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1029 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1061 - Ausnahmeregelungen für die Jahre 2022 und 2023 zu den Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 25. September 2018, Nr. 961 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 81 vom 02.02.2021 und Beschluss Nr. 1029 vom 30.12.2022) (siehe auch Beschluss Nr. 1061 vom 07.12.2021, Beschluss Nr. 1029 vom 30.12.2022 und Beschluss Nr. 820 vom 26.09.2023)
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1415 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und der Bibliotheken der italienischen Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 1261 vom 04.12.2018, Beschluss Nr. 95 vom 11.02.2020 und Beschluss Nr. 73 vom 02.02.2021)
massimeBeschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322 - Abänderung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Finanzierungen im Bereich des Bibliothekswesens für die deutsche und ladinische Sprachgruppe, laut L.G. vom 7.11.1983, Nr 41 in geltender Fassung: "Reglung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens"
massimeBeschluss Nr. 3553 vom 26.09.2005 - Finanzierung der BildungsausschüsseFestlegung der Quote pro Einwohner für das Jahr 2006 im sinne des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung
massimeBeschluss Nr. 574 vom 24.02.2003 - Förderung der Weiterbildung der Sprachkenntnisse und der Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit nach qualitativen Kriterien im Jahr 2003
11)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.
12)
Art. 9 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
13)
Art. 9 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
14)
Art. 9 Absatz 3/bis wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2021, Nr. 9.

II. KAPITEL
Finanzierung und Weiterbildung

Art. 10 (Finanzierung der Personalkosten)

(1) Für Weiterbildungseinrichtungen gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur Deckung der Kosten für folgendes Personal:

  1. für die Verwaltungskraft, wenn die Weiterbildungseinrichtung 1800 Veranstaltungsstunden oder 1600 Teilnehmertage pro Jahr nachweist,
  2. für einen pädagogischen Mitarbeiter, wenn die Weiterbildungseinrichtung 2400 Veranstaltungsstunden oder 2000 Teilnehmertage pro Jahr nachweist,
  3. für einen weiteren pädagogischen Mitarbeiter oder für eine weitere Verwaltungskraft, wenn die Weiterbildungseinrichtung 4000 Veranstaltungsstunden oder 3500 Teilnehmertage pro Jahr nachweist.

(2)Dem Personal laut Absatz 1 wird ein Betrag zuerkannt, der der wirtschaftlichen Behandlung des Landespersonals mit analoger Qualifikation entspricht. 15)

(3) 16)

(4) 17)

(5) 18) 19)

(6) Die Finanzierung der Personalkosten der ladinischen Weiterbildungseinrichtungen erfolgt, wenn diese mindestens zwei Drittel der Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage pro Jahr nachweisen, die für den entsprechenden Bediensteten laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) vorgesehen sind.20)

(7) Die Parameter für die Berechnung der Weiterbildungsstunden werden von der Landesregierung festgelegt. 21)

15)
Art. 10 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
16)
Art. 10 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
17)
Art. 10 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
18)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.
19)
Art. 10 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
20)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.
21)
Art. 10 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 11 (Investitionen)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann für den Ankauf, den Bau, die Sanierung, den Ausbau und die Instandhaltung von Strukturen sowie für den Ankauf der Einrichtung und der Ausstattung, die für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen gebraucht werden, Ausgaben übernehmen und Mittel gewähren.

(2) Die Landesregierung kann die Gewährung von Mitteln an private Einrichtungen für den Ankauf, den Bau, die Sanierung und den Ausbau von Strukturen, die für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen bestimmt sind, vom Abschluß eines Vertrages mit der jeweiligen Einrichtung abhängig machen, der den Zweck und die Verwendung der Liegenschaften regelt. Die Vertragsdauer kann nicht weniger als zehn Jahre und nicht mehr als 30 Jahre betragen und läuft ab dem - von den Vertragspartnern vereinbarten - Beginn der effektiven Benützung der Liegenschaft für die im Vertrag angeführten Zwecke. Der Vertrag ist auf Antrag des Landeshauptmanns im Grundbuch anzumerken.

(3) Die Veräußerung von Liegenschaften, die mit Mitteln gemäß Absatz 2 erworben, erbaut, instandgesetzt oder ausgebaut worden sind, muß vorher von der Landesregierung bewilligt werden. Es liegt im Ermessen der Landesregierung, die Bewilligung von der Rückerstattung der gewährten Mittel abhängig zu machen, und zwar im Verhältnis zur Dauer der tatsächlichen Nutzung.

(4) Wird die Liegenschaft ohne Bewilligung veräußert, so muß die Einrichtung die gesamten erhaltenen Mittel der Landesverwaltung rückerstatten, vermehrt um die Zinsen in der Höhe des amtlichen Diskontsatzes.22)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 469 vom 21.12.2006 - Investitionsbeiträge für Weiterbildungsmaßnahmen - Erwerb einer Liegenschaft seitens eines Vereins - Veräußerung der Liegenschaft - Rückzahlung des Beitrages
22)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 12  23) delibera sentenza

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 205 del 06.06.2008 - Finanziamento di attività culturali - L.P. n. 41/1983 - ammissione ai contributi - presupposti
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 336 del 06.07.2004 - Contributo per attività culturali - riduzione in base a documentazione contabile presentata
23)
Art. 12 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und später aufgehoben aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 13 (Finanzierung der Bildungsausschüsse)

(1) Das Land weist den Gemeinden, in denen Bildungsausschüsse bestehen, jährlich Gelder für die Durchführung der Programme zu. Die Finanzierung durch das Land setzt eine Finanzierung von seiten der Gemeinde voraus.

(2) Die Finanzierung laut Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage einer Quote pro Einwohner im Einzugsgebiet des Bildungsausschusses. Diese Quote wird jährlich von der Landesregierung festgelegt und kann nach Orten verschieden sein. Dabei darf der Finanzierungsanteil des Landes jenen der Gemeinde nicht überschreiten. 24)

(3)Die zuständigen Landesämter koordinieren das Netz der Bildungsausschüsse. Zu diesem Zweck übermitteln die Bildungsausschüsse den Landesämtern jährlich eine Dokumentation, bestehend aus einem Bericht über das abgelaufene Tätigkeitsjahr und einer Vorschau auf das bevorstehende Jahr. Wenn die Bildungsausschüsse eine analoge Dokumentation auch der Gemeindeverwaltung vorlegen, übermitteln sie den Landesämtern nur eine Kopie davon. 25)

(4)Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 kann das Land den Bildungsausschüssen sowie Organisationen, die die Bildungsausschüsse unterstützen, zusätzliche Mittel im Sinne der Artikel 9 und 11 gewähren. 26)

(5)Zur Förderung und Unterstützung der Bildungsausschüsse kann das Land eigene Maßnahmen ergreifen und finanzieren. 27) 28)

24)
Art. 12 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.
25)
Art. 13 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, und später neu formuliert durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
26)
Art. 13 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
27)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.
28)
Art. 13 Absatz 5 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, und später durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18, so ersetzt.

Art. 14 (Durchführung in Regie)

(1)Die Landesämter für Weiterbildung können, auch in Ergänzung zu den Tätigkeiten ihrer Einrichtungen, zur Entwicklung des Fachbereichs Maßnahmen ergreifen sowie Veranstaltungen, Tätigkeiten und Anschaffungen durchführen und die diesbezüglichen Kosten unter Einhaltung der Vergabebestimmungen tragen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Ausgaben für entsprechende Feierlichkeiten dienen. 29) 30)

29)
Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.
30)
Art. 14 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 15  31)

31)
Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 15/bis (Vorschüsse)

(1)Auf die Finanzierungen für Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes können Vorschüsse bis zu 80 Prozent des Finanzierungsbetrages gewährt werden.

(2)  Um die Kontinuität der Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, können auf Antrag der betreffenden Einrichtungen Vorschüsse bis zu 80 Prozent der gesamten ordentlichen Finanzierungsbeträge, die gemäß den Artikeln 9 und 10 in dem der Antragstellung vorausgehenden Haushaltsjahr gewährt worden sind, genehmigt werden. 32)

32)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 14 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und später ersetzt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 15/ter  33)

33)
Art. 15/ter wurde eingefügt durch Art. 15 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 16 (Koordinierung der Weiterbildungsmaßnahmen)

(1) Zum Zwecke eines rationellen Einsatzes der von den verschiedenen Landesämtern und Bildungseinrichtungen durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen treffen die für die Weiterbildung zuständigen Ämter Maßnahmen zur Koordinierung des Gesamtsystems.34)

34)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 17 35)

35)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 10. November 1976, Nr. 45.

III. ABSCHNITT
Das öffentliche Bibliothekswesen

I. KAPITEL
Ordnung der öffentlichen Bibliotheken

Art. 18 (Öffentliche Bibliotheken)  

(1) Öffentliche Bibliotheken im Sinne dieses Gesetzes sind alle gemeinnützigen Bibliotheken, die vom Land, von anderen öffentlichen Körperschaften, von Schulen, von Pfarreien, von privaten Einrichtungen, von Weiterbildungszentren oder von Zusammenschlüssen der genannten Körperschaften und Einrichtungen getragen sind.

(2) Die im vorhergehenden Absatz angeführten Bibliotheken müssen

  1. der Allgemeinheit zugänglich sein,
  2. einen ihrer jeweiligen Zielsetzung entsprechenden Bestand an Büchern und sonstigen Informationsmaterial sowie allfälligen audiovisuellen Medien besitzen,
  3. funktionsgerecht untergebracht und eingerichtet sein,
  4. ihren Bestand an Büchern und sonstigen Informationsmaterial nach anerkannten bibliothekstechnischen Regelwerken ordnen,
  5. bedarfsgerechte Offnungszeiten gewährleisten,
  6. fachlich vorbereitetes Personal einsetzen,
  7. frei von Gewinnabsicht betrieben werden.

(3) Für die Schul- und Heimbibliotheken und die Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen gilt nicht die Voraussetzung, daß sie öffentlich zugänglich sein müssen.

(4) Folgende Arten von Bibliotheken bilden zusammen mit den Landesbibliotheken das Bibliothekssystem des Landes:

  1. örtliche Bibliotheken,
  2. Mittelpunktbibliotheken und Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften,
  3. Sonderformen von Bibliotheken.

(5) Bibliothekseinrichtungen sind:

  1. der Hauptsitz der Bibliothek,
  2. die Zweigstellen,
  3. die standortgebundenen oder mobilen Leihstellen.

(6) Auch die Zweigstellen müssen die in Absatz 2 angeführten Voraussetzungen haben.

(7) Die örtlichen Bibliotheken, die Mittelpunktbibliotheken und die Talschaftsbibliotheken regeln ihre Tätigkeit und ihre Ordnung auf der Grundlage der von der Landesregierung genehmigten Mustersatzungen.

(8) Mit Durchführungsverordnung werden die in Absatz 2 angeführten Voraussetzungen näher festgelegt.36)

36)
Art. 18 wurde geändert durch Art. 17 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 18/bis (Aufsicht über die Bibliotheken)

(1)Die zuständigen Landesämter koordinieren das Netz der öffentlichen Bibliotheken. Dabei orientieren sie sich an Leitlinien internationaler Standards und unterstützen die Bibliotheken in deren Anwendung. Dazu können sie auch Lokalaugenscheine und Kontrollen, auch im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vornehmen. 37)

(2) 38) 39)

37)
Art. 18/bis Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
38)
Art. 18/bis wurde eingefügt durch Art. 18 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.
39)
Art. 18/bis Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 19 (Örtliche öffentliche Bibliotheken)

(1) Örtliche Bibliotheken sind öffentliche Bibliotheken - einschließlich deren Zweigstellen und Leihstellen -, deren natürliches Einzugsgebiet sich auf das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer benachbarter Gemeinden erstreckt. Falls entsprechende Bibliothekseinrichtungen fehlen, fördern die jeweiligen Gemeindeverwaltungen die Initiativen zu deren Errichtung.

(2) Sind im Gemeinderat mehrere Sprachgruppen vertreten, so können jeweils eigene Bibliothekseinrichtungen geschaffen werden.

(3) In Gemeinden, in denen weniger als 5000 Einwohner einer Sprachgruppe angehören, kann für diese nur eine örtliche öffentliche Bibliothek gefördert werden.

Art. 20 (Mittelpunktbibliotheken)

(1) Örtliche öffentliche Bibliotheken in zentral gelegenen Orten können die Funktion einer Mittelpunktbibliothek übernehmen.

(2) Die Mittelpunktbibliotheken haben die Aufgabe, im Rahmen des Bibliothekssystems auf Gemeinde- oder Bezirksebene den Bibliotheken des Einzugsgebietes die notwendige Beratung und Unterstützung zu bieten. Insbesondere haben sie

  1. spezielle Literatur aus dem eigenen Bestand oder aus den Beständen der Landesbibliotheken zu vermitteln,
  2. Ergänzungsbestände zu vermitteln,
  3. beim Bestandsaufbau zu beraten und zu koordinieren,
  4. einen bibliographischen Auskunftsdienst zu bieten,
  5. wichtiges Schrifttum über das Einzugsgebiet zu sammeln,
  6. Dienstleistungen für die Bibliotheksverwaltung und die Katalogisierung der Buchbestände in den Bibliotheken des Einzugsgebietes zu bieten,
  7. bei der Öffentlichkeitsarbeit mitzuarbeiten.

(3) Die Funktion einer Mittelpunktbibliothek wird den örtlichen öffentlichen Bibliotheken mit deren Einverständnis durch Beschluß des Landesausschusses übertragen.

(4) Mit Durchführungsverordnung wird - nach Anhören der betroffenen Gemeinden und des Landesbeirates laut Artikel 25 - der Standortplan für die Mittelpunktbibliotheken verabschiedet.

Art. 20/bis (Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften)

(1) Sowohl in Gröden als auch im Gadertal wird eine Talschaftsbibliothek errichtet. Die Landesregierung überträgt einer Bibliothek eines jeden Tales mit deren Einverständnis durch Beschluß die Funktion einer Talschaftsbibliothek.

(2) Beschränkt auf das Gebiet des jeweiligen Tales, erfüllen die Talschaftsbibliotheken Aufgaben, die jenen der Mittelpunktbibliotheken entsprechen.

(3) Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und des Landesbeirates für das Bibliothekswesen für die ladinische Sprachgruppe laut Artikel 25 genehmigt die Landesregierung den Standortplan der Talschaftsbibliotheken.40)

40)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 19 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 21 (Sonderformen von Bibliotheken)

(1) Als Sonderformen von Bibliotheken gelten insbesondere

  1. Schul- und Heimbibliotheken,
  2. Fach- und Studienbibliotheken,
  3. Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen.

(2) Um eine bessere Nutzung der jeweiligen Einrichtungen und Buchbestände zu ermöglichen, können die Schulbibliotheken die Funktion von örtlichen öffentlichen Bibliotheken oder deren Zweigstellen übernehmen; die Zuständigkeit der Mitbestimmungsgremien laut Landesgesetz vom 5. September 1975, Nr. 49, in geltender Fassung, wird dadurch nicht berührt. Die Schulbibliotheken können außerdem mit anderen örtlichen öffentlichen Bibliotheken kombiniert werden, sofern sie die von Artikel 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen haben. In diesem Fall stehen auch die Buch- und Informationsbestände der Schulbibliothek der Allgemeinheit zur Verfügung.

Art. 22 (Zweigstellen, Leihstellen und öffentliche Lesestuben)

(1) Die Außensektionen der öffentlichen Bibliotheken werden als Zweigstellen bezeichnet.

(2) Die Leihstellen sind Bibliothekseinrichtungen, deren Dienst sich auf das Ausleihen von Büchern, die zu Bibliotheken oder Zweigstellen gehören beschränkt.

(3)41)

41)
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 20 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 23 (Bibliotheksrat)

(1) Jede örtliche Bibliothek, jede Mittelpunktbibliothek und jede Talschaftsbibliothek hat einen Bibliotheksrat.  Ist der Träger der Bibliothek eine Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern, ist die Einrichtung des Bibliotheksrates fakultativ. 42)

(2)Der Bibliotheksrat, der vom Träger der Bibliothek ernannt wird, setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern zusammen. Auf jeden Fall gehören ihm entsprechend dem jeweiligen Einzugsgebiet folgende Mitglieder an: ein Vertreter der Gemeinde oder jeder Gemeinde und je ein Vertreter der Schule für jede bestehende Schulstufe, den der Träger aus den von den entsprechenden Schulräten der Schulsprengel und -anstalten vorgeschlagenen Personen auswählt. 43)

(3) Ist die Gemeinde die Trägerin der Bibliothek, gehört der Bürgermeister oder eine von ihm bevollmächtigte Person dem Rat kraft Amtes an.

(4) Die Bibliotheksräte der Stadtbibliotheken von Bozen und von Meran werden von der jeweiligen Gemeinde ernannt und setzen sich aus sieben bis 13 Mitgliedern zusammen; ihnen gehören zwei Vertreter der Schule an, die jeweils von der italienischen und von der deutschen Sektion des Landesschulrates vorgeschlagen werden, sowie ein Vertreter aus dem religiösen Kulturbereich, der aufgrund eines Dreiervorschlages der diözesanen kirchlichen Behörde ernannt wird.

(5) Die Gemeinden Bozen und Meran ernennen auf bindenden Antrag der Mehrheit der Ratsmitglieder einer Sprachgruppe im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 nach Sprachgruppen getrennte Bibliotheksräte für die entsprechenden Sektionen der jeweiligen Stadtbibliothek. In diesem Falle besteht jeder Bibliotheksrat aus fünf bis elf Mitgliedern, wobei ein Vertreter der Schule von der italienischen Sektion bzw. von der deutschen Sektion des Landesschulrates vorgeschlagen wird; ein Vertreter aus dem religiösen Kulturbereich wird aufgrund eines Dreiervorschlages der diözesanen kirchlichen Behörde in den jeweiligen Bibliotheksrat ernannt.

(6) Der Träger richtet auf jeden Fall den Bibliotheksrat ein, und zwar unabhängig von den Vorschlägen, wenn diese nicht innerhalb der Frist von 60 Tagen ab dem Tag der Anforderung eingelangt sind; er gewährleistet dabei, daß die jeweiligen Interessen eine Vertretung finden.

(7) Mitglieder des Bibliotheksrates kraft Amtes sind der Bibliotheksleiter sowie die Leiter allfälliger Zweigstellen und Leihstellen; sie haben beratende Stimme.

(8) Der Bibliotheksrat kann bis zu drei Fachleute als weitere Mitglieder kooptieren.

(9) Der Bibliotheksrat der Mittelpunktbibliothek und der Talschaftsbibliothek kooptiert außerdem drei bis fünf Vertreter der zum betreffenden Einzugsgebiet gehörenden Bibliotheken.

(10) Hat eine Schulbibliothek die Funktion einer örtlichen Bibliothek oder ist sie im Sinne von Artikel 21 mit einer solchen kombiniert, gehören dem Bibliotheksrat kraft Gesetzes bis zu drei Vertreter der betreffenden Schule an, die der jeweilige Direktor namhaft macht.

(11) Der Bibliotheksrat kann nach Maßgabe der besonderen Bedürfnisse der Sprachgruppen im Einzugsgebiet in getrennten Sektionen für jede Sprachgruppe arbeiten, und zwar im besonderen soweit es die Maßnahmen zur Leseförderung, die Auswahl der Bücher und Medien sowie andere Maßnahmen zur Durchführung des Bibliotheksdienstes betrifft.

(12) Der Bibliotheksrat ist im Auftrag des Trägers für die Organisation und kulturelle Führung der Bibliothek zuständig.

(13) Der Bibliotheksrat hat im einzelnen folgende Aufgaben:

  1. aus seiner Mitte den Vorsitzenden zu wählen,
  2. dem Träger den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung der Bibliothek zur Genehmigung vorzulegen, 44)
  3. im Rahmen des genehmigten Haushaltsvoranschlages die Ausgaben zu verfügen und die Einnahmen festzustellen, soweit sie die Verwaltung der Bibliothek betreffen,
  4. dem Träger die Errichtung oder Auflösung von Zweigstellen und Leihstellen vorzuschlagen,
  5. die Benutzungsordnung mit Genehmigung des Trägers zu beschließen,
  6. dem Träger die Öffnungszeiten vorzuschlagen, 45)
  7. die Richtlinien für die Auswahl von Büchern und anderen Medien festzulegen, 46)
  8. das Tätigkeitsprogramm der Bibliothek zu erstellen und bibliotheksspezifische kulturelle Veranstaltungen anzuregen,
  9. im Auftrag des Trägers den Bibliotheksbetrieb allgemein zu überwachen,
  10. beim Träger die Beauftragung von Fachkräften oder die Anstellung von Personal, soweit es die genehmigten Finanzierungspläne erlauben, zu beantragen.

(14) Der Vorsitzende des Bibliotheksrates hat folgende Aufgaben:

  1. dem Träger die vom Bibliotheksrat genehmigten Beschlüsse vorzulegen,
  2. die Direktiven des Trägers und des Bibliotheksrates durchzuführen,
  3. dringende Maßnahmen zu treffen, die dem Bibliotheksrat in der nächsten Sitzung zur Ratifizierung vorzulegen sind,
  4. aus dem Kreis der Mitglieder des Bibliotheksrates einen stellvertretenden Vorsitzenden zu ernennen, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt,
  5. in Vertretung des Trägers die Beziehungen mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, mit denen die Bibliothek zu tun hat, zu pflegen,
  6. im Falle einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft als Bevollmächtigter des Trägers bei der Feststellung der Einnahmen und bei den Zahlungsaufträgen zu wirken. 47)
42)
Art. 23 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
43)
Art. 23 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
44)
Der Buchstabe b) des Art. 23 Absatz 13 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
45)
Der Buchstabe f) des Art. 23 Absatz 13 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
46)
Der Buchstabe g) des Art. 23 Absatz 13 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
47)
Art. 23 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 24 (Der Bibliotheksleiter)  delibera sentenza

(1) Jede Bibliothek hat einen Bibliotheksleiter.

(2) Der Bibliotheksleiter

  1. koordiniert die Bibliotheksdienste,
  2. führt die Entscheidungen des Bibliotheksrates durch oder sorgt dafür, daß sie durchgeführt werden,
  3. sorgt gemäß den Richtlinien des Bibliotheksrates für die Auswahl und den Ankauf der Bücher und des sonstigen Informationsmaterials,
  4. sorgt für die Inventarisierung, Systematisierung und Katalogisierung der Bücher und des sonstigen Informationsmaterials,
  5. organisiert den Ausleih- und Beratungsdienst,
  6. sorgt für die statistische Erfassung des Bibliotheksbetriebes.

(3) Weiters hat er alle mit dem Betrieb der Bibliothek verbundenen Aufgaben zu bewältigen, die nicht ausdrücklich dem Bibliotheksrat übertragen worden sind.

(4) Der hauptberufliche Bibliotheksleiter der örtlichen Bibliotheken und der Talschaftsbibliotheken der ladinischen Ortschaften muss im Besitz des Reifezeugnisses sein. Der Bibliotheksdirektor einer Mittelpunktbibliothek muss im Besitz des Magisters, des Laureatsdiploms oder des Diploms für Diplom-Bibliothekare sein.48)

(5) In allgemeinen Schulbibliotheken sowie in solchen, die die Funktion einer örtlichen Bibliothek übernommen haben oder mit einer solchen kombiniert sind, wird das im Landesgesetz vom 29. April 1975, Nr. 22, erwähnte Personal auch für alle Arbeiten in Zusammenhang mit der Bibliotheksverwaltung herangezogen. Diese Aufgaben werden in das Berufsbild des Verwaltungspersonals der Schulen aufgenommen.

(6) Jeder Bibliotheksleiter muß einen Kurs für die bibliothekarische Grundausbildung, der vom Landesausschuß gefördert, durchgeführt oder anerkannt ist, erfolgreich abgeschlossen haben.

(7) Der Bibliotheksleiter und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ständig fortzubilden; zu diesem Zweck haben sie an Initiativen und Veranstaltungen teilzunehmen, die von spezialisierten Einrichtungen oder vom Land durchgeführt oder gefördert werden.49)

massimeBeschluss Nr. 2913 vom 14.12.2009 - Neufestlegung der Richtlinien für die Grundausbildungskurse für ehrenamtliche Bibliotheksleiter/innen von öffentlichen Bibliotheken
48)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.
49)
Durch Art. 32 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, wurden in diesem Artikel im italienischen Text die Wörter "responsabile di biblioteca" durch die Wörter "bibliotecario responsabile" ersetzt.

Art. 25 50)

50)
Art. 25 wurde aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

II. KAPITEL
Finanzierung des Bibliothekswesens

Art. 26 (Finanzierung von Investitionen für die Bibliotheken)        delibera sentenza

(1) Das Land fördert durch die Übernahme von Ausgaben und die Gewährung von Mitteln den Ankauf oder den Bau, die Sanierung, den Ausbau und die Instandhaltung von Liegenschaften, die als Sitz von Bibliotheken vorgesehen sind, sowie den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, von Fahrzeugen und anderen technischen Hilfsmitteln, die für die Durchführung des Dienstes nützlich sind. Zu den Ausgaben, die zur Finanzierung zugelassen sind, zählen auch allfällige Projektierungskosten.

(2) Die Landesregierung kann die Gewährung von Mitteln an private Körperschaften und Anstalten zum Ankauf, zum Bau, zur Sanierung und zum Ausbau von Liegenschaften, die als Sitz von Bibliotheken vorgesehen sind, vom Abschluß eines Vertrages mit der betreffenden Körperschaft oder Anstalt abhängig machen, der den Zweck und die Verwendung der Einrichtungen regelt. Die Vertragsdauer kann nicht weniger als zehn Jahre und nicht mehr als 30 Jahre betragen und läuft ab dem von den Vertragspartnern vereinbarten Beginn der effektiven Nutzung der Liegenschaft für die im Vertrag angeführten Zwecke. Der Vertrag ist auf Antrag des Landeshauptmanns im Grundbuch anzumerken.

(3) Die Veräußerung von Liegenschaften, die mit Mitteln gemäß Absatz 2 erworben, erbaut, instandgesetzt oder ausgebaut worden sind, muß vorher von der Landesregierung bewilligt werden. Es liegt im Ermessen der Landesregierung, die Bewilligung von der Rückerstattung der gewährten Mittel abhängig zu machen, und zwar im Verhältnis zur Dauer der tatsächlichen Nutzung.

(4) Wird die Liegenschaft ohne Bewilligung veräußert, so muß die betreffende Körperschaft oder Anstalt die gesamten erhaltenen Mittel rückerstatten, vermehrt um die Zinsen in der Höhe des amtlichen Diskontsatzes.51)

massimeBeschluss vom 26. September 2023, Nr. 820 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1029 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1061 - Ausnahmeregelungen für die Jahre 2022 und 2023 zu den Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 25. September 2018, Nr. 961 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 81 vom 02.02.2021 und Beschluss Nr. 1029 vom 30.12.2022) (siehe auch Beschluss Nr. 1061 vom 07.12.2021, Beschluss Nr. 1029 vom 30.12.2022 und Beschluss Nr. 820 vom 26.09.2023)
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1415 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und der Bibliotheken der italienischen Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 1261 vom 04.12.2018, Beschluss Nr. 95 vom 11.02.2020 und Beschluss Nr. 73 vom 02.02.2021)
massimeBeschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322 - Abänderung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Finanzierungen im Bereich des Bibliothekswesens für die deutsche und ladinische Sprachgruppe, laut L.G. vom 7.11.1983, Nr 41 in geltender Fassung: "Reglung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens"
51)
Art. 26 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 27 (Finanzierung der Tätigkeiten und des Betriebes der Bibliotheken)

(1) Die Landesregierung fördert die Tätigkeit und den Betrieb von Bibliotheken durch die direkte Übernahme von Ausgaben und die Gewährung von Mitteln.

(2) Ausgaben und Finanzierung werden bewilligt, um die Personalkosten, die Kosten für die Anschaffung von Büchern und Medien, für Initiativen zur Leseförderung, für die Beschaffung von Material und von ergänzenden unbeträchtlichen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen und schließlich alle sonstigen Kosten zu decken, die direkt mit dem Bibliotheksbetrieb verbunden sind.

(3)Mittelpunktbibliotheken mit einem Einzugsgebiet von weniger als 50.000 Einwohnern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur Deckung der Personalkosten für den Bibliotheksdirektor und einen Bibliotheksassistenten. Die Öffnungszeiten dieser Bibliotheken müssen sich an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientieren. 52)

(4)Mittelpunktbibliotheken mit einem Einzugsgebiet von wenigstens 50.000 Einwohnern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden gewährt die Landesregierung zusätzlich zu den Mitteln laut Absatz 3 jene zur Deckung der Personalkosten für einen Bibliothekar. 53)

(5) Für Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften laut Artikel 20/bis, die wenigstens 30 Stunden wöchentlich geöffnet haben, gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur Deckung der Kosten für den Bibliotheksleiter und einen Bibliotheksassistenten.

(6) Die Landesregierung ist befugt, auch örtlichen Bibliotheken mit einem Einzugsgebiet von weniger als 25.000 Einwohnern die Funktion einer Mittelpunktbibliothek zu übertragen und sie gemäß Absatz 3 zu fördern.

(7) Das Einzugsgebiet der Mittelpunktbibliotheken und der Talschaftsbibliotheken laut den Absätzen 3, 4, 5 und 6 wird von der Landesregierung anläßlich der Übertragung der betreffenden Funktionen festgelegt.

(8) Für örtliche Bibliotheken von öffentlichen Körperschaften mit einem vollzeitbeschäftigten Bibliotheksleiter oder mit einem oder zwei teilzeitbeschäftigten Bibliothekaren und mit wenigstens 20 Öffnungsstunden in der Woche gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur teilweisen Deckung der Kosten für das oben genannte Personal.54)

(9)Für örtliche Bibliotheken von zwei öffentlichen Körperschaften, die sich aufgrund einer Vereinbarung zu einem Verbund zusammenschließen, mit einem vollzeitbeschäftigten Bibliotheksleiter oder mit einem oder zwei teilzeitbeschäftigten Bibliothekaren und mit insgesamt wenigstens 26 Öffnungsstunden in der Woche gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur teilweisen Deckung der Kosten für das oben genannte Personal.55)

52)
Art. 27 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 13 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
53)
Art. 27 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 13 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
54)
Art. 27 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9; Absatz 3 wurde später geändert durch Art. 3 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.
55)
Art. 27 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 27/bis (Finanzierung der Personalkosten)

(1) Zur Festsetzung der Mittel für die Personalkosten der Mittelpunktbibliotheken, der Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften und der örtlichen Bibliotheken mit vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Bibliotheksleitern wird folgendes festgelegt:

  1. für die Besoldung des Bibliotheksassistenten entrichtet die Landesregierung einen Betrag in der Höhe des Anfangsbruttogehaltes eines Landesbediensteten in der IV. Funktionsebene,
  2. für die Besoldung des Bibliothekars in Mittelpunktbibliotheken und Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften entrichtet die Landesregierung einen Betrag in der Höhe des Anfangsbruttogehaltes eines Landesbediensteten in der VI. Funktionsebene,
  3. für die Besoldung des Bibliotheksdirektors entrichtet die Landesregierung einen Betrag in der Höhe des Anfangsbruttogehaltes eines Landesbediensteten in der VII. Funktionsebene,
  4. für die Besoldung des Bibliotheksdirektors entrichtet die Landesregierung darüber hinaus einen Betrag in der Höhe von 50 Prozent der Direktionszulage eines Amtsdirektors der Landesverwaltung an die Bibliotheken mit einem Einzugsgebiet von wenigstens 50.000 Einwohnern, in den sonstigen Fällen einen Betrag in der Höhe von 25 Prozent der Direktionszulage,
  5. für die Besoldung des voll- oder teilzeitbeschäftigten Bibliotheksleiters in örtlichen Bibliotheken von öffentlichen Körperschaften entrichtet die Landesregierung einen Betrag in der Höhe von 40 Prozent des Anfangsbruttogehaltes eines voll- bzw. teilzeitbeschäftigten Landesbediensteten in der VI. Funktionsebene,
  6. die Finanzierung darf auf keinen Fall höher sein als die von der Bibliothek veranschlagten Kosten für das entsprechende Personal.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die Funktionsebenen laut Absatz 1 nach allfälliger Änderung der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung des Landespersonals anzugleichen.56)

56)
Art. 27/bis wurde eingefügt durch Art. 26 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 28 (Finanzierung einschlägiger Projekte, Aktivitäten und Veranstaltungen)

(1) Analog zu dem, was die Artikel 26 und 27 für die Bibliotheken vorsehen, kann die Landesregierung zugunsten von Anstalten, Vereinigungen und Komitees, deren Zweck die Leseförderung oder die Betreuung der Bibliotheken ist, Mittel zur Deckung der Führungs- und Investitionskosten gewähren, um Projekte, Tätigkeiten und Veranstaltungen im einschlägigen Bereich zu fördern. Die Landesregierung kann überdies solche Projekte, Tätigkeiten und Veranstaltungen direkt organisieren und durchführen.57)

(2) Zu den Aktivitäten, für die Finanzierungen gewährt werden können, zählen im Einzelnen:

  1. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Aufgabenbereich des Bibliothekswesens,
  2. lesefördernde Aktivitäten,
  3. Initiativen zur Reorganisation und die Betreuung öffentlicher Bibliotheken einschließlich der Schulbibliotheken,
  4. Dienste zur Bearbeitung und Katalogisierung der Bücher für Bibliotheken, einschließlich eventueller Automatisierungsvorhaben. 58)

(3) Es können nur Einrichtungen, Vereinigungen und Komitees gefördert werden, die

  1. ihren Sitz in der Provinz haben und dort tätig sind,
  2. ihre Tätigkeitsprogramme der Öffentlichkeit bekanntgeben,
  3. dem Landesausschuß die Daten über die Maßnahmen und über die Finanzierung zugänglich machen,
  4. keine Gewinnabsicht verfolgen.

(3/bis)  Finanzierungen können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die im entsprechenden Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden.59)

(4) Die Landesregierung kann Vereinigungen und Zusammenschlüssen von Bibliotheken zur Verwirklichung von Pilotprojekten Beiträge gewähren oder Mittel zuweisen; solche Projekte sollen zur Unterstützung der Mittelpunktbibliotheken bzw. der Talschaftsbibliotheken dem Aufbau einer koordinierten Bibliotheksarbeit auf Gebietsebene dienen. Die Vereinigungen bzw. die Zusammenschlüsse haben im einzelnen dafür zu sorgen, daß die Programme der einzelnen Bibliotheken aufeinander abgestimmt werden, daß der Einkauf der Bücher und des Dokumentationsmaterials koordiniert - auch in Form gemeinsamer Einkäufe - durchgeführt wird, daß gemeinsame Kataloge erstellt werden, daß der Leihverkehr zwischen den Bibliotheken organisiert und bewerkstelligt wird, daß die Kulturarbeit der Bibliotheken weiterentwickelt und koordiniert wird und daß schließlich regelmäßig erhoben wird, wie der Dienst funktioniert und in welchem Zustand sich die Bibliothekseinrichtungen befinden. Zu einer Vereinigung oder zu einem Zusammenschluß von Bibliotheken muß in jedem Falle mindestens eine Mittelpunktbibliothek bzw. Talschaftsbibliothek gehören. Der Vereinigung oder dem Zusammenschluß können nach Genehmigung der Landesregierung auch die Schulbibliotheken des erfaßten Gebietes angehören.60)

57)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.
58)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 27 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und durch Art. 8 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.
59)
Art. 28 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
60)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 27 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 29  61)

61)
Art. 29 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 29/bis (Jahrespläne)

(1) 62)

(2) 63)

(3) Die Finanzierungen werden mit Dekret des zuständigen Landesrates zugewiesen. Die Finanzierungen der Tätigkeiten laut Artikel 27 und 27/bis an öffentliche Körperschaften werden direkt ausbezahlt. Die Finanzierungen der Tätigkeiten laut Artikel 27, 27/bis und 28 an private Einrichtungen werden auf der Grundlage einer Aufstellung der getätigten Ausgaben, die mindestens der Höhe der anerkannten Kosten entspricht, ausbezahlt. 64)

(4)Die zuständigen Landesämter für Bibliotheken können auch in Ergänzung zu den Tätigkeiten der bibliothekarischen Einrichtungen zur Entwicklung ihres Fachbereichs Maßnahmen ergreifen sowie Veranstaltungen, Tätigkeiten und Anschaffungen durchführen und die diesbezüglichen Kosten unter Einhaltung der Vergabebestimmungen tragen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Ausgaben für entsprechende Feierlichkeiten dienen. 65) 66)

62)
Art. 29/bis Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
63)
Art. 29/bis Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
64)
Art. 29/bis Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
65)
Art. 29/bis wurde eingefügt durch Art. 29 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.
66)
Art. 29/bis Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16, und später durch Art. 1 Absatz 14 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 29/ter (Vorschüsse)

(1)Auf die Finanzierungen für Tätigkeiten im Bibliothekswesen im Sinne dieses Gesetzes können Vorschüsse bis zu 80 Prozent des Finanzierungsbetrages gewährt werden.

(2)  Um die Kontinuität der Tätigkeiten und des Betriebes der Bibliotheken und der Einrichtungen laut Artikel 28 zu gewährleisten, können auf Antrag der betreffenden Einrichtungen Vorschüsse bis zu 80 Prozent der gesamten ordentlichen Finanzierungsbeträge, die in dem der Antragstellung vorausgehenden Haushaltsjahr gewährt worden sind, genehmigt werden. 67)

67)
Art. 29/ter wurde eingefügt durch Art. 30 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 15 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 29/quater (Rechnungslegung und Auszahlung der Mittel)

(1)68)

(2) Die Auszahlung der Mittel laut Artikel 26 erfolgt, sofern die begünstigte Institution eine private Anstalt ist, bei Ankäufen gegen Vorlagen von Originalbelegen in der Höhe der Finanzierung und bei Bauarbeiten gegen Vorlage von Originalbelegen oder von Unterlagen, die entweder den Baufortschritt oder den Abschluß der Arbeiten belegen. Wenn die begünstigte Institution eine öffentliche Körperschaft ist, erfolgt die Auszahlung gegen Vorlage einer Aufstellung der getätigten Ausgaben in der Höhe der Finanzierung, versehen mit den entsprechenden Zahlungsaufträgen.

(3) Zum Zweck der Auszahlung der Mittel für Personalkosten, die den Mittelpunktbibliotheken und den Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften laut den Artikeln 27 und 27/bis gewährt werden, sind die Empfänger der Finanzierungen angehalten, den Nachweis zu liefern, dass sie für den Ankauf von Büchern und Medien und für Initiativen zur Leseförderung aus eigenen Mitteln einen Betrag aufgewendet haben, der mindestens ein Drittel der jeweils vom Land getragenen Personalkosten ausmacht.68)

(4) Dem Empfänger von Mitteln, die aufgrund dieses Landesgesetzes vergeben werden, ist es nicht gestattet, die zur Rechtfertigung der Finanzierung vorgelegten oder angeführten Ausgabenbelege für den Bezug anderer öffentliche Mittel zu verwenden.68)

68)
Art. 29/quater wurde eingefügt durch Art. 31 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9; Absatz 1 wurde später aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, und Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 30 69)

69)
Ändert die Benennung und die Aufgabenbeschreibung der Ämter 25. 31 und 157 im Anhang A zum L.G. vom 21. Mai 1981, Nr. 11.

IV. ABSCHNITT
Ämter und Personal

Art. 31 70)

70)
Art. 31 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

V. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 32 71)

71)
Art. 32 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 33 72)

72)
Art. 33 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 34-36 73)

73)
Omissis.
indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
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ActionActionV Berufsbildung
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ActionActionc) Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 7. August 1990, Nr. 17
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 1. April 1992, Nr. 15
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 20. April 1993, Nr. 9
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. März 1996, Nr. 13
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. April 2004, Nr. 14
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 2
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2012, Nr. 38
ActionActionk) Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9
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