(1) Der künstlerische Beirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, alle Angehörige der italienischen Sprachgruppe, die nicht mehrheitlich Bedienstete des Instituts sein dürfen; er wird von der Landesregierung über Vorschlag des Landesrates für Schule und Kultur für die italienische Volksgruppe für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt.
(2) Eine Wiederbestellung der einzelnen Mitglieder ist möglich.
(3) Mitglieder, die an Stelle anderer, während der Amtszeit aus irgendeinem Grunde ausgeschiedener ernannt werden, verbleiben bis zum Ende der Amtsperiode im Amte, für welche die ersetzten Beiräte ernannt worden sind.
(4) An den Sitzungen des künstlerischen Beirates nehmen mit beratender Stimme der Präsident und der didaktische Leiter der Kurse teil.