(1) Das Rechnungsjahr des Instituts beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember.
(2) Die Haushaltsvoranschläge und ihre Änderungen, die Jahresprogramme, die Rechnungsabschlüsse und der Tätigkeitsbericht müssen der Landesregierung zur Begutachtung vorgelegt werden.
(3) Die Haushaltsvoranschläge müssen jeweils innerhalb 31. Oktober des vorhergehenden Jahres und die Rechnungsabschlüsse innerhalb 30. April des darauffolgenden Jahres genehmigt und innerhalb eines weiteren Monats an das zuständige Referat bei der Landesregierung übermittelt werden.5)
(4) Die im Haushalt angesetzten und bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht beanspruchten Mittel bleiben als Rückstände zur Verfügung und können innerhalb der gesetzlichen Fristen, verwendet werden.
Art. 13
(1) Ab dem Finanzjahr 1995, müssen die Körperschaften, Anstalten und autonomen Betriebe, die vom Land abhängen, die Rechnungslegung beschließen und der Landesregierung innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auch in Abweichung von den eventuell in den jeweiligen Gründungsgesetzen vorgesehenen Terminen, zur Genehmigung übermitteln.