(1) Die Inspektoren sorgen durch ihre Tätigkeit und über Auftrag des Hauptschulamtsleiters und des jeweiligen Schulamtsleiters dafür, daß die Kindergärten für die drei Sprachgruppen die Ziele gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes anstreben und erreichen.
(2) Außer der Beratungstätigkeit für die Direktoren steht den Inspektoren insbesondere zu:
(3) Am Ende jedes Schuljahres erstellen die Inspektoren einen Bericht über den allgemeinen Stand der Tätigkeit der Kindergärten und deren Dienste.
(4) Bei Abwesenheit wird der Inspektor vom Hauptschulamtsleiter beziehungsweise vom Schulamtsleiter der jeweiligen Schule durch einen anderen, den Kindergärten zugeteilten Bediensteten der höheren Laufbahn ersetzt.3)