(1) Der Direktor gewährleistet die einheitliche Führung der Kindergartendirektion und steht dem Betrieb der Kindergärten in erzieherischer, didaktischer, verwaltungsmäßiger und disziplinarischer Hinsicht vor.
(2) Insbesondere steht dem Direktor zu:
(3) Aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Kriterien und nach Anhörung der Gewerkschaftsorganisation wird für jeden Direktor ein Vizedirektor ernannt, der gänzlich oder teilweise vom Unterricht befreit werden kann.14)3)