In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 361)
Rechtsordnung des Kindergartenwesens
1

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40 - Sondernummer.

Art. 22 (Kindergartenbeirat)

(1) An jedem Kindergarten wird vom Direktor/von der Direktorin ein Beirat errichtet und ernannt, der die Zusammenarbeit zwischen der Gemeindeverwaltung, den Eltern und dem Kindergarten fördert. 8)

Dieser Beirat setzt sich zusammen aus:

  1. einem Vertreter der Gemeinde;
  2. einem Vertreter der mit der Führung betrauten Körperschaft, sofern der Kindergarten nicht von der Gemeinde geführt wird;
  3. den Kindergärtnerinnen in den Planstellen und den beauftragten Kindergärtnerinnen des Kindergartens. Dem Beirat gehören auch die Ersatzkindergärtnerinnen an, sofern sie beim betreffenden Kindergarten mindestens für einen Monat ständigen Dienstes aufgenommen worden sind;
  4. einer von den Assistentinnen selbst namhaft gemachten Planstellen-Assistentin des Kindergartens. Wenn dem betreffenden Kindergarten kein Planstellenpersonal zugeteilt ist, machen die Assistentinnen eine beauftragte oder Ersatzassistentin namhaft, sofern die Ersatzkraft beim betreffenden Kindergarten mindestens für einen Monat ständigen Dienstes aufgenommen worden ist;
  5. einem vom Grundschuldirektor namhaft gemachten Grundschullehrer des Ortes, an dem der Kindergarten besteht;
  6. einem Elternteil je Abteilung, der von den Eltern jener Kinder gewählt wird, welche die betreffende Abteilung des Kindergartens besuchen. Ein Elternteil kann nur eine einzige Abteilung vertreten. 9)

(2) Der Kindergartenbeirat wählt unter seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Der Kindergartenbeirat entscheidet:

  1. über die Aufnahme und den Ausschluß der Kinder;
  2. 10)
  3. über das Programm und die Organisation regelmäßiger Informations- und Bildungsveranstaltungen.

(4) Der Kindergartenbeirat gibt Gutachten ab:

  1. innerhalb der im Artikel 7 dieses Gesetzes vorgesehenen Grenzen über die Höhe der Gebühr, wie sie im ersten Absatz desselben Artikels vorgesehen ist, zu Lasten der Eltern und über allfällige Befreiungen oder Ermäßigungen;
  2. bezüglich des Erwerbes von Einrichtungsgegenständen, Gerätschaften, Beschäftigungs- und Spielmaterial;
  3. über die räumliche Einrichtung und Ausstattung des Kindergartens mit Gerätschaften.

(5) Der Beirat schlägt dem Kindergartendirektor den Stundenplan vor, zu dem der Kindergarten für den täglichen Besuch geöffnet ist, sowie den wöchentlichen freien Tag; der Direktor entscheidet endgültig.11)

(6) Die Gemeinde kann den Kindergartenbeiräten auch über die von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben hinaus weitere Aufgaben anvertrauen, jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 91 dieses Gesetzes. In diesem Fall kann die Gemeinde einen weiteren eigenen Vertreter namhaft machen. Die Kosten, die durch die Durchführung dieses Absatzes entstehen, gehen zu Lasten der Gemeinde.3)

8)
Art. 22 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
9)
Der Buchstabe f) des Art. 22 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
10)
Buchstabe b) wurde aufgehoben durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.
11)
Absatz 5 wurde eingefügt durch Art. 6, Absatz 2, des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.
3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionA
ActionActiona) Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 36
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionBegriffsbestimmung und Zielsetzung
ActionActionErrichtung und Führung der Kindergärten
ActionActionPlanung
ActionActionGeschäfts- und Betriebsordnung der Kindergärten
ActionActionAufsicht, Verwaltung und Mitbestimmungsgremien
ActionAction Art. 16 (Aufsicht und Verwaltung)
ActionAction Art. 17 (Mitbestimmungsgremien)
ActionAction Art. 18
ActionAction Art. 19 (Direktionsrat für Kindergärten)
ActionAction Art. 20 (Direktionsrat für die Kindergärten in ladinischen Ortschaften)
ActionAction Art. 21 (Kollegium der Kindergärtnerinnen)
ActionAction Art. 22 (Kindergartenbeirat)
ActionAction Art. 23 (Gemeinsame Bestimmungen für die Mitbestimmungsgremien)
ActionAction Art. 24 (Mitbestimmungsgremien an den Privatkindergärten)
ActionAction Art. 25
ActionActionPersonalordnung
ActionActionÜbergangsbestimmungen
ActionActionSchlußbestimmungen
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis