(1) Um die Mitwirkung an der Führung des Kindergartens zu verwirklichen und ihm die Eigenschaft einer Gemeinschaft zu geben, die in gediegener Wechselbeziehung zu allen Bereichen des sozialen und staatsbürgerlichen Lebens steht, werden auf der Ebene des Inspektorates, der Kindergartendirektion und jedes einzelnen Kindergartens Mitbestimmungsgremien gemäß folgenden Artikeln geschaffen.3)