(1) Die Landesregierung bestimmt mit eigenem Beschluß gemäß Verfahren und Bestimmungen, die in der Durchführungsverordnung in diesem Gesetz festgelegt werden, die für die Bewilligungen betreffend das öffentliche Wassergut anzuwendenden Gebühren.
(2) Die Landesregierung kann überdies mit eigenem Beschluß zu periodischen Neufestsetzungen der genannten Gebühren ermächtigen.
(3) Gemäß Artikel 200 des Einheitstextes für die Lokalfinanzen laut kgl. Dekret vom 14. September 1931, Nr. 1175, in geltender Fassung, sind die land- und forstwirtschaftlichen Erschließungsmaßnahmen von der Gebühr befreit.