(1) Die Kautionsbeträge für die Bewilligungen werden wie folgt festgelegt:
- auf einen Betrag, der mindestens der Gebühr für den Aushub von Material aus dem öffentlichen Wassergut entspricht,
- auf einen Betrag, der mindestens einer Jahresgebühr für Bewilligungen betreffend die Überquerungen, die Pacht oder die Beanspruchung von Grundstücken des öffentlichen Gutes entspricht, wenn die Bewilligung die Durchführung von Arbeiten mit sich bringt.
(2)Der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz kann die anderen Genehmigungen von der Hinterlegung einer Kaution abhängig machen, wenn festgestellt wird, daß die Bauten oder Arbeiten Schäden am öffentlichen Wassergut verursachen oder sich auf dieses nachteilig auswirken können. Die Kautionen werden abhängig vom Ausmaß der Arbeiten und des Schadens der den Bauten und allem, was dazugehört, zugefügt werden kann, festgelegt. 80)
(3) Diese Kautionsbeträge werden an das Landesschatzamt eingezahlt. Der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz ist zur Freigabe der Kaution ermächtigt, und zwar auch in jenen Fällen, in denen sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt worden ist, unter der Bedingung jedoch, daß der Bewilligungsinhaber sämtlichen die Bewilligung betreffenden Verpflichtungen nachgekommen ist. 81)
(4) Werden für die auszuführenden Bauvorhaben Landesbeiträge gewährt, kann anstelle der Kaution ein entsprechender Teil des Beitrages einbehalten werden.
(5) Unbeschadet der Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 26 wird die Kaution bei Nichtbeachtung für die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten von Amts wegen verwendet, falls der Übertreter die Arbeiten nicht innerhalb der vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz festgesetzten Frist durchgeführt hat. 82)
(6) Im Falle einer Durchführung der Arbeiten von Amts wegen wird der tatsächlich benötigte Betrag mit Dekret des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz dem Kautionsdepot entnommen; die Höhe des Betrages geht aus einer eigenen Schätzung hervor, die von einem Beamten der Agentur vorgenommen wird. 83)
(7) Ist keine - oder eine zu geringe - Kaution hinterlegt worden, wird der erforderliche Betrag im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, eingetrieben.84)