(1) Solange nicht die Möglichkeit besteht, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach Artikel 22 dieses Dekretes mit Bediensteten der örtlichen Stellenpläne im Dirigentenrang zu gewährleisten, werden dafür Bedienstete der örtlichen Stellenpläne herangezogen, die in Funktionsrängen eingestuft sind, in bezug auf die das Doktordiplom als Voraussetzung für die Zulassung von Verwaltungsexternen vorgesehen ist.
(2) Bei der Herstellung des Einvernehmens nach Artikel 13 werden die Zeitpunkte festgesetzt, von denen an die Übergangsbestimmungen der zwei vorstehenden Absätze nicht mehr angewandt werden.
(3) Die Vorschriften der vorstehenden Absätze werden auch bei der Bildung der Disziplinarkommission nach Artikel 23 angewandt.
(4) Solange es nicht möglich ist, bei der Bildung der Prüfungskommission nach dem vorstehenden Artikel 35 die Teilnahme von Angehörigen der deutschen Sprachgruppe zu gewährleisten, die die in der Gerichtsordnung festgesetzten Voraussetzungen besitzen, können in das entsprechende Verzeichnis auch Namen von Landesgerichtsräten mit wenigstens drei Jahren Dienstalter im Rang aufgenommen werden, auch wenn sie der Prüfungskommission des vorher ausgeschriebenen Wettbewerbes angehört haben.
(5) Das Datum, von dem an die Bestimmung des vorstehenden Absatzes nicht mehr anzuwenden ist, wird im Rahmen des Einvernehmens nach Artikel 35 Absatz 1 dieses Dekretes beschlossen.81)