(1) Die im Artikel 89 Absatz 3 des Statutes erwähnten Anteile müssen binnen 30 Jahren nach Inkrafttreten des Statutes erreicht werden.
(2) Bis zum Erreichen der obgenannten Anteile kann der Prozentsatz der in den einzelnen Wettbewerben den Angehörigen der deutschen und der ladinischen Sprachgruppe zuzuweisenden Stellen im Rahmen des Einvernehmens nach Artikel 13 in einem höheren Ausmaß festgesetzt werden, als es sich aus der Anwendung des vorhergehenden Artikels 16 ergibt.
(3) Um der ladinischen Sprachgruppe die tatsächliche Zuweisung des ihr zustehenden Anteiles zu gewährleisten, können die in den einzelnen Verwaltungen und Laufbahnen sich ergebenden Bruchteile von weniger als einer Einheit zur Erreichung der ganzen Quotienten zusammengezählt werden, die im Rahmen des oben erwähnten Einvernehmens zu benützen sind, wobei auch die Bestimmungen des Artikels 17 dieses Dekretes zu berücksichtigen sind.80)
(4) Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 9 gelten in dem Zeitraum nach Absatz 1 auch die Stellen als frei, die von Bediensteten besetzt sind, welche um die Versetzung außerhalb der Provinz Bozen angesucht haben.
(5) In den Gesuchen nach dem vorstehenden Absatz können die Betroffenen drei bevorzugte Dienstorte angeben und haben das Recht auf die bei Versetzungen von Amts wegen vorgesehene Besoldung.
(6) Zur Durchführung der Vorschrift nach Absatz 1 wendet das Präsidium des Ministerrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates nach Artikel 22 auch die Bestimmungen des Artikels 199 des Statutes der Zivilbediensteten des Staates für die Versetzung von einzelnen oder Kontingenten von Bediensteten zu einer anderen Verwaltung innerhalb der Provinz an.
(7) In den im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 zum Wettbewerb auszuschreibenden Stellen sind jene nicht inbegriffen, welche von Bediensteten besetzt sind, die nach dem 20. Jänner 1972 und vor Inkrafttreten dieses Dekretes den Dienst in der Provinz Bozen aufgenommen haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits in der Provinz Bozen ansässig waren.