(1) Der Landeshauptmann9) vertritt die Provinz.
(2) Er trifft im Interesse der Bevölkerung zweier oder mehrerer Gemeinden die im gegebenen Fall notwendigen und dringlichen Maßnahmen auf dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit.
(3) Der Landeshauptmann9) bestimmt die Aufteilung der Aufgabenbereiche unter die einzelnen wirklichen Landesräte mit eigenem Dekret, das im "Amtsblatt" der Region kundgemacht werden muß.
(4) Er nimmt an den Sitzungen des Ministerrates teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Provinz betreffen.