(1) Der Landtag kann aufgelöst werden, wenn er verfassungswidrige Handlungen oder schwere Gesetzesverletzungen begeht oder wenn er den Landesausschuß oder den Landeshauptmann, die solche Handlungen oder Gesetzesverletzungen begangen haben, nicht ersetzt.
(2) Der Landtag kann auch aus Gründen der nationalen Sicherheit aufgelöst werden.
(3) Die Auflösung wird mit begründetem Dekret des Präsidenten der Republik aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Ministerrates und nach Anhörung eines aus Kammerabgeordneten und Senatoren gebildeten Ausschusses verfügt, der gemäß den mit Gesetz der Republik zu bestimmenden Modalitäten errichtet wird und sich mit regionalen Angelegenheiten befaßt.
(4) Mit dem Auflösungsdekret wird zugleich eine dreiköpfige Kommission ernannt, deren Mitglieder unter den zum Landtagsabgeordneten wählbaren Bürgern zu wählen sind. Für die Provinz Bozen muß die Zusammensetzung der Kommission im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, welche die Bevölkerung dieser Provinz bilden. Die Kommission wählt unter ihren Mitgliedern den Präsidenten, der die Befugnisse des Landeshauptmanns ausübt. Die Kommission schreibt innerhalb dreier Monate die Wahlen zum neuen Landtag aus und trifft die in die Zuständigkeit des Landesausschusses fallenden Maßnahmen sowie die unaufschiebbaren Maßnahmen. Letztere verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie vom Landtag nicht innerhalb eines Monates nach seiner Einberufung bestätigt werden.
(5) Der neue Landtag wird von der Kommission binnen zwanzig Tagen nach den Wahlen einberufen.
(6) Die Auflösung des Landtages zieht nicht die Auflösung des Regionalrates nach sich. Die Mitglieder des aufgelösten Landtages üben bis zur Wahl des neuen Landtages weiterhin ihre Befugnisse als Regionalratsabgeordnete aus.
(7) Mit begründetem Dekret des Präsidenten der Republik und unter Beachtung der im Absatz 3 vorgesehenen Verfahrenseinzelheiten wird die Absetzung des in allgemeiner direkter Wahl gewählten Landeshauptmanns verfügt, wenn er verfassungswidrige Handlungen oder wiederholt schwere Gesetzesverletzungen begangen hat. Die Absetzung kann auch aus Gründen der nationalen Sicherheit verfügt werden.38)